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Urteil

15 U 31/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler Aufschlag auf Normaltarife für unfallspezifische Zusatzleistungen bei Unfallersatzmietwagen setzt darlegungs‑ und beweisbar voraus, dass Vorfinanzierung oder Stellung einer Kaution für den Geschädigten unmöglich oder unzumutbar waren (§ 254 BGB). • Der aus abgetretenem Recht vorgehende Gläubiger trifft eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass die geschädigten Mieter nicht in der Lage oder nicht bereit waren, Mietkosten vorzufinanzieren oder eine Kaution zu stellen. • Eine bloße Vertragsklausel oder die Angabe, dass keine Kreditkarte eingesetzt wurde, reicht nicht aus, um einen pauschalen Zuschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen durchzusetzen. • Eine Eil- oder Notsituation, die einen erhöhten Unfallersatztarif rechtfertigt, ist bei Anmietung nach dem Unfalltag regelmäßig nicht anzunehmen; auch bei Anmietung am Unfalltag ist die besondere Eilbedürftigkeit darzulegen. • Leitsatz und Umfang des Zuschlags sind nach den dokumentierten Umständen des Einzelfalls zu prüfen; pauschale Zuschläge sind nicht ohne konkreten Vortrag der Voraussetzungen ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Pauschaler Zuschlag bei Unfallersatzmietwagen nur bei fehlender Vorfinanzierung oder Kaution • Ein pauschaler Aufschlag auf Normaltarife für unfallspezifische Zusatzleistungen bei Unfallersatzmietwagen setzt darlegungs‑ und beweisbar voraus, dass Vorfinanzierung oder Stellung einer Kaution für den Geschädigten unmöglich oder unzumutbar waren (§ 254 BGB). • Der aus abgetretenem Recht vorgehende Gläubiger trifft eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass die geschädigten Mieter nicht in der Lage oder nicht bereit waren, Mietkosten vorzufinanzieren oder eine Kaution zu stellen. • Eine bloße Vertragsklausel oder die Angabe, dass keine Kreditkarte eingesetzt wurde, reicht nicht aus, um einen pauschalen Zuschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen durchzusetzen. • Eine Eil- oder Notsituation, die einen erhöhten Unfallersatztarif rechtfertigt, ist bei Anmietung nach dem Unfalltag regelmäßig nicht anzunehmen; auch bei Anmietung am Unfalltag ist die besondere Eilbedürftigkeit darzulegen. • Leitsatz und Umfang des Zuschlags sind nach den dokumentierten Umständen des Einzelfalls zu prüfen; pauschale Zuschläge sind nicht ohne konkreten Vortrag der Voraussetzungen ersatzfähig. Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht in sieben Fällen Restzahlung für Mietwagenkosten, die Geschädigten während Reparatur eines Unfallfahrzeugs entstanden sind. Sie berechnete die Schäden nach Schwacke‑Normaltarifen und schlug in fünf Fällen pauschal 20 % für unfallspezifische Zusatzleistungen hinzu. Die Beklagte machte geltend, solche pauschalen Aufschläge seien nicht gerechtfertigt, weil in mehreren Fällen die Ersatzwagen erst nach dem Unfalltag angemietet wurden und keine besondere Eilbedürftigkeit vorlag; sie forderte Zahlung eines geringeren Betrags. Das Landgericht hatte einen Teilzuschlag anerkannt, das OLG änderte auf Berufung und lehnte die pauschalen Aufschläge in allen betroffenen Fällen ab. Streitgegenstand war insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen ein pauschaler Aufschlag wegen Vorfinanzierungsrisiko, Kautionsverzicht oder Eilbedarf ersatzfähig ist. • Rechtliche Grundlage und Maßstab: Maßgeblich ist die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein pauschaler Aufschlag wegen Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorfinanzierung bzw. bei Kautionsnotwendigkeit in Betracht kommt; dies berührt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB). • Sekundäre Darlegungslast: Bei Geltendmachung eines pauschalen Zuschlags trifft die aus abgetretenem Recht geltend machende Klägerin eine sekundäre Darlegungspflicht, konkret darzulegen, dass die Zedenten nicht in der Lage oder nicht bereit waren, Mietkosten vorzulegen oder Kautionen zu stellen; hierzu gehören Hinweise, dass unterschiedliche Preise bei Vorfinanzierung/Kaution bestanden und Gründe für Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Mieter. • Entgegen der Klägerin muss der Schädiger nicht zunächst konkrete Anhaltspunkte liefern; die Beklagte hat mit ihrem Vortrag zur Zumutbarkeit der Vorfinanzierung die sekundäre Darlegungslast der Klägerin ausgelöst. Eine bloße Angabe im Mietvertrag oder dass keine Kreditkarte verwendet wurde, genügt nicht. • Sachverhaltswürdigung: Aus den Vertragsunterlagen ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Mietern die Wahl einer Vorfinanzierung angeboten wurde oder dass sie aus beachtlichen Gründen nicht leisten konnten; in einigen Fällen ist die Kennzeichnung der Kreditkartennutzung uneindeutig oder bejaht, sodass der behauptete besondere Verzicht auf Vorfinanzierung nicht belegt ist. • Eil- oder Notsituation: Bei Anmietung nach dem Unfalltag ist eine besondere Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht anzunehmen; auch bei Anmietung am Unfalltag kam unter den Umständen kein vorgetragenes besonderes Eil‑ oder Notlagenmerkmal zum Tragen. • Kosten und Verfahren: Die Berufung war zulässig und führte zu teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils; Revision wurde nicht zugelassen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen nach ZPO. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Die Klägerin erhält die geltend gemachten pauschalen Aufschläge in keinem der streitigen Fälle. Das OLG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.672,77 € nebst Zinsen in festgelegten Teilbeträgen und wies die weitergehende Klage ab. Begründend entschied das Gericht, dass die Klägerin die erforderlichen konkreten Darlegungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung bzw. zur Verweigerung der Kautionsstellung nicht erbracht hat, sodass ein pauschaler 20%-Zuschlag nicht ersatzfähig ist. Die Entscheidung beruht auf der Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 BGB) und der hierbei bestehenden sekundären Darlegungslast des Abtretungsgläubigers; Folglich sind pauschale Erhöhungen nur bei spezifischem, belegtem Nachweis der genannten Umstände zu gewähren.