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Urteil

20 U 88/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung setzt die Frist des §5a Abs.2 VVG a.F. nicht in Gang. • §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. (Jahresfrist) ist auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anzuwenden; Widerspruchsrecht kann darüber hinaus fortbestehen. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind Risikoanteile der Versicherung anzurechnen; Abschluss- und Verwaltungskosten bleiben beim Versicherer. • Gezogene Nutzungen sind vom Versicherer darzulegen; bei fondsgebundenen Verträgen ist nur der tatsächlich erzielte Fondsertrag als Nutzung anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung und Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung • Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung setzt die Frist des §5a Abs.2 VVG a.F. nicht in Gang. • §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. (Jahresfrist) ist auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anzuwenden; Widerspruchsrecht kann darüber hinaus fortbestehen. • Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung sind Risikoanteile der Versicherung anzurechnen; Abschluss- und Verwaltungskosten bleiben beim Versicherer. • Gezogene Nutzungen sind vom Versicherer darzulegen; bei fondsgebundenen Verträgen ist nur der tatsächlich erzielte Fondsertrag als Nutzung anzurechnen. Die Klägerin schloss 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatz ab und kündigte 2008; die Beklagte zahlte 243,51 € aus. Die Klägerin hatte bis zur Vertragsbeendigung 2.940 € Prämien gezahlt und erklärte 2010 den Widerspruch nach §5a VVG a.F. Sie verlangt Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hält die Belehrung für ordnungsgemäß, beruft sich auf die Jahresfrist des §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F., Verwirkung und Verjährung und zieht von Rückerstattungsansprüchen Prämienanteile für Risiko, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie erzielte Erträge ab. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde über Fehler der Belehrung, Anwendbarkeit der Jahresfrist und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gestritten. • Widerspruchsbelehrung war mangelhaft: Es fehlte der notwendige Hinweis auf die Schriftform/Textform des Widerspruchs und auf den Umstand, dass die Frist erst mit Aushändigung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zu laufen beginnt; daher begann die 14-Tage-Frist des §5a Abs.1 VVG a.F. nicht. • §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. (Ein-Jahres-Regel) ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar; der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, weshalb das Widerspruchsrecht der Klägerin 2010 noch wirksam ausgeübt wurde. • Ein Widerspruch war nicht verwirkt; die Klägerin handelte treuwidrigkeitsfrei, weil die Beklagte nicht ordnungsgemäß belehrt hatte. • Die Klägerin kann Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs.1 BGB) zurückfordern, jedoch ist im Interesse einer gerechten Risikoverteilung der auf Risikoschutz entfallende Prämienanteil anzurechnen; Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzuschläge sind dem Versicherer nicht zuzurechnen, weil dessen Belehrungsmangel das Risiko des Nichteintritts des wirksamen Vertrags trägt. • Bei fondsgebundenem Vertrag sind als gezogene Nutzungen nur die tatsächlich erzielten Erträge anzurechnen; die Beklagte hat diese konkret mit 40,68 € beziffert und damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. • Zur Höhe der anrechenbaren Risikoanteile und Erträge durfte der Senat die von der Beklagten mitgeteilten Werte gemäß §287 Abs.2 ZPO zugrunde legen, weil eine aufwändige Beweiserhebung unverhältnismäßig wäre. • Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Belehrung sind nicht schlüssig dargetan, da es am Vortrag zur Ursächlichkeit eines Belehrungsfehlers für ein fristgerechtes Verhalten fehlt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil kein Schadensersatzanspruch aus der fehlerhaften Belehrung besteht. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin 933,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung 2010 wirksam widersprechen konnte und dem Grunde nach Anspruch auf Rückgewähr der Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung hat. Bei der Rückabwicklung sind der auf den Risikoschutz entfallende Prämienanteil und die auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenen Beiträge anzurechnen, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzuschläge bleiben hingegen beim Versicherer. Die Beklagte durfte die von ihr bezifferten erzielten Erträge anrechnen; für Schadensersatz oder vorgerichtliche Anwaltskosten besteht kein Anspruch.