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Beschluss

1 AK 3/14

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07. Januar 2014, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Kroatien zur Strafvollstreckung wird zurückgestellt. Gründe I. 1 Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in Vukovar vom 24.10.2013, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Urteil des Gemeindegerichts in Vinkovci Nu K - 516/11- 40 vom 28.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, welche noch vollständig zur Verbüßung ansteht. Die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat wird im Europäischen Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in Vukovar vom 24.10.2013 nebst rechtlicher Würdigung wie folgt näher umschrieben: 2 Mit Entschließung vom 07.01.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu wurde dem Rechtsbeistand des Verfolgten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welcher die Auslieferung des Verfolgten nach Kroatien für unzulässig hält. Insoweit hat er vorgebracht, dem Verfolgten drohe wegen seiner serbischen Volkszugehörigkeit im Falle der Auslieferung nach Kroatien Lebensgefahr. Auch hat er vorgetragen, der Verfolgte sei seit 24.02.2014 bei einer Firma in Bad Herrenalb arbeitstätig. II. 3 Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07.01.2014, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist nicht rechtsfehlerfrei getroffen. 4 1. Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Senat im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209). 5 2. Diesen Anforderungen wird die Entschließung vom 07.01.2014 nicht gerecht. 6 a. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Entschließung das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 83b Abs. 1 IRG umschriebenen Bewilligungshindernisse als nicht erfüllt angesehen hat, blieb unerörtert, dass der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 24.10.2013 vor dem Amtsgericht Rastatt angegeben hat, in Deutschland schon mehrfach wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit der Firma „K...-trade“ polizeilich vernommen worden zu sein. Dies könnte dafür sprechen, dass gegen den Verfolgten, welcher nach den Ausführungen im Schriftsatz seines Rechtsbeistandes vom 28.04.2014 im Inland gehandelt haben will, entweder bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen ist oder die Einleitung eines solchen jedenfalls zu prüfen wäre (vgl. Senat NJW 2007, 2564). 7 b. Auch erweist sich die Entschließung vom 07.01.2014 insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auch die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 lit. b IRG unterlassen hat. Insoweit kann der Senat nicht ausschließen, dass bei einer rechtsfehlerfreien Abwägung eine andere Sachentscheidung getroffen worden wäre. 8 Zunächst ist die Generalstaatsanwaltschaft allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der sich sicher seit 2011 in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, so dass die Bewilligung nach § 83b Abs. 2 lit. b IRG abgelehnt werden kann, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die Vollstreckungsbehörde hat indes ein Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland nicht frei von Rechtsfehlern verneint. Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177). Der hiesige Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315). Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG a.a.O.; Schmidt StraFo 2007, 7). Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). 9 Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung nicht alle entscheidungserheblichen Umstände in der gebotenen Weise berücksichtigt. Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die Auslieferung nach Kroatien für den Verfolgten weder sprachliche noch kulturelle Probleme bestehen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass diesem Gesichtspunkt wegen der serbischen Volkszugehörigkeit und bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit des Verfolgten bei einer Auslieferung nach Kroatien entweder keine wesentliche oder sogar eine gegenteilige Bedeutung beikommen könnte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe darauf abstellt, dass sich der Verfolgte nicht in das gesellschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert habe, hat sie weiterhin nicht bedacht, dass seine Beherrschung der deutschen Sprache - auch wenn er sich im Inland noch nicht fünf Jahre ununterbrochen aufhalten sollte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141; ders. Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg -, NJW 2010, 283; siehe hierzu auch den Rahmenbeschluss 2008/909/Ji des Rates vom 27.11.2008) - ebenso für eine erfolgte soziale und gesellschaftliche Integration spricht wie der Umstand, dass seine beiden Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ebenfalls hier leben. 10 Auch wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im Hinblick auf §§ 79 Abs. 3, 33 IRG nunmehr ausdrücklich zu berücksichtigen haben, dass der Verfolgte - der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes zufolge - seit 24.02.2014 in Bad Herrenalb über eine feste Arbeitsstelle verfügt. Insoweit wird sie zu klären haben, ob dem Verfolgten bei einer Vollstreckung im Inland anders als bei einer Vollstreckung in Kroatien die Möglichkeit offensteht, sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis beizubehalten. Dies wäre anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Verfolgte sein Beschäftigungsverhältnis fortsetzen kann, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Freigang (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III BW) erfüllt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14). In diesem Falle würde es schon allein deshalb naheliegen, dass durch eine Inlandsvollstreckung die Resozialisierungschancen merklich erhöht sind. III. 11 Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat, Beschluss v. 13.05.2014 - 1 AK 48/14 - m.w.N.).