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Urteil

13 U 46/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entgeltregelung von 15 € für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist als Preis für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu unterwerfen, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur kostenlosen Aushändigung besteht. • Besteht die Notwendigkeit einer Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank, kann die Bank die Erstattung der Kosten durch den Kunden verlangen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Bank die Notwendigkeit selbst zu vertreten hat. • Der Begriff ‚Verantwortungsbereich‘ ist hinreichend konkret und verletzt nicht das Transparenzgebot; eine vollständige Aufzählung möglicher Ausnahmefälle ist nicht erforderlich. • Selbst bei angenommener Kontrollfähigkeit führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB und verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB, da es sich um ein Entgelt für eine Sonderleistung und nicht um pauschalierten Schadensersatz handelt.
Entscheidungsgründe
Entgelt für Ersatzbankkarte als zulässige Gebühr für Sonderleistung • Eine Entgeltregelung von 15 € für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist als Preis für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu unterwerfen, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur kostenlosen Aushändigung besteht. • Besteht die Notwendigkeit einer Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank, kann die Bank die Erstattung der Kosten durch den Kunden verlangen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Bank die Notwendigkeit selbst zu vertreten hat. • Der Begriff ‚Verantwortungsbereich‘ ist hinreichend konkret und verletzt nicht das Transparenzgebot; eine vollständige Aufzählung möglicher Ausnahmefälle ist nicht erforderlich. • Selbst bei angenommener Kontrollfähigkeit führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB und verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB, da es sich um ein Entgelt für eine Sonderleistung und nicht um pauschalierten Schadensersatz handelt. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, wandte sich gegen eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, wonach bei Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt von 15 € zu zahlen sei, sofern die Notwendigkeit nicht im Verantwortungsbereich der Bank liege. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger rügte insbesondere, die Ausstellung einer Ersatzkarte sei Teil der vertraglichen Pflichten aus dem Zahlungsdienste-Rahmenvertrag bzw. Kartenvertrag und die Klausel daher kontrollfähig und unwirksam. Die Beklagte hielt die Gebühr für zulässig, weil die Aushändigung der Erstkarte die Hauptleistung erfülle und Ersatzkarten Sonderleistungen darstellten. Strittig war auch, ob die Klausel intransparent oder eine unangemessene Benachteiligung darstelle und ob der Begriff ‚Verantwortungsbereich‘ unklar sei. • Die Klausel betrifft ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung; eine gesetzliche Pflicht zur kostenlosen Aushändigung einer Ersatzkarte besteht nicht. • Der Kartenvertrag ist als gesonderter Zahlungsdiensterahmenvertrag zu verstehen; die Hauptpflicht wird durch Aushändigung der Erstkarte erfüllt, Ersatzkarten sind grundsätzlich vergütungspflichtige Sonderleistungen. • Für Fälle, in denen die Bank den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat, sieht die Klausel keine Gebühr vor; damit liegt keine unzulässige Abwälzung von Aufwendungen für eigene Pflichten vor. • Der Begriff ‚Verantwortungsbereich‘ ist für den Durchschnittskunden verständlich und wird auch im Gesetz (§ 309 Nr. 12 lit. a BGB) verwendet, sodass das Transparenzgebot nicht verletzt ist. • Selbst bei Kontrollfähigkeit wäre die Klausel nicht unangemessen (§ 307 BGB): sie verlangt lediglich Ersatz der Produktionskosten für eine vom Kunden gewünschte Leistung; die Höhe des Entgelts wurde nicht substantiiert als überhöht dargetan. • Die Klausel stellt keinen pauschalierten Schadensersatz i.S.v. § 309 Nr. 5 BGB dar, sondern ein Entgelt für eine zusätzliche Dienstleistung. • Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die beanstandete Klausel ist wirksam. Die Regelung über ein Entgelt von 15 € für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist zulässig, weil keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur kostenlosen Ausstellung einer Ersatzkarte besteht und es sich um eine vergütungspflichtige Sonderleistung handelt. Fälle, in denen die Bank die Notwendigkeit der Ersatzkarte zu vertreten hat, bleiben von der Gebühr ausgenommen. Die Formulierung ‚Verantwortungsbereich der Bank‘ ist ausreichend transparent und begründet keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.