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Beschluss

17 W 193/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ist statthaft, scheitert aber, wenn objektive Umstände fehlende Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. • Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus objektiven Umständen bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit gerechtfertigt ist; rein subjektive Vorstellungen genügen nicht (§ 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 ZPO). • Äußerungen oder sprachliche Schärfen des Sachverständigen infolge heftiger Vorwürfe der Partei rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn sie objektiv die Befangenheit begründen; bloße emotionale oder verärgert vorgetragene Formulierungen reichen regelmäßig nicht aus.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen: sprachliche Schärfe begründet keine Befangenheitsbesorgnis • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ist statthaft, scheitert aber, wenn objektive Umstände fehlende Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. • Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus objektiven Umständen bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit gerechtfertigt ist; rein subjektive Vorstellungen genügen nicht (§ 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 ZPO). • Äußerungen oder sprachliche Schärfen des Sachverständigen infolge heftiger Vorwürfe der Partei rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn sie objektiv die Befangenheit begründen; bloße emotionale oder verärgert vorgetragene Formulierungen reichen regelmäßig nicht aus. Der Beklagte zu 1) stellte gegenüber dem beim Landgericht Bonn eingesetzten Sachverständigen L einen Befangenheitsantrag. Anlass waren Formulierungen und Reaktionen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2014 sowie wahrgenommene Unzulänglichkeiten bei der Bezugnahme auf Parteienvorbringen und Schriftsätze. Der Sachverständige hatte in seinem Ausgangsgutachten umfangreiche Berechnungen und Ausführungen gemacht; der Beklagte rügte dennoch Oberflächlichkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit, insbesondere weil sich L auf Blattzahlen der Gerichtsakte bezog. Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Beklagte legte dagegen sofortige Beschwerde ein, die das OLG Köln zurückwies. Streitgegenstand war ausschließlich die Frage, ob die vom Beklagten dargestellten Umstände objektiv die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 406, 567 ZPO) und formell zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn objektive Umstände bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen Unparteilichkeit begründen; subjektive Empfindungen sind unbeachtlich (§ 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO). • Einzelfallprüfung: Einzelne Äußerungen des Sachverständigen, etwa der Hinweis, die Parteivertreter könnten die Gerichtsakte anfordern, sind zwar unangemessen, begründen aber nicht objektiv die Besorgnis der Befangenheit. • Reaktion auf Vorwürfe: Die teils scharfe oder emotionale Sprache des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der von der Partei erhobenen Vorwürfe und der umfangreichen Ausgangsgutachten nachvollziehbar; solche Reaktionen sind nicht automatisch befangenheitsbegründend. • Gesamtschau: Weder isoliert noch in der Gesamtschau liegen hinreichende objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen würden. • Leitende Normen: § 406 Abs. 1 ZPO, § 42 ZPO; Aspekte der Sachlichkeits- und Neutralitätspflicht des Sachverständigen sind zu beachten. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wurde zurückgewiesen; das Landgericht Bonn hat zu Recht den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen abgelehnt. Es bestanden keine objektiven Umstände, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Einzelne unangemessene oder scharf formulierte Äußerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund erhobener Vorwürfe und umfangreicher fachlicher Ausführungen nicht ausreichend, um Befangenheit zu begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten zu 1) auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).