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Beschluss

8 AR 68/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Vertragsstrafen aus einer auf wettbewerblicher Abmahnung beruhenden Unterlassungsverpflichtung werfen die Frage auf, ob die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte über §§ 13, 14 UWG auch unabhängig von der Höhe des Anspruchs begründet ist. • Bei Zuständigkeitskonflikten mehrerer Gerichte kann das Oberlandesgericht nach § 36 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts treffen; weicht es in einer Rechtsfrage von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts ab, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO erforderlich. • Verweisungsbeschlüsse sind nicht bindend, wenn sie unter Verletzung rechtlichen Gehörs ohne vorherige Anhörung ergehen oder offensichtlich ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlicher Unterlassung; Vorlage an den BGH • Ansprüche auf Vertragsstrafen aus einer auf wettbewerblicher Abmahnung beruhenden Unterlassungsverpflichtung werfen die Frage auf, ob die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte über §§ 13, 14 UWG auch unabhängig von der Höhe des Anspruchs begründet ist. • Bei Zuständigkeitskonflikten mehrerer Gerichte kann das Oberlandesgericht nach § 36 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts treffen; weicht es in einer Rechtsfrage von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts ab, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO erforderlich. • Verweisungsbeschlüsse sind nicht bindend, wenn sie unter Verletzung rechtlichen Gehörs ohne vorherige Anhörung ergehen oder offensichtlich ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurden. Die Klägerin fordert eine Vertragsstrafe von 1.500 EUR aus einer Unterlassungserklärung, die nach einer wettbewerblichen Abmahnung abgegeben wurde. Nach Widerspruch im Mahnverfahren wurde die Sache zunächst dem Landgericht Köln zugewiesen, das die Angelegenheit an seine Wettbewerbskammer gab. Auf Hinweis, dass Vertragsstrafenansprüche nicht unter §§ 13, 14 UWG fallen würden, beantragte die Klägerin Verweisung an das Amtsgericht Stralsund, wo der Beklagte wohnt. Das Landgericht Köln verwies ohne Anhörung an Stralsund; dieses wiederum verwies an Rostock; Rostock legte die Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Köln vor. Die Gerichte stritten über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, insbesondere ob Vertragsstrafen aus UWG-Unterlassungsverträgen der Zuständigkeit der Landgerichte gemäß §§ 13, 14 UWG unterfallen oder den allgemeinen Gerichtszuständigkeitsregeln folgen. • Zuständigkeit des OLG Köln zur Bestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist gegeben, weil das Landgericht Köln zuerst mit der Sache befasst war. • Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, da mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt haben. • Der Senat kann die Bestimmung nicht treffen, ohne in einer Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung eines anderen OLG abzuweichen; daher ist Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO erforderlich. • Die höchstrichterliche Rechtslage ist unschlüssig, ob §§ 13, 14 UWG Landgerichten unabhängig von der Höhe des Anspruchs auch bei Vertragsstrafen aus Abmahnungs-Unterlassungsverträgen die Zuständigkeit verleihen; die Frage ist in verschiedenen OLG-Entscheidungen unterschiedlich beantwortet worden. • Verweisungsbeschlüsse sind hier nicht bindend: Der Beschluss des LG Köln ist wegen fehlender Anhörung nicht bindend (Verstoß gegen rechtliches Gehör). • Der Verweisungsbeschluss des AG Stralsund ist nicht bindend, weil er offenkundig ohne gesetzliche Grundlage erging (insbesondere Missachtung der Zuständigkeitsregelungen der KonzVO-MV). • Eine mögliche nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) kann aus den Verweisungsanträgen nicht ohne weiteres angenommen werden; auch dies lässt die klärungsbedürftige Rechtsfrage bestehen. • Der Senat neigt materiell dazu, der Rechtsprechung des OLG Rostock zu folgen und die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach allgemeinen Grundsätzen anzunehmen, hält dies aber nicht für zwingend gegenüber der Lesart, die eine Konzentration bei den Landgerichten nach §§ 13, 14 UWG bejaht. Der Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof zur Divergenzentscheidung gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vor, weil er in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde. Die früheren Verweisungsbeschlüsse sind nicht bindend; insbesondere war der Verweis des Landgerichts Köln wegen fehlender Anhörung nicht verbindlich und die Verweisung des Amtsgerichts Stralsund offensichtlich gesetzlos. Eine abschließende Bestimmung des zuständigen Gerichts kann deshalb nicht erfolgen, bevor der Bundesgerichtshof die aufgeworfene Frage zur Zuständigkeit bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen geklärt hat.