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Urteil

6 U 103/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Ausland ansässige Versandapotheke verletzt deutsches Arzneimittelpreisrecht durch versprochene rezeptbezogene Geldprämien, wenn diese den Arzneimittelabgabepreis wirtschaftlich reduzieren. • Die deutsche Regelung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises gilt auch für Versandapotheken in anderen EU-Mitgliedstaaten und verstößt nicht gegen Art. 34 AEUV, da sie nicht diskriminierend wirkt und durch Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein kann. • Geldwerte Vorteile bei Abgabe preisgebundener Arzneimittel (auch als angebliche Aufwandsentschädigung) können eine unzulässige, spürbare Beeinflussung der Verbraucherentscheidung darstellen und damit wettbewerbswidrig sein. • Bei Unterlassungsverletzungen nach UWG steht dem Verletzten auch Erstattung der Abmahnkosten zu.
Entscheidungsgründe
Versandapotheke: Verbot rezeptbezogener Geldprämien nach deutschem Arzneimittelpreisrecht • Eine im Ausland ansässige Versandapotheke verletzt deutsches Arzneimittelpreisrecht durch versprochene rezeptbezogene Geldprämien, wenn diese den Arzneimittelabgabepreis wirtschaftlich reduzieren. • Die deutsche Regelung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises gilt auch für Versandapotheken in anderen EU-Mitgliedstaaten und verstößt nicht gegen Art. 34 AEUV, da sie nicht diskriminierend wirkt und durch Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein kann. • Geldwerte Vorteile bei Abgabe preisgebundener Arzneimittel (auch als angebliche Aufwandsentschädigung) können eine unzulässige, spürbare Beeinflussung der Verbraucherentscheidung darstellen und damit wettbewerbswidrig sein. • Bei Unterlassungsverletzungen nach UWG steht dem Verletzten auch Erstattung der Abmahnkosten zu. Die Beklagte betreibt in den Niederlanden eine Versandapotheke und warb gegenüber deutschen Kunden mit Bonusmodellen. In Prospekten und im Internet kündigte sie ein neues Modell an, das bis zu 15 € Prämie pro Rezept als "Aufwandsentschädigung" für einen Arzneimittel-Check versprach. Die Klägerin hielt diese Prämien für wettbewerbswidrig, weil sie das deutsche einheitliche Apothekenabgabepreis-System unterlaufen würden, und klagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, die Berufung richtete sich gegen diese Entscheidung und erhob verfassungs- und unionsrechtliche Einwände. Die Beklagte argumentierte, deutsches Recht dürfe nicht auf in anderen EU-Staaten ansässige Versandapotheken angewandt werden und berief sich auf Unions- und Verfassungsrecht sowie auf die wirtschaftliche Berechtigung ihres Modells. • Anwendbares Recht: Nach §§ 78 AMG, AMPreisV gilt der einheitliche Apothekenabgabepreis auch für Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Staaten; dies entspricht der Auslegung durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Vorschrift ist kein Verstoß gegen Art. 34 AEUV, weil sie Verkaufsmodalitäten gleichermaßen regelt und nicht diskriminiert; zudem kann sie nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein. • Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung: Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Bewertungsspielraums legitime Ziele verfolgt (Verhinderung ruinösen Preiswettbewerbs, Sicherung flächendeckender Versorgung, Vermeidung von Fehlgebrauch) und die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wie diese Ziele mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könnten. • Keine Vorabentscheidung nötig: Die Rechtsfrage stützt sich auf gefestigte Rechtsprechung des EuGH und des Gemeinsamen Senats, sodass ein Vorlagebeschluss an den EuGH nicht geboten war. • Verstoß gegen Preisbindung: Das Versprechen und die Gewährung von bis zu 15 € Prämien sind geldwerte Vorteile, die den Arzneimittelabgabepreis wirtschaftlich mindern und daher gegen die Preisregelungen verstoßen; die behauptete Aufwandsentschädigung ist vorgeschoben und keine adäquate Gegenleistung. • Wettbewerbsrechtliche Folgen: Die Werbung und Praxis stellen eine spürbare Beeinflussung der Verbraucherentscheidung dar und verletzen Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG) in Verbindung mit arzneimittel- und preisrechtlichen Vorschriften. • Kosten und Folgen: Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet, ebenso der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; die Berufung wurde zurückgewiesen und Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Unterlassungsverurteilung und die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Die Ankündigung und Gewährung rezeptbezogener Geldprämien bis zu 15 € verstößt gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und damit gegen Marktverhaltensregeln des UWG. Die Anwendung des deutschen Preisrechts auf in anderen EU-Staaten ansässige Versandapotheken ist vereinbar mit Unionsrecht und dem Grundgesetz, insbesondere trifft die Beklagte keine überzeugende Darlegung, dass die Regelung unverhältnismäßig wäre. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.