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Beschluss

2 Wx 92/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Nachlasssachenverfahren ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt (§ 83 Abs.1 S.1 GNotKG). • Bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands ist auf die Differenz der geschäftswertabhängigen Gebühren abzustellen. • Bestattungskosten sind keine vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten und daher bei der Ermittlung des Geschäftswerts nach § 40 GNotKG nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Geschäftswertbeschwerde; Bestattungskosten nicht abzugsfähig • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Nachlasssachenverfahren ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt (§ 83 Abs.1 S.1 GNotKG). • Bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands ist auf die Differenz der geschäftswertabhängigen Gebühren abzustellen. • Bestattungskosten sind keine vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten und daher bei der Ermittlung des Geschäftswerts nach § 40 GNotKG nicht abzugsfähig. Die Beteiligte beantragte wegen eines gemeinschaftlichen Testaments die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Amtsgericht erteilte den Erbschein und setzte den Geschäftswert auf 125.116,43 € fest. Die Beteiligte beschwerte sich gegen die Geschäftswertfestsetzung mit der Begründung, Bestattungskosten seien abzuziehen. Das Amtsgericht verwies die Beschwerde an das Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist allein die Frage der Korrektur des Geschäftswerts durch Abzug der Bestattungskosten. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes weniger als 200,00 € beträgt, gemessen an der Differenz der geschäftswertabhängigen Gebühren; hier ergab sich eine Differenz von 54,00 €. (§ 83 Abs.1 S.1 GNotKG). • Zur Bemessung des Werts der Beschwerde ist auf die Differenz der geschäftswertabhängigen Gebühren abzustellen; betroffen waren die Gebühren für den Erbscheinsantrag (Nr.12210 KV GNotKG) und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Nr.23300 KV GNotKG). • Nach § 40 Abs.1 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls; abzugsfähig sind nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten. Bestattungskosten entstehen nach dem Tod und sind deshalb keine Erblasserschulden, sodass sie nicht abzuziehen sind. • Die gegenteilige Praxis älteren Rechts beruhte auf früheren Kostenvorschriften, ist aber wegen der Anwendung des GNotKG hier nicht mehr einschlägig. • Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§ 83 Abs.3 GNotKG). Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Festsetzung des Geschäftswerts wird als unzulässig verworfen, weil der Streitwert der Beschwerde unter 200,00 € liegt. Ergänzend stellt das Oberlandesgericht fest, dass das Amtsgericht zu Recht keinen Abzug von Bestattungskosten vorgenommen hat, da nach § 40 GNotKG nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzugsfähig sind und Bestattungskosten erst nach dem Tod anfallen. Damit ist die Beschwerde auch in der Sache unbegründet. Es werden keine Kosten auferlegt.