Urteil
6 U 158/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegen bei Abgabe an deutsche Endverbraucher dem deutschen Arzneimittelpreisrecht.
• Die Ankündigung oder Gewährung geldwerter Prämien gekoppelt an den Erwerb preisgebundener Arzneimittel kann eine unzulässige Umgehung der Preisbindung und damit einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11, § 8 UWG in Verbindung mit § 78 AMG und der AMPreisV darstellen.
• Bei erheblichen geldwerten Vorteilen (hier bis zu 20 €) ist regelmäßig von einer spürbaren Beeinflussung der Verbraucherentscheidung auszugehen, sodass keine wirtschaftlich angemessene Gegenleistung vorliegt.
• Ein Verfügungsantrag ist auch dann zulässig, wenn ein neues Prämienmodell nur in Details von einem zuvor untersagten Modell abweicht und die Rechtsverfolgung im Ordnungsmittelverfahren nicht zumutbar wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Preisumgehung durch Prämien von Versandapotheken • Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegen bei Abgabe an deutsche Endverbraucher dem deutschen Arzneimittelpreisrecht. • Die Ankündigung oder Gewährung geldwerter Prämien gekoppelt an den Erwerb preisgebundener Arzneimittel kann eine unzulässige Umgehung der Preisbindung und damit einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11, § 8 UWG in Verbindung mit § 78 AMG und der AMPreisV darstellen. • Bei erheblichen geldwerten Vorteilen (hier bis zu 20 €) ist regelmäßig von einer spürbaren Beeinflussung der Verbraucherentscheidung auszugehen, sodass keine wirtschaftlich angemessene Gegenleistung vorliegt. • Ein Verfügungsantrag ist auch dann zulässig, wenn ein neues Prämienmodell nur in Details von einem zuvor untersagten Modell abweicht und die Rechtsverfolgung im Ordnungsmittelverfahren nicht zumutbar wäre. Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden und warb seit 2000 mit Bonusmodellen. Nachdem frühere Modelle gerichtlich untersagt wurden, führte die Beklagte ein geändertes Prämienmodell ein, das für die Mitwirkung der Kunden beim Arzneimittel-Check Prämien zwischen 2,50 € und bis zu 20 € je Rezept in Aussicht stellte. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung und beantragte deren Bestätigung; das Landgericht bestätigte die Verfügung. Die Beklagte zog in die Berufung und begehrte Aufhebung der Verfügung oder Hilfsanträge auf Aussetzung zur Vorlage an den EuGH oder das BVerfG. Streitgegenstand ist, ob die angekündigten bzw. gewährten Geldprämien eine unzulässige Umgehung der deutschen Arzneimittelpreisbindung darstellen und damit wettbewerbswidrig sind. • Zulässigkeit: Der Verfügungsantrag war erforderlich, weil das neue Prämienmodell den Kernbereich des zuvor untersagten Verhaltens berührte und ein Ordnungsmittelverfahren der Antragstellerin keinen zumutbaren schnellen Erfolg versprach. • Dringlichkeit: Die Antragsstellerin handelte nach Entdeckung des geänderten Modells unverzüglich, weshalb die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt ist. • Anwendbarkeit des Preisrechts: Nach § 78 AMG i.V.m. § 3 AMPreisV gilt die deutsche Preisbindung auch für Versandapotheken anderer Mitgliedstaaten bei Abgabe an deutsche Endverbraucher; diese Anwendung verstößt nicht gegen Unions- oder Verfassungsrecht. • Wettbewerbsrechtliche Bewertung: Geldprämien, die den Erwerb wirtschaftlich verbilligen, sind als unzulässige Umgehung der Preisbindung anzusehen (vgl. § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG). Bei hohen Prämien (bis 20 €) fehlt eine angemessene Gegenleistung, sodass die Prämien spürbar auf die Verbraucherentscheidung einwirken. • Tatsächliche Umstände: Die Prämien waren nicht an konkret definierte, aufwändige Leistungen der Kunden gebunden, hingen vielmehr von Anzahl und Preis der Medikamente ab und erinnerten an frühere, untersagte Bonusmodelle; damit liegt eine vorgeschobene Begründung für eine Ausweichkonstruktion vor. • Keine Vorlagepflicht: Es bestehen keine neuen relevanten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe für eine Vorlage an den EuGH oder das BVerfG; das Eilverfahren schließt eine Aussetzung aus. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung bleibt bestehen. Die Ankündigung und Gewährung der streitigen Prämien stellt eine unzulässige Umgehung der deutschen Arzneimittelpreisbindung dar und verletzt marktverhaltensregelnde Vorschriften des UWG in Verbindung mit § 78 AMG und der AMPreisV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz waren erfüllt; die Antragstellerin handelte dringlich und berechtigt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.