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Urteil

6 U 81/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dem Modell der Belieferung nach Bestellung ("S Lieferservice") liegt nicht ohne weiteres Versandhandel im Sinne von § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV vor. • Die zusätzliche Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV gilt nur für Fernabsatzgeschäfte, bei denen der Verbraucher seine rechtsgeschäftliche Entscheidung vor Lieferung trifft. • Mangels Anwendbarkeit der spezialgesetzlichen Informationspflichten können hierüber keine weitergehenden Ansprüche nach §§ 5, 5a UWG hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Keine zusätzliche Kennzeichnungspflicht bei Lieferung nach Auswahl und Ablehnungsrecht • Bei dem Modell der Belieferung nach Bestellung ("S Lieferservice") liegt nicht ohne weiteres Versandhandel im Sinne von § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV vor. • Die zusätzliche Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV gilt nur für Fernabsatzgeschäfte, bei denen der Verbraucher seine rechtsgeschäftliche Entscheidung vor Lieferung trifft. • Mangels Anwendbarkeit der spezialgesetzlichen Informationspflichten können hierüber keine weitergehenden Ansprüche nach §§ 5, 5a UWG hergeleitet werden. Der Kläger, eine institutionell geförderte qualifizierte Einrichtung zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen, rügt die Internetangebote der Beklagten für den Lieferservice. Die Beklagte bietet online Lebensmittel an und liefert auf Kundenbestellung an die Haustür; Angaben zu Zusatzstoffen wie Konservierungsstoffen werden auf der Website nicht gemacht. Nach den AGB kommt ein Kaufvertrag erst mit Übermittlung oder Auslieferung nicht zustande, und der Kunde kann die Annahme verweigern bzw. nur bezahlte Waren behalten. Der Kläger behauptet Verstöße gegen Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (§ 9 ZZulV) sowie gegen §§ 5, 5a UWG, weil die Zusatzstoffe online nicht genannt werden, und begehrt Unterlassung und Kostenerstattung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Klageansprüche sind materiell nicht gegeben. • Begriff des ‚Versandhandels‘ ist im Sinn des § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV als Unterfall des Fernabsatzgeschäfts zu verstehen, also typischerweise Verträge, die ausschließlich über Telekommunikationsmittel zustande kommen (§ 312b BGB). • Zweck von § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV ist, Informationsdefizite im Fernabsatz auszugleichen, weil der Verbraucher die Ware vor Vertragsschluss nicht physisch untersuchen kann. • Beim Geschäftsmodell der Beklagten trifft den Verbraucher kein Zwang, die gelieferten Waren abzunehmen; er kann die Annahme verweigern und zahlt nur für tatsächlich angenommene Waren. Damit trifft ihn die rechtsgeschäftliche Entscheidung erst mit oder nach der Lieferung. • Daraus folgt, dass die Situation des Verbrauchers nicht mit der bei klassischem Fernabsatz vergleichbar ist; die zusätzliche Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV findet daher keine Anwendung auf den konkreten Lieferservice. • Weil die spezialgesetzliche Kennzeichnungspflicht der ZZulV hier nicht einschlägig ist, können daraus keine weitergehenden Informations- oder Unterlassungsansprüche nach §§ 5, 5a UWG hergeleitet werden. • Die Klage ist daher insgesamt unbegründet; die Ausführungen des Landgerichts sind rechtsfehlerfrei bestätigt worden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV vor, weil das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als Versandhandel im Sinn dieser Vorschrift anzusehen ist und der Verbraucher seine rechtsgeschäftliche Entscheidung erst mit oder nach der Lieferung trifft. Mangels Anwendung der spezialgesetzlichen Kennzeichnungspflicht bestehen auch keine Ansprüche nach §§ 5, 5a UWG. Das Urteil des Landgerichts wird damit bestätigt; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.