Beschluss
12 W 37/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ehemaliger Hausarzt kann sich nach § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO auf Zeugnisverweigerung berufen, auch wenn die Versichererin geltend macht, dadurch die Leistungsprüfung durchführen zu müssen.
• Eine mutmaßliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist nicht anzunehmen, wenn eine solche Entbindung für die Leistungsfreiheit der Versichererin sprechen könnte.
• Das bloße Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung im Versicherungsantrag rechtfertigt nicht automatisch die Verwertung ärztlicher Aussagen vor Gericht, wenn der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt.
Entscheidungsgründe
Zeugnisverweigerungsrecht des ehemaligen Hausarztes in Lebensversicherungsleistungssache • Ein ehemaliger Hausarzt kann sich nach § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO auf Zeugnisverweigerung berufen, auch wenn die Versichererin geltend macht, dadurch die Leistungsprüfung durchführen zu müssen. • Eine mutmaßliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist nicht anzunehmen, wenn eine solche Entbindung für die Leistungsfreiheit der Versichererin sprechen könnte. • Das bloße Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung im Versicherungsantrag rechtfertigt nicht automatisch die Verwertung ärztlicher Aussagen vor Gericht, wenn der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt. Der Kläger verlangt Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung über 75.000 EUR. Antragstellerin war die Mutter, versicherte Personen waren die Mutter und der am 30.01.2010 verstorbene Vater des Klägers. Die Beklagte bestreitet die Leistung wegen behaupteter Falschangaben zu Gesundheitsfragen und fehlender Angaben zum Hausarzt und hat die Leistung bereits mit Schreiben vom 09.06.2010 abgelehnt. Nach Todesfall legte die Beklagte einen ärztlichen Bericht des früheren Hausarztes vor, der Diagnosen und Befunde aus Juli 2003 enthält; diese Angaben stützen die Anfechtung/Leistungsfreiheit der Beklagten. Die Beklagte wollte den Hausarzt als Zeugen vernehmen, dieser berief sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO. Das Landgericht erklärte die Zeugnisverweigerung für rechtmäßig; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Beschwerde zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat die Rechtslage zutreffend beurteilt. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht des früheren Hausarztes ist nicht ausgeschlossen, auch wenn der Versicherungsantrag eine Schweigepflichtentbindung enthält; eine mutmaßliche Entbindung ist nicht anzunehmen, insbesondere wenn eine Entbindung für die Leistungsfreiheit der Versichererin sprechen könnte. • Es kommt nicht entscheidend auf die Wirksamkeit oder Fortwirkung einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung an, weil die Versichererin sich nicht auf eine tatsächlich erklärte Entbindung beruft und weil eine mutmaßliche Entbindung nicht angenommen werden kann. • Die Versichererin kann sich nicht erfolgreich auf § 14 Abs.1 VVG berufen, um aus der Verweigerung der Aussage eine andauernde Nichtfälligkeit der Leistung abzuleiten, zumal sie die Leistung bereits vor der Zeugenvernehmung endgültig abgelehnt hat. • Eine Verpflichtung des Versicherten zur Mitwirkung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer Entbindung von der Schweigepflicht oder die Sanktionierung durch Leistungsfreiheit nach § 31 VVG; konkrete leistungsfreiheitbegründende Obliegenheiten sind den Vertragsbedingungen nicht zu entnehmen. • Bei der Abwägung der Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen Anfechtungsgrund bei der Versichererin liegt; das Interesse des Verstorbenen kann darin gelegen haben, eine Offenlegung falscher Angaben zu verhindern. • Die Frage der Verwertbarkeit vorgerichtlich erlangter Aussagen betrifft nicht die Frage des Bestehens des Zeugnisverweigerungsrechts; die Güterabwägung führt hier nicht zur Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts. Die Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos; das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, wonach der ehemalige Hausarzt ein rechtmäßiges Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO hat. Damit kann die Beklagte die vom Hausarzt zu den vorvertraglichen Gesundheitsangaben gemachten schriftlichen Mitteilungen nicht durch mündliche Zeugenaussage ergänzen oder beweiskräftig machen. Eine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht ist nicht anzunehmen, und es bestehen keine vertraglichen Grundlagen, die eine Leistungsfreiheit wegen Nichtentbindung herbeiführen würden. Die Versichererin trägt weiterhin die Beweislast für eine wirksame Anfechtung; der Ausschluss der Zeugenaussage entlastet sie nicht automatisch von dieser Beweislast. Das Zwischenurteil bleibt daher in vollem Umfang bestehen.