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Beschluss

2 UF 148/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eltern sind nach § 1642 BGB verpflichtet,vermögensrechtliche Zuwendungen des Kindes wirtschaftlich zu verwalten; verletzen sie diese Pflicht, besteht nach § 1664 Abs.1 BGB Schadensersatzpflicht. • Die Einzahlung von Schmerzensgeld auf ein Haushaltskonto und dessen Verwendung zur Begleichung eines Solls stellt eine pflichtwidrige Verwendung des Kindesvermögens und begründet Schadensersatzpflicht. • Ein Zinsschaden ist zu ersetzen, wenn eine sichere Anlage mit dem geltend gemachten Zinssatz erreichbar war; 3,5 % p.a. wurden für den streitigen Zeitraum als erreichbar festgestellt. • Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist zulässig und rechtzeitig, bleibt aber wirkungslos, wenn der Aufrechnungsgegner sich erfolgreich auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen kann. • § 241 FamFG findet auf Abänderungen einstweiliger Anordnungen nach § 54 FamFG keine analoge Anwendung; der Unterhaltsberechtigte behält insoweit die Entreicherungseinrede.
Entscheidungsgründe
Haftung der Eltern für nicht angelegtes Schmerzensgeld; Zinsschaden und Entreicherung • Eltern sind nach § 1642 BGB verpflichtet,vermögensrechtliche Zuwendungen des Kindes wirtschaftlich zu verwalten; verletzen sie diese Pflicht, besteht nach § 1664 Abs.1 BGB Schadensersatzpflicht. • Die Einzahlung von Schmerzensgeld auf ein Haushaltskonto und dessen Verwendung zur Begleichung eines Solls stellt eine pflichtwidrige Verwendung des Kindesvermögens und begründet Schadensersatzpflicht. • Ein Zinsschaden ist zu ersetzen, wenn eine sichere Anlage mit dem geltend gemachten Zinssatz erreichbar war; 3,5 % p.a. wurden für den streitigen Zeitraum als erreichbar festgestellt. • Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist zulässig und rechtzeitig, bleibt aber wirkungslos, wenn der Aufrechnungsgegner sich erfolgreich auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen kann. • § 241 FamFG findet auf Abänderungen einstweiliger Anordnungen nach § 54 FamFG keine analoge Anwendung; der Unterhaltsberechtigte behält insoweit die Entreicherungseinrede. Der Kläger ist Sohn des Beklagten. Dem Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR zugesprochen, das 2004 auf das Konto der Mutter überwiesen wurde; der Vater verfügte über Kontovollmacht. Der Kläger behauptet, sein Vater habe Teile dieses Betrags auf eigene Konten überwiesen und das Geld nicht wie vereinbart für den Kläger angelegt. Er verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.362,53 EUR (einschließlich Zinsschaden) wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht. Der Vater bestreitet eine Verpflichtung zur Anlage, führt Verwendung für laufende Haushaltszwecke an und erklärt hilfsweise Aufrechnung mit zu viel gezahltem Unterhalt in Höhe von 1.516,00 EUR. Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung des Schadensersatzes, lehnte jedoch Verzugszinsen ab; hiergegen und zugunsten des Klägers wurden Beschwerden eingelegt. • Anspruchsgrundlage und Pflichtverletzung: Nach § 1642 BGB hatten die Eltern das dem Kind zugegangene Vermögen wirtschaftlich zu verwalten; durch Einzahlung des Schmerzensgeldes auf das Haushaltskonto und dessen Verwendung zur Deckung des Solls sowie Nichtanlage wurde diese Pflicht schuldhaft verletzt, sodass Schadensersatz nach § 1664 Abs.1 BGB in voller Höhe zu leisten ist. • Haftung und Umfang: Der Beklagte haftet als Gesamtschuldner; der Schadensersatz umfasst den Kapitalbetrag von 3.500 EUR und den Zinsschaden aus unterlassener Anlage (862,53 EUR), da eine sichere Anlage mit 3,5 % p.a. für den streitigen Zeitraum nach Zeugnis und Marktanalysen erreichbar war. • Verwirkung des Einwands der Bereicherung: Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist formell zulässig und nicht verspätet, sie scheitert jedoch materiell, weil der Kläger sich auf Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB berufen kann. • Rechtsfolgen der Abänderung einstweiliger Anordnungen: § 241 FamFG ist nicht analog auf Abänderungen gemäß § 54 FamFG anwendbar; daher bleibt dem Unterhaltsberechtigten die Entreicherungseinrede auch für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags erhalten. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen sind aus § 288 Abs.1 BGB geschuldet; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 Satz2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO; Verfahrenswert wurde entsprechend festgesetzt. Der Anschlussbeschwerde des Klägers wurde stattgegeben und der angefochtene Beschluss dahin ergänzt, dass der Beklagte 4.362,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 zu zahlen hat. Die Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; seine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen für Juli bis Oktober 2013 ist unbegründet, weil sich der Kläger auf Entreicherung berufen kann. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Zur Klärung der Rechtsfrage der Aufrechnung für September und Oktober 2013 wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.