Beschluss
11 Wx 118/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Grundbuch eingetragener Eintrag kann unrichtig sein und das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB nicht hindern, wenn sich aus den historischen Grundlagen die Unrichtigkeit ergibt.
• Ist ein Grundstück seit mindestens 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen, kann der Eigentümer nach § 927 Abs. 1 BGB durch Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden; eine materiell falsche Grundbucheintragung steht einer Zulässigkeit des Verfahrens nicht entgegen.
• Eintragungen in alten württembergischen Güterbüchern können lediglich Nutzungsrechte (z. B. Erdengerechtsame) und keine Eigentumsübertragung belegen; solche Eintragungen begründen nicht zwingend Eigentum im heutigen Grundbuchsinn.
Entscheidungsgründe
Aufgebotsverfahren trotz eingetragener, historisch unrichtiger Eigentümerangabe • Ein im Grundbuch eingetragener Eintrag kann unrichtig sein und das Aufgebotsverfahren nach § 927 BGB nicht hindern, wenn sich aus den historischen Grundlagen die Unrichtigkeit ergibt. • Ist ein Grundstück seit mindestens 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen, kann der Eigentümer nach § 927 Abs. 1 BGB durch Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden; eine materiell falsche Grundbucheintragung steht einer Zulässigkeit des Verfahrens nicht entgegen. • Eintragungen in alten württembergischen Güterbüchern können lediglich Nutzungsrechte (z. B. Erdengerechtsame) und keine Eigentumsübertragung belegen; solche Eintragungen begründen nicht zwingend Eigentum im heutigen Grundbuchsinn. Der Antragsteller begehrt ein Aufgebot zur Ausschließung der im Grundbuch eingetragenen "Besitzer der Weinberge am S-Berg" als Eigentümer dreier Parzellen in M. Die angegriffene Eintragung geht auf das frühere württembergische Güterbuch zurück, das die Betitelung "Erdengerechtsame" enthält. Der Antragsteller und seine Rechtsvorgänger haben die Grundstücke seit mindestens 30 Jahren in Eigenbesitz bewirtschaftet; zeitweise wurden Flächen als Abfallablagerung bzw. zur Erdgewinnung genutzt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil im Grundbuch Eigentümer eingetragen seien und angeblich nicht nachgewiesen sei, dass diese verstorben oder verschollen seien. Der Beschwerdeführer rügt, dass bei den historischen Eigentumswechseln ein Miteigentum nie erwähnt wurde und die Parzellen heute wirtschaftlich mit dem S-Berghof verbunden sind. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens und die rechtliche Bedeutung der alten Güterbucheintragungen. • Rechtliche Grundlage ist § 927 Abs. 1 BGB: Aufgebotsverfahren bei mindestens 30-jährigem Eigenbesitz eines anderen; bei Eintragung im Grundbuch zusätzlich Voraussetzung des Todes oder des Verschwindens des Eingetragenen, wenn dessen Zustimmung zur Eintragung erforderlich war. • Die tatsächlichen Besitzverhältnisse des Antragstellers und seiner Rechtsvorgänger erfüllen die 30-Jahres-Voraussetzung; hierzu hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die Flurstücke seit mindestens 30 Jahren in fremdem Eigenbesitz sind. • Eine im Grundbuch vorhandene Eintragung ist der Prüfung nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zugrunde zu legen, wenn sie nachweislich unrichtig ist; eine nachweisbar falsche Eintragung steht dem Aufgebotsverfahren nicht entgegen. • Die streitige Grundbucheintragung beruht auf Eintragungen im württembergischen Güterbuch. Dieses weist die Eintragung als "Erdengerechtsame" aus und diente primär steuerlichen und beschreibenden Zwecken; es belegt daher nicht zwingend Eigentum im heutigen Sinne. • Historisch bezeichneten die Begriffe "Ödung" und "Erdengerechtsame" Nutzungs- bzw. Wirtschaftsarten und Nutzungsrechte; die "Besitzer der Weinberge am S-Berg" waren nach dem gesamten Urkunds- und Rechtsbild lediglich Inhaber eines Nutzungsrechts zur Abgrabung von Erde, nicht Eigentümer. • Die Übertragung der Güterbucheintragung in das reichsrechtliche Grundbuch entsprach nicht der tatsächlichen Rechtslage; daher ist die heutige Eigentümerangabe als unrichtig anzusehen. • Mangels Entscheidsbedarf bleibt offen, ob und wie die historische Erdengerechtsame nach dem EGBGB fortbesteht oder im heutigen Grundbuch darzustellen ist. Die Beschwerde ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 BGB vorliegen und die im Grundbuch eingetragenen "Besitzer der Weinberge am S-Berg" die tatsächliche Rechtslage nicht korrekt wiedergeben. Die Eintragung geht auf das württembergische Güterbuch zurück und dokumentierte lediglich eine Erdengerechtsame bzw. Nutzungsbefugnis, nicht Eigentum. Deshalb steht die unrichtige Grundbucheintragung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens nicht entgegen; der Antragsteller kann weiter im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden. Eine abschließende Entscheidung über die Fortexistenz der historischen Gerechtsame nach EGBGB bleibt ungetroffen.