Beschluss
2 Wx 291/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer deutschen Staatsangehörigen ist deutsches Erbrecht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwenden, auch wenn die Erblasserin im Ausland wohnhaft war.
• Verwendet der Erblasser in einem Testament Begriffe oder Rechtsinstitute einer fremden Rechtsordnung ("Handeln unter falschem Recht"), ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln und ins deutsche Recht zu "übersetzen", wobei der ursprüngliche Wille so weit wie möglich zu erhalten ist.
• Wird ein Begriff (hier "Pflichtteil") vor dem Hintergrund einer Belehrung über ausländisches Recht gebraucht, ist zu prüfen, ob der Erblasser den Begriff im Sinne der fremden Rechtsordnung gemeint hat; dies kann zur Folge haben, dass eine scheinbare Enterbung tatsächlich nur zu einer Quotenkürzung nach ausländischem Recht führt.
• Ein vorläufiges oder Übergangs-Testament, das unter dem Eindruck fremden Rechts steht, rechtfertigt nicht ohne klare Erklärungen eine weitergehende Auslegung, die dem nachweislich gewollten Umfang der Verfügung widerspricht.
Entscheidungsgründe
Auslegung eines Testaments unter Einfluss schweizerischen Erbrechts führt zu Quotenverteilung • Bei einer deutschen Staatsangehörigen ist deutsches Erbrecht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB anzuwenden, auch wenn die Erblasserin im Ausland wohnhaft war. • Verwendet der Erblasser in einem Testament Begriffe oder Rechtsinstitute einer fremden Rechtsordnung ("Handeln unter falschem Recht"), ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln und ins deutsche Recht zu "übersetzen", wobei der ursprüngliche Wille so weit wie möglich zu erhalten ist. • Wird ein Begriff (hier "Pflichtteil") vor dem Hintergrund einer Belehrung über ausländisches Recht gebraucht, ist zu prüfen, ob der Erblasser den Begriff im Sinne der fremden Rechtsordnung gemeint hat; dies kann zur Folge haben, dass eine scheinbare Enterbung tatsächlich nur zu einer Quotenkürzung nach ausländischem Recht führt. • Ein vorläufiges oder Übergangs-Testament, das unter dem Eindruck fremden Rechts steht, rechtfertigt nicht ohne klare Erklärungen eine weitergehende Auslegung, die dem nachweislich gewollten Umfang der Verfügung widerspricht. Die Erblasserin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, verstarb am 31.08.2010. Sie hatte 1969 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen und am 15.08.2010 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihre Tochter auf den "Pflichtteil" setzte und die dadurch frei werdende Quote ihrem Enkel Sohn zuwies; zugleich bestimmte sie Willensvollstrecker. Der Sohn (Beteiligter zu 1.) beantragte Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seinen Sohn zu je 1/2 als Erben ausweisen sollte. Die Schwester (Beteiligte zu 3.) und ihr Sohn (Beteiligter zu 2.) meinten hingegen, die Erblasserin habe das schweizerische Recht zugrunde gelegt, wonach die Tochter nur auf den Pflichtteil gesetzt und damit Miterbin mit 3/8 geworden sei. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag zurück; der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein. Das Amtsgericht und der Senat konnten anhand der Beweisaufnahme feststellen, dass die Erblasserin bei Abfassung des Testaments von der Anwendung des schweizerischen Erbrechts ausging. • Anwendbares Erbrecht: Aufgrund der Staatsangehörigkeit der Erblasserin ist deutsches Erbrecht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB maßgeblich, was aber einen Nachlasskonflikt mit der Schweiz begründet, in der wegen des letzten Wohnsitzes ebenfalls schweizerisches Recht angewandt wird. • Grundsatz bei "Handeln unter falschem Recht": Bei Irrtum über das maßgebliche Erbstatut ist der tatsächliche Wille des Erblassers zu ermitteln und danach in die Begriffe des anwendbaren Erbrechts zu "übersetzen", wobei der Erblasserwille möglichst erhalten werden soll. • Auslegung des Testaments: Die Erblasserin verwendete Begriffe wie "Pflichtteil" und "Willensvollstrecker" nach Belehrung durch den Zeugen Dr. N; dies lässt erkennen, dass sie die Terminologie des schweizerischen Rechts gemeint hat (Art. 470, 471 ZGB). • Folgerung für die Quote: Objektiv betrachtet entsprach die Anordnung, die Tochter auf den Pflichtteil zu setzen, der Absicht, sie nach schweizerischem Recht auf eine Quote von 3/8 zu beschränken; der Enkel sollte nur die frei werdende Quote erhalten, nicht an Stelle der Tochter treten. • Kein gewollter Ausschluss: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin tatsächlich eine vollständige Enterbung der Tochter gewollt hat; vielmehr war das Testament als vorläufige Regelung geplant, weitere Dispositionen sollten folgen. • Beweiswürdigung: Die Aussage des Zeugen Dr. N und die Umstände des Testamentsschreibens stützen die Auslegung; weitere Zeugenvernehmung brachte keinen neuen entscheidungserheblichen Inhalt. • Rechtsfolgen: Nach erfolgter Auslegung entspricht die tatsächliche Erbfolge nicht der beantragten 1/2-1/2-Verteilung; vielmehr ist die Erbquote des Beteiligten zu 3. auf 3/8 zu bemessen und die des Beteiligten zu 2. auf 1/8. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen. Der Erbscheinantrag, der eine Erbfolge zu je 1/2 zwischen dem Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 2. ausweist, entspricht nicht der tatsächlichen Erbfolge. Nach Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung des unter dem Eindruck schweizerischen Rechts erklärten Willens der Erblasserin verbleibt die Beteiligte zu 3. als Miterbin mit einem Anteil von 3/8, der Beteiligte zu 1. mit 1/2 und der Beteiligte zu 2. mit 1/8. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 25 Abs. 1 EGBGB sowie die Prinzipien der Auslegung bei "Handeln unter falschem Recht"; eine tatsächliche Enterbung der Tochter wurde nicht nachgewiesen. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.