Beschluss
5 U 14/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht schlüssig vorträgt, dass keine schuldhafte Versäumung des Termins vorlag.
• Ein Empfangsbekenntnis heiligt eine ursprünglich formmangelhafte Zustellung, wenn es dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist.
• Der Prozessbevollmächtigte verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sicherzustellen, dass der Termin in den Handakten und im Fristenkalender vermerkt oder durch organisatorische Vorkehrungen die Eintragung verlässlich veranlasst ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht schlüssigen Vortrags zur schuldhaften Versäumung • Die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht schlüssig vorträgt, dass keine schuldhafte Versäumung des Termins vorlag. • Ein Empfangsbekenntnis heiligt eine ursprünglich formmangelhafte Zustellung, wenn es dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist. • Der Prozessbevollmächtigte verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sicherzustellen, dass der Termin in den Handakten und im Fristenkalender vermerkt oder durch organisatorische Vorkehrungen die Eintragung verlässlich veranlasst ist. Die Klägerin erstritt gegen die Beklagten ein zweites Versäumnisurteil, nachdem die Beklagten zum Termin am 19.12.2013 nicht erschienen waren. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten, die Versäumung sei unverschuldet, weil die Ladung über die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten zugegangen sei und eine Angestellte den Termin nicht eingetragen habe. Die Beklagten behaupteten, das Empfangsbekenntnis sei dem Anwalt vorgelegt und von diesem unterschrieben worden; die Angestellte G habe auf Anweisung des Anwalts den Termin eintragen sollen, dies jedoch versäumt. Die erste Instanz hatte zuvor bereits ein erstes Versäumnisurteil erlassen; dessen materielle Voraussetzungen waren im Berufungsverfahren nicht erneut zu prüfen. Das OLG prüfte, ob die Ladung tatsächlich zugegangen war und ob die Versäumnis unverschuldet erfolgte. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 514 Abs. 2 ZPO ist gegen ein Versäumnisurteil Berufung insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, es habe keine schuldhafte Versäumung des Termins vorgelegen; die Berufung ist jedoch zu verwerfen, wenn der Vortrag hierzu nicht schlüssig ist. • Zustellung: Auch wenn ein formeller Zustellungsnachweis fehlt, kann die Zustellung durch tatsächlichen Zugang des Empfangsbekenntnisses geheilt sein (§ 189 ZPO). Vorliegend legt der Schriftsatz vom 25.11.2013 dar, dass die Ladung samt Empfangsbekenntnis spätestens am 25.11.2013 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingegangen ist. • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts: Maßstab für unverschuldete Säumnis entspricht dem der Wiedereinsetzung; wenn ein Anwalt ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, muss er sicherstellen, dass Handakten und Fristenkalender die Frist/den Termin vermerken, oder durch konkrete Einzelanweisungen und organisatorische Vorkehrungen die Eintragung verlässlich veranlassen. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagten haben nicht substantiiert dargelegt, dass der Anwalt die erforderlichen Eintragungen vorgenommen oder durch organisatorische Maßnahmen deren Durchführung gesichert hat. Die bloße Behauptung einer mündlichen Einzelanweisung an die Angestellte reicht nicht aus; diese wurde zudem in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten nicht bestätigt. • Konsequenz: Mangels schlüssigen Vortrags zur Nichtschuldhaftigkeit der Versäumung ist die Berufung unzulässig und daher zu verwerfen; eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit des zweiten Versäumnisurteils findet nicht statt. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Berufung der Beklagten als unzulässig, weil sie nicht schlüssig vorgetragen haben, dass die Versäumung des Verhandlungstermins unverschuldet war. Die Ladung war dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen, und der Anwalt hat durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses seine Sorgfaltspflichten verletzt, da er nicht darlegte, dass der Termin in den Handakten oder im Fristenkalender vermerkt war oder durch verlässliche organisatorische Maßnahmen die Eintragung sichergestellt worden ist. Mangels hinreichendem Vortrag zur Nichtschuldhaftigkeit kann die Berufung nicht zur materiellen Überprüfung des Versäumnisurteils führen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.