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Beschluss

12 UF 51/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuwendungen von Schwiegereltern an die Eheleute sind als Schenkung i.S.v. § 516 Abs.1 BGB einzustufen, wenn sie erkennbar unentgeltlich und dauerhaft erfolgen und beiden Ehegatten wirtschaftlich zugutekommen. • Scheitert die Ehe des beschenkten Kindes, kann der Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.1 BGB) teilweise geltend gemacht werden. • Bei der Anpassung nach § 313 Abs.1 BGB ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; Dauer der Ehe bis zum Scheitern kann dem Zwecke der Schenkung Rechnung tragen (hier: Zweckverfehlung zu 9/20). • Rückforderungsansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage sind schuldrechtliche Ansprüche und unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. • Zinsen sind ab dem Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung bzw. ab dem in den Schriftsätzen gesetzten Beginn geschuldet (§§ 284, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Rückforderung schenkungsweise geleisteter Zahlungen bei Scheitern der Ehe; Anwendung von § 313 BGB • Zuwendungen von Schwiegereltern an die Eheleute sind als Schenkung i.S.v. § 516 Abs.1 BGB einzustufen, wenn sie erkennbar unentgeltlich und dauerhaft erfolgen und beiden Ehegatten wirtschaftlich zugutekommen. • Scheitert die Ehe des beschenkten Kindes, kann der Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs.1 BGB) teilweise geltend gemacht werden. • Bei der Anpassung nach § 313 Abs.1 BGB ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; Dauer der Ehe bis zum Scheitern kann dem Zwecke der Schenkung Rechnung tragen (hier: Zweckverfehlung zu 9/20). • Rückforderungsansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage sind schuldrechtliche Ansprüche und unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. • Zinsen sind ab dem Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung bzw. ab dem in den Schriftsätzen gesetzten Beginn geschuldet (§§ 284, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB). Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er und seine Ehefrau leisteten während der Ehe ihrer Tochter und des Antragsgegners wiederholt Zahlungen (monatlich zunächst 800 DM, später 409 €, Einmalzahlungen u.a. 5.000 DM für eine Heizung und 5.000 € aus Betriebsrente). Die Eheleute erwarben 1996 hälftiges Miteigentum an einem Haus und nahmen ein Darlehen auf; die Zahlungen wurden auf das Girokonto des Antragsgegners überwiesen. Die Ehe der Tochter wurde 2011 rechtskräftig geschieden; in einer notariellen Vereinbarung erwarb die Tochter den Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen Zahlung. Der Antragsteller verlangt hälftige Rückzahlung der an die Eheleute geleisteten Zuwendungen in Höhe von insgesamt rund 32.000 €, hilfsweise Teilbeträge, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe. Das Amtsgericht erkannte nur einen kleinen Teilanspruch an; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. • Die monatlichen Zahlungen sind als Schenkungen i.S.v. § 516 Abs.1 BGB an beide Eheleute zu qualifizieren, weil sie erkennbar unentgeltlich, dauerhaft und der Vermögensbildung/Finanzierung des Hauses dienten und beiden Ehegatten wirtschaftlich zugutekamen. • Die Zuwendungen erfolgten nach Überzeugung des Gerichts mit dem gemeinsamen Verständnis, die Ehe des Kindes zu fördern und ein dauerhaftes Familienheim zu schaffen; diese Geschäftsgrundlage ist mit der Trennung und der Übernahme des Miteigentumsanteils durch die Tochter weggefallen. • Auf die Schenkungen ist grundsätzlich § 313 Abs.1 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) anwendbar; eine vollständige Rückgewähr kommt nicht in Betracht, weil der Zweck der Schenkung teilweise erreicht wurde (11 Jahre Ehe). Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. • Der Senat bemisst die Zweckverfehlung anteilig: Zielerreichung regelmäßig nach 20 Jahren; daher ist hier eine Zweckerreichung von 11/20 eingetreten und der Wegfall mit 9/20 zu beziffern, woraus sich die Rückerstattungspflicht des Antragsgegners in Höhe von 9/20 der an ihn zuzurechnenden Schenkungen ergibt (12.700,00 €). • Die Zahlung aus der Betriebsrente (5.000 €) war nach Feststellung des Gerichts eine Schenkung nur an die Tochter, nicht an den Antragsgegner; hierfür besteht kein Rückforderungsanspruch gegen den Antragsgegner. • Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt; die Verjährungsfrist begann mit der Kenntnis von der Trennung und lief zum 31.12.2011; Klageerhebung war fristgerecht. • Zinsen sind nach §§ 284, 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB ab dem Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung bzw. dem in der Beschwerde bestimmten Datum zu berechnen; für den bereits titulierten Betrag bleibt der frühere Zinsbeginn bestehen. Der Beschluss des Amtsgerichts wird teilweise abgeändert: Der Antragsgegner ist zur Zahlung von insgesamt 13.552,15 € an den Antragsteller verpflichtet (bereits titulierte 852,15 € plus weitere 12.700,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab den jeweils festgesetzten Zeitpunkten. Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, weil die monatlichen Zuwendungen als Schenkungen an beide Eheleute zu qualifizieren sind und die Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe teilweise entfallen ist; deshalb kann der Antragsteller eine anteilige Rückgewähr nach § 313 Abs.1 BGB verlangen. Die Zahlung aus der Betriebsrente bleibt nicht erstattungspflichtig gegenüber dem Antragsgegner, weil sie ausschließlich der Tochter zugedacht war. Kosten- und sonstige Anträge wurden überwiegend abgewiesen; die Entscheidung ist sofort vollziehbar und die Rechtsbeschwerde zugelassen.