Urteil
23 U 5/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
• Eine Fortsetzung des Landpachtvertrags nach § 595 BGB ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufzeit von 18 Jahren erreicht ist.
• Ein weitergehender Schutz des Pächters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn ein berechtigtes Vertrauen auf Hoferbenstellung entstanden ist und dessen Entzug eine unzumutbare Härte bewirkt.
• Ansprüche auf Abgeltung wertverbessernder Verwendungen nach § 591 Abs. 3 S.3 BGB sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.
• Die Verteilung der Erhaltungs- und Nebenkosten richtet sich nach §§ 586, 586a BGB; konkludierende Abbedingungen sind anhand der Vereinbarungen darzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung des Landpachtvertrags; Kostenlast nach §§ 586, 586a BGB • Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. • Eine Fortsetzung des Landpachtvertrags nach § 595 BGB ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufzeit von 18 Jahren erreicht ist. • Ein weitergehender Schutz des Pächters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn ein berechtigtes Vertrauen auf Hoferbenstellung entstanden ist und dessen Entzug eine unzumutbare Härte bewirkt. • Ansprüche auf Abgeltung wertverbessernder Verwendungen nach § 591 Abs. 3 S.3 BGB sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. • Die Verteilung der Erhaltungs- und Nebenkosten richtet sich nach §§ 586, 586a BGB; konkludierende Abbedingungen sind anhand der Vereinbarungen darzulegen. Die Parteien streiten um die Fortsetzung eines seit 1983 bestehenden Landpachtvertrags über einen Bauernhof. Die Beklagte kündigte den Pachtvertrag fristlos und hilfsweise ordentlich; der Kläger, ihr Sohn, begehrt die Fortsetzung des Pachtverhältnisses unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in mehreren Alternativvarianten, insbesondere bis zur Abgeltung eines behaupteten Mehrwerts von 432.800 € oder jedenfalls bis mindestens 31.12.2018. Weiter verlangt der Kläger Aufwendungsersatz für Reparaturen, Übernahme von Nebenkosten und anteilige Heizölkosten. Das Landwirtschaftsgericht wies den Fortsetzungsantrag ab, gab die übrigen Anträge dem Kläger zum Teil statt; beide Parteien legten Berufung ein. Der Kläger trägt vor, er habe in berechtigtem Vertrauen auf Hoferbenstellung erheblich investiert und deshalb besonderen Schutz nach § 242 BGB zu beanspruchen. Die Beklagte wendet ein, die gesetzlichen Regelungen der Landpacht (§§ 586, 586a, 591, 595 BGB) sowie die vertraglichen Vereinbarungen seien zu beachten; viele Kosten habe der Kläger jahrelang selbst getragen. • Beide Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. • Fortsetzung nach § 595 BGB scheidet aus, weil die für einen Schutz maßgebliche tatsächliche Laufzeit von 18 Jahren bereits erreicht ist; eine Entscheidung hierüber wäre zudem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen. • Ein Schutz des Klägers nach § 242 BGB ist nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Eigentümers berechtigtes Vertrauen auf Hoferbe entstanden und der Entzug der Hoferbenstellung eine außergewöhnliche Härte darstellt. Solche Voraussetzungen sind hier nicht dargelegt: die Investitionen erfolgten auf Grundlage eines langfristigen Pachtvertrags und einer Zusatzvereinbarung mit Regelung zum Aufwendungsersatz; ersichtlich bestand keine bindende Zusage zur Hoferbenstellung. • Der Antrag auf Fortsetzung nach § 591 Abs.3 S.3 BGB ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; das ordentliche ZPO-Streitverfahren ist dafür nicht zuständig, so dass das Landwirtschaftsgericht den Antrag zu Recht unberücksichtigt ließ. • Zur Tragung von Erhaltungsaufwendungen gilt § 586 Abs.1 BGB: der Verpächter hat die Pachtsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten; der Pächter trägt nur gewöhnliche Ausbesserungen und laufende Wartung. Zur Tragung der Nebenkosten gilt § 586a BGB: der Verpächter trägt die auf der Pachtsache ruhenden Lasten wie Gebäudeversicherung und Grundsteuern. Das Landwirtschaftsgericht hat keine konkludente Abbedingung dieser gesetzlichen Pflichten festgestellt. • Die erstinstanzlichen Feststellungen zu Aufwendungsersatz und Nebenkosten hält der Senat für zutreffend; eine anderslautende vertragliche Abbedingung hat die Beklagte nicht schlüssig bewiesen. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt inhaltsgleich bestehen. Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses nach § 595 BGB kommt nicht in Betracht, und ein weitergehender Schutz nach § 242 BGB ist nicht begründet, weil kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Hoferbenstellung und keine außergewöhnliche Härte dargelegt worden sind. Ansprüche aus § 591 Abs.3 S.3 BGB sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen und konnten im ZPO-Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Tragung von Erhaltungs- und Nebenkosten gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 586, 586a BGB; das Landwirtschaftsgericht hat die Beklagte daher zu Recht zur Zahlung beziehungsweise Tragung bestimmter Kosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Revision wird nicht zugelassen.