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Beschluss

20 W 91/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz 2 ZPO kann zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO bietet. • Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind erst fällig, wenn die für die Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlichen Erhebungen abgeschlossen sind (§14 Abs.1 VVG). • Zur Klärung der Leistungspflicht gehört die Prüfung, ob vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt wurden; dies rechtfertigt die Forderung nach weiteren Auskünften und Einsicht in Krankenunterlagen. • Versicherungsnehmer können verpflichtet werden, sich selbst Kopien ihrer Patientenunterlagen zu beschaffen und der Versicherung zu übermitteln, wenn der behandelnde Arzt auf Aufforderungen der Versicherung nicht reagiert.
Entscheidungsgründe
Fälligkeit von BU-Leistungen erst nach abgeschlossenen Erhebungen und Prüfung vorvertraglicher Anzeigepflichten • Eine sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz 2 ZPO kann zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO bietet. • Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind erst fällig, wenn die für die Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlichen Erhebungen abgeschlossen sind (§14 Abs.1 VVG). • Zur Klärung der Leistungspflicht gehört die Prüfung, ob vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt wurden; dies rechtfertigt die Forderung nach weiteren Auskünften und Einsicht in Krankenunterlagen. • Versicherungsnehmer können verpflichtet werden, sich selbst Kopien ihrer Patientenunterlagen zu beschaffen und der Versicherung zu übermitteln, wenn der behandelnde Arzt auf Aufforderungen der Versicherung nicht reagiert. Die Antragstellerin begehrt Abwehr eines Ablehnungsbescheids ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Antrag war sie 2005 zu Vorerkrankungen u.a. von Magen, Darm, Atmungsorganen und Kopf befragt worden; sie gab nur vereinzelte, harmlose Infekte und vorübergehend erhöhten Blutdruck an. Akten des behandelnden Arztes O zeigen jedoch wiederholte Behandlungen wegen Kopfschmerzen, spastischer Bronchitis, Gastritis und eine chronische Bronchitis. Die Versichererin forderte daraufhin ergänzende Unterlagen und Auskünfte zur Prüfung möglicher Obliegenheitsverletzungen, wozu sie auch Einsicht in Krankenunterlagen beanspruchte. Der Arzt O reagierte trotz mehrfacher Aufforderung nicht; die Antragstellerin hatte ihn bereits von der Schweigepflicht entbunden. Das Landgericht hatte Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit geäußert; die Antragstellerin legte einen geänderten Klageentwurf vor. Das OLG prüft, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat und ob Leistungen bereits fällig sind. • Rechtliche Maßstäbe: Nach §14 Abs.1 VVG werden Versicherungsleistungen erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig. Die Versicherungsbedingungen (§9 Abs.1) gestatten der Versichererin, weitere Nachweise zu verlangen und selbst erforderliche Erhebungen anzustellen. • Prüfung vorvertraglicher Anzeigepflichten: Zur Abklärung der Eintrittspflicht gehört die Untersuchung, ob ein Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten in Betracht kommt. Liegen Anhaltspunkte für eine solche Leistungsfreiheit vor, sind weitergehende Ermittlungen gerechtfertigt. • Konkrete Anhaltspunkte: Die ärztlichen Unterlagen des Dr. O zeigten mehrfachen Behandlungsbedarf wegen Kopfschmerz, spastischer Bronchitis, Gastritis und chronischer Bronchitis, was die Versichererin objektiv veranlasste, weitere Erkundigungen und Einsicht in Krankenunterlagen zu fordern. • Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmerin: Die Antragstellerin hat zwar durch eine Entbindung von der Schweigepflicht mitgewirkt, dennoch blieb die Versichererin ohne ausreichende Unterlagen, weil der Arzt O auf wiederholte Aufforderungen nicht reagierte. • Zumutbarkeit der Selbstbeschaffung: Es ist der Antragstellerin zumutbar, sich eine Kopie der Patientenakte zu besorgen und der Versichererin zu übermitteln, da der behandelnde Arzt rechtlich nicht zur Auskunft verpflichtet war und weitere Aufforderungen voraussichtlich erfolglos bleiben würden. • Folge für Fälligkeit: Solange die erforderlichen Erhebungen, insbesondere die Übermittlung der Patientenunterlagen durch die Antragstellerin, nicht vorliegen, sind etwaige Leistungsansprüche der Antragstellerin nicht fällig. • Prozessrechtliche Bewertung: Der geänderte Klageentwurf beseitigt die Prozessfähigkeitsbedenken nicht; unabhängig davon fehlt der Klage die nach §114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Klagegegenstände derzeit nicht fällig sind. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die geplante Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erst fällig werden, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Vorvertragliche Anzeigepflichten stehen im Raum, sodass die Versichererin berechtigt ist, weitere Nachweise und Einsicht in Krankenunterlagen zu verlangen. Da der behandelnde Arzt wiederholt nicht reagierte, ist es der Antragstellerin zumutbar, sich selbst die Patientenakte zu beschaffen und der Versichererin zu übermitteln; bis dahin tritt keine Fälligkeit der Leistungen ein.