Beschluss
11 U 10/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bindendes, mit einer Bindungsfrist versehenes Angebot begründet vorvertragliche Schutzpflichten; ein einseitiger Rücktritt hiervon kann Schadensersatzpflicht nach culpa in contrahendo begründen (§§ 311 II, 280 BGB).
• Bei Rücknahme eines zuvor verbindlich abgegebenen Angebots ist Ersatz des positiven Interesses möglich; der Geschädigte kann Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen.
• Für die Feststellung des Bestehens eines Schadensrechts genügt im Grundurteil die hinreichende Wahrscheinlichkeit; zur Erleichterung gilt § 287 ZPO. Für die Höhe des Schadens ist das Betragsverfahren zuständig.
• Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB kommt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Schuldners in der Regel nicht zum Tragen; die Schädigerin hat darlegungs- und beweislast für vorhandene zumutbare Alternativen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei Rücktritt von bindendem Angebot — Ersatz des positiven Interesses • Ein bindendes, mit einer Bindungsfrist versehenes Angebot begründet vorvertragliche Schutzpflichten; ein einseitiger Rücktritt hiervon kann Schadensersatzpflicht nach culpa in contrahendo begründen (§§ 311 II, 280 BGB). • Bei Rücknahme eines zuvor verbindlich abgegebenen Angebots ist Ersatz des positiven Interesses möglich; der Geschädigte kann Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. • Für die Feststellung des Bestehens eines Schadensrechts genügt im Grundurteil die hinreichende Wahrscheinlichkeit; zur Erleichterung gilt § 287 ZPO. Für die Höhe des Schadens ist das Betragsverfahren zuständig. • Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB kommt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Schuldners in der Regel nicht zum Tragen; die Schädigerin hat darlegungs- und beweislast für vorhandene zumutbare Alternativen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 91.297,44 € weil die Beklagte ein Angebot zur Fertigung von Betonfertigteilen mit Bindungsfrist vor Fristablauf zurücknahm. Die Beklagte hatte sich in ihrem Angebot bis 31.01.2011 gebunden und erklärte am 22.12.2010 den Rücktritt mit der Begründung von Auslastung. Die Klägerin hatte sich aufgrund der Bindung der Beklagten auf einen Auftrag der Bauherrin T‑M GmbH & Co. KG beworben und wäre nach den Zeugenaussagen mit hoher Wahrscheinlichkeit beauftragt worden. Das Landgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis verletzt wurde und überwies die Feststellung des Klagegrundes dem Betragsverfahren. Die Beklagte rügte fehlende Bindungswirkung, behauptete Preisforderungen der Klägerin hätten das Angebot abgelehnt und hielt einen geringeren Leistungsumfang für ersatzfrei; erfolglos. Die Berufung zielte auf Klageabweisung und wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen: §§ 311 Abs. 2, 280, 249, 252, 254 BGB sowie § 287, § 304 ZPO. • Ein mit Bindungsfrist versehenes Angebot begründet vorvertragliche Schutzpflichten und schafft eine Rechtsposition vergleichbar einer vertraglichen Option; die einseitige Lossagung hiervon ist eine pflichtwidrige Handlung. • Die Beklagte hat durch den Rücktritt vom Angebot ihre vertraglichen/ vorvertraglichen Pflichten verletzt; ein Recht zum Rücktritt bestand nicht. • Der Klägerin ist infolge der Pflichtverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden; sie wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Bauherrin beauftragt worden, was die Klägerin durch Zeugnis sowie ein baubetriebliches Gutachten hinreichend dargetan hat. • Der ersatzfähige Schaden umfasst das positive Interesse, also auch den entgangenen Gewinn; die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt für die Grundsatzfeststellung des Schadens. • Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) greift nicht durch; gegenüber vorsätzlicher Pflichtverletzung der Beklagten tritt ein fahrlässiges Mitverschulden zurück, und die Beklagte hat keine konkreten, auskömmlichen Alternativangebote dargetan. • Die genaue Schadenshöhe ist dem Betragsverfahren vorbehalten; für den Erlass des Grundurteils reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs aus. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB und muss Schadensersatz für den durch den Rücktritt vom bindenden Angebot entstandenen Schaden leisten. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit den Auftrag erhalten hätte und ihr dadurch ein entgangener Gewinn als positiver Schadensersatz zu ersetzen ist. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht feststellbar; die Beklagte hat keine tragfähigen Alternativen oder konkrete Belege für eine Ersatzminderung dargelegt. Die Feststellung der Schadenshöhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.