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Urteil

15 U 65/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bezeichnung einer Person als ‚Freund‘ kann im konkreten Berichterstattungszusammenhang eine zulässige Meinungsäußerung sein, wenn der Begriff nicht näher konkretisiert ist. • Eine Meinungsäußerung, die den Begriff ‚Freundschaft‘ im weiten Sinne verwendet, ist nicht ohne Weiteres als überprüfbare Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. • Eine zulässige Meinungsäußerung ist nur dann untersagt, wenn sie Schmähkritik darstellt oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen die Meinungsfreiheit überwiegen. • Ein Richtigstellungsanspruch setzt eine fortdauernde Beeinträchtigung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus; fehlt diese, ist auch ein Richtigstellungsbegehren unbegründet.
Entscheidungsgründe
Bezeichnung als ‚Freund‘ im Boulevardartikel als zulässige Meinungsäußerung • Die Bezeichnung einer Person als ‚Freund‘ kann im konkreten Berichterstattungszusammenhang eine zulässige Meinungsäußerung sein, wenn der Begriff nicht näher konkretisiert ist. • Eine Meinungsäußerung, die den Begriff ‚Freundschaft‘ im weiten Sinne verwendet, ist nicht ohne Weiteres als überprüfbare Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. • Eine zulässige Meinungsäußerung ist nur dann untersagt, wenn sie Schmähkritik darstellt oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen die Meinungsfreiheit überwiegen. • Ein Richtigstellungsanspruch setzt eine fortdauernde Beeinträchtigung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus; fehlt diese, ist auch ein Richtigstellungsbegehren unbegründet. Der Kläger, ein bekannter Fernsehmoderator, klagt gegen die Beklagte wegen Berichterstattung über den überraschenden Tod eines Mitarbeiters (T) der vom Kläger moderierten Sendung. In einem Nachruf bezeichnete der Kläger T positiv, die Beklagte berichtete später in einem Artikel und stellte dort unter anderem fest, T sei ‚Ks Freund‘ gewesen und fragte, ob der Schock sein Leben verändere. Der Kläger behauptet, zwischen ihm und T habe ausschließlich ein berufliches Verhältnis bestanden (keine privaten Kontakte, gegenseitiges Siezen) und verlangt Unterlassung sowie die Veröffentlichung einer Richtigstellung, dass T nicht sein Freund gewesen sei. Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag statt, wies das Richtigstellungsbegehren jedoch ab. Beide Parteien legten Berufung ein; der Kläger pocht weiter auf Unterlassung und Richtigstellung, die Beklagte hält die Passage für zulässige Meinungsäußerung und beantragt Klageabweisung. • Rechtliche Einordnung: Zur Abgrenzung von Tatsachen- und Meinungsäußerungen ist auf den objektiven Sinngehalt und das Verständnis des durchschnittlichen, unvoreingenommenen Rezipienten abzustellen; Kontext und Begleitumstände sind zu berücksichtigen (§§ zur Auslegung maßgeblicher Rechtsprechung). • Begriff der Freundschaft: ‚Freundschaft‘ ist sprachlich nicht präzise definiert und umfasst unterschiedliche Beziehungsformen. Ohne nähere Konkretisierung ist die Aussage, Personen seien Freunde gewesen, regelmäßig wertend und nicht beweisbar als überprüfbare Tatsache. • Kontext des Artikels: Im Gesamtzusammenhang (einschließlich des vom Kläger veröffentlichten Nachrufs) lässt der Artikel die Leserschaft nicht notwendigerweise eine überprüfbare Tatbestandsbehauptung in dem Sinne entnehmen, dass private Kontakte und intensives Duzen bestanden. Vielmehr kann die Formulierung als subjektive Bewertung oder weiter gefasste ‚kollegiale Freundschaft‘ verstanden werden. • Schutz der Meinungsfreiheit: Die Meinungsäußerung tangiert überwiegend die Sozialsphäre und leistet einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Auswirkungen eines Todesfalls auf eine prominente Person; damit überwiegt das Grundrecht auf Meinungsäußerung gegenüber den nicht hinreichend konkreten Schutzinteressen des Klägers. • Keine Schmähkritik oder sonstige Unzulässigkeit: Es fehlen Anhaltspunkte für eine herabsetzende Schmähkritik oder für eine derart unzureichende Tatsachengrundlage, dass die Äußerung wegen überwiegender Persönlichkeitsinteressen zu untersagen wäre. • Richtigstellungsanspruch: Ein solcher Anspruch setzt eine fortdauernde Beeinträchtigung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus. Da mangels Tatsachenbehauptung bereits diese Voraussetzung fehlt, ist der Richtigstellungsantrag unbegründet. Die Berufung des Klägers hinsichtlich des Richtigstellungsbegehrens bleibt ohne Erfolg; seine Berufung im Unterlassungsanliegen wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Unterlassungsverurteilung ist begründet; insgesamt wird die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die beanstandete Formulierung im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung und nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu bewerten ist und daher kein Unterlassungs- bzw. Richtigstellungsanspruch besteht. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.