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Urteil

12 U 155/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem über ein fremdes Grundstück ausgeübten Wege- und Überfahrtsrecht kann der Berechtigte verpflichtet sein, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt/ jedem Durchgang zu schließen. • Ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB setzt eine Wiederholungsgefahr voraus; liegt diese gegenüber dem konkreten Rechtsinhaber nicht vor, fehlt es an einem Unterlassungsanspruch gegen ihn. • Ein Anspruch, das Tor nachts (22:00–07:00) abzuschließen, besteht nicht, weil die Interessen der Berechtigten an ungehinderter Erreichbarkeit und insbesondere die Gefahren für Rettungseinsätze überwiegen. • Die Benutzung des belasteten Grundstücks zum Erreichen und kurzzeitigen Benutzen der dort stehenden Mülltonnen fällt in der Regel unter die Reichweite des Geh- und Fahrtrechts. • Bei der Auslegung einer Grunddienstbarkeit ist der objektive Sinn des Grundbucheintrags maßgeblich; aus Wortlaut und Lageplan ergab sich hier das Recht, den Bereich bis zu den Mülltonnen zu betreten.
Entscheidungsgründe
Pflichten bei Ausübung eines Geh- und Fahrtrechts: Tor schließen, aber kein nächtliches Abschließen • Bei einem über ein fremdes Grundstück ausgeübten Wege- und Überfahrtsrecht kann der Berechtigte verpflichtet sein, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt/ jedem Durchgang zu schließen. • Ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB setzt eine Wiederholungsgefahr voraus; liegt diese gegenüber dem konkreten Rechtsinhaber nicht vor, fehlt es an einem Unterlassungsanspruch gegen ihn. • Ein Anspruch, das Tor nachts (22:00–07:00) abzuschließen, besteht nicht, weil die Interessen der Berechtigten an ungehinderter Erreichbarkeit und insbesondere die Gefahren für Rettungseinsätze überwiegen. • Die Benutzung des belasteten Grundstücks zum Erreichen und kurzzeitigen Benutzen der dort stehenden Mülltonnen fällt in der Regel unter die Reichweite des Geh- und Fahrtrechts. • Bei der Auslegung einer Grunddienstbarkeit ist der objektive Sinn des Grundbucheintrags maßgeblich; aus Wortlaut und Lageplan ergab sich hier das Recht, den Bereich bis zu den Mülltonnen zu betreten. Nachbarn streiten über die Ausübung eines überfahrts- und wege-rechts sowie das Aufstellen und Benutzen von Mülltonnen. Das Grundstück B-Straße 76a ist nur über das Grundstück 76b des Beklagten zugänglich; zugunsten von 76a besteht eine Grunddienstbarkeit. Der Beklagte brachte an der Grenze zur öffentlichen Straße ein verschließbares Gittertor an und gab Schlüssel an die Bewohner von 76a. Er verlangte, das Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen und nachts abzuschließen. Die Bewohner (Drittwiderbeklagte) und ein klagender Nachbar rügten dies; es kam wie streitig auch zu Vorwürfen des Nichtschließens. Zudem stritt man um das Recht, Mülltonnen an einem bestimmten Standort zu erreichen und kurzzeitig zu benutzen. • Rechtsnatur der Ansprüche: Der Beklagte begehrt einen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB; hierfür ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich. • Gegenüber dem im Ausland wohnenden Kläger fehlte eine tatsächliche Wiederholungsgefahr, weil nicht dargetan wurde, dass er das Tor jemals offengelassen hat; daher besteht gegen ihn kein Unterlassungsanspruch. • Gegen die vor Ort wohnenden Drittwiderbeklagten besteht jedoch ein Unterlassungsanspruch betreffend das Schließen nach jeder Durchfahrt/ jedem Durchgang. Bei ihnen liegen mehrfach dokumentierte Pflichtverletzungen vor, die die Vermutung künftiger Rechtsbeeinträchtigungen begründen (§1004 Abs.1 S.2 BGB). • Die Verpflichtung der Wegeberechtigten bemisst sich nach §1020 BGB: Bei Ausübung der Dienstbarkeit ist das Interesse des Eigentümers zu schonen; eine umfassende Interessenabwägung ist vorzunehmen. • Die Interessenabwägung ergab: das Schließen des Tores nach jeder Benutzung ist zumutbar und überwiegt die Unannehmlichkeiten der Berechtigten; das Abschließen nachts (22:00–07:00) hingegen würde die Erreichbarkeit des berechtigten Grundstücks in Notfällen (Rettungsdienste) unverhältnismäßig einschränken und ist deshalb nicht geboten. • Zur Nutzung der Mülltonnen: Aus der objektiven Auslegung der Grundbucheintragung und des Lageplans folgt, dass die Dienstbarkeit die Nutzung des Bereichs bis zu den Mülltonnen umfasst; das kurzzeitige Herausziehen und Befüllen der Tonnen ist von der Dienstbarkeit gedeckt und wird durch Treu und Glauben und das Schonungsgebot gerechtfertigt. • Technische Vorkehrungen (z.B. Klingel mit Entriegelung) sind hier nicht vorhanden; deren bloße Möglichkeit oder das Angebot des Beklagten, eine Klingel anzubringen, ändert die Abwägung nicht, solange die unmittelbare Erreichbarkeit nicht gewährleistet ist. • Die Entscheidung weicht von einer älteren OLG-Entscheidung ab, weshalb die Revision zur Sicherung der Rechtsprechung zugelassen wurde (§543 ZPO). Der Beklagte obsiegt nur teilweise: Gegen den in der Sache nicht regelmäßig am Ort anwesenden Kläger war kein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB wegen fehlender Wiederholungsgefahr gegeben. Dagegen sind die vor Ort wohnenden Drittwiderbeklagten verpflichtet, das Gittertor nach jeder Durchfahrt bzw. jedem Durchgang zu schließen; insoweit sind ihre Berufungen unbegründet. Ein Anspruch des Beklagten, das Tor in der Nachtzeit (22:00–07:00) abschließen zu lassen, besteht jedoch nicht; hier überwiegen die Interessen der Berechtigten an ungehinderter Erreichbarkeit ihres Wohnhauses, insbesondere wegen der Gefährdung der schnellen Zufahrt von Rettungskräften. Schließlich sind die Drittwiderbeklagten berechtigt, die Mülltonnen zum Befüllen und Sortieren kurzzeitig auf den unmittelbar davorliegenden Bereich des belasteten Grundstücks zu ziehen; dieses Verhalten fällt in die Reichweite der eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.