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Beschluss

2 Ws 78/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren erstreckt sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren; für die Vergütung im Adhäsionsverfahren ist bei Bedarf eine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erforderlich (§ 404 Abs. 5 StPO). • Der Wortlaut und Systematik des § 404 Abs. 5 StPO sowie Gleichbehandlungs- und rechtsstaatliche Erwägungen sprechen gegen eine automatische Ausdehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren. • Die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Pflichtverteidigerbeiordnung auch das Adhäsionsverfahren umfasst, wird aufgegeben; die Gebühr Nr. 4143 VV RVG kann gegenüber der Staatskasse nur bei ausdrücklicher Beiordnung im Adhäsionsverfahren erstattet werden.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Ausdehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren • Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren erstreckt sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren; für die Vergütung im Adhäsionsverfahren ist bei Bedarf eine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erforderlich (§ 404 Abs. 5 StPO). • Der Wortlaut und Systematik des § 404 Abs. 5 StPO sowie Gleichbehandlungs- und rechtsstaatliche Erwägungen sprechen gegen eine automatische Ausdehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren. • Die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Pflichtverteidigerbeiordnung auch das Adhäsionsverfahren umfasst, wird aufgegeben; die Gebühr Nr. 4143 VV RVG kann gegenüber der Staatskasse nur bei ausdrücklicher Beiordnung im Adhäsionsverfahren erstattet werden. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht verurteilt; ihm war zuvor eine Pflichtverteidigerin (Rechtsanwältin Sch.) beigeordnet worden. Der Verletzte hatte im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld beantragt, den Antrag aber nach Hinweis auf Unzulässigkeit zurückgenommen. Nach Abschluss des Strafverfahrens beantragte die Pflichtverteidigerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren gegenüber der Staatskasse. Die Rechtspflegerin lehnte die Festsetzung mit der Begründung ab, die Beiordnung habe sich nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das Landgericht wies die Beschwerde der Anwältin zur Erstattung der Gebühr zuungunsten der Staatskasse zu, der Senat hob diesen Beschluss auf. Streitpunkt war, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbeiordnung automatisch die Vertretung im Adhäsionsverfahren und damit Anspruch auf Erstattung der Gebühr aus der Staatskasse umfasste. • Anwendbare Normen: § 140 StPO (Beiordnung Pflichtverteidiger), § 404 Abs. 5 StPO (Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe), Nr. 4143 VV RVG (Verfahrensgebühr Adhäsionsverfahren). • Wortlautauslegung: § 404 Abs. 5 S.1 und S.2 StPO enthält keinen Hinweis, die Vergütungsansprüche des Pflichtverteidigers vom Anwendungsbereich auszunehmen; die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf Fälle, in denen der Angeschuldigte bereits einen Verteidiger hat, so dass eine Beschränkung auf Wahlverteidiger nicht erkennbar ist. • Systematik und Gesetzeszweck: Das Adhäsionsverfahren ist ein dem Strafprozess angegliedertes, aber fremdes Verfahren mit eigenem Zweck (Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche). Die Beiordnung im Strafverfahren dient dem Interesse an einem fairen Strafverfahren; die Unterstützung des Angeklagten in zivilrechtlichen Belangen rechtfertigt nur im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Beiordnung zur Kostentragung durch die Staatskasse. • Gleichbehandlungs- und rechtsstaatliche Erwägungen: Es wäre nicht gerechtfertigt, Angeklagte mit Pflichtverteidiger automatisch besser zu stellen als solche mit Wahlverteidiger, die wegen Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht einer Beiordnung bedürfen. • Abwägung praktischer Erwägungen: Enge tatsächliche Verbindung zwischen Straf- und Adhäsionsverfahren reicht nicht aus, um gesetzliche Vorgaben zu umgehen; zudem bestehen Fälle, in denen der Angeklagte keinen Widerspruch gegen Ersatzansprüche erhebt, so dass eine automatische Ausdehnung der Beiordnung nicht konsequent wäre. • Vorherige Rechtsprechung: Der Senat gibt seine frühere Auffassung auf, wonach die Pflichtverteidigerbeiordnung ohne weiteres das Adhäsionsverfahren umfasse, und schließt sich der überwiegenden Gegenmeinung in Rechtsprechung und Literatur an. Der Beschluss des Landgerichts B. vom 06.01.2014 wird aufgehoben; die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin wird verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass der Pflichtverteidiger mangels ausdrücklicher Beiordnung im Adhäsionsverfahren keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühr Nr. 4143 VV RVG gegenüber der Staatskasse hat. Es besteht keine Verpflichtung, die Vergütung für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren allein wegen der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafverfahren zu zahlen; hierfür ist vielmehr eine gesonderte Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erforderlich. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; das Beschwerdeverfahren selbst ist gebührenfrei.