Urteil
9 U 119/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners an einen Gläubiger können auch als willentliche Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein, wenn der Schuldner in irgendeiner Weise mitwirkt.
• Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn durch die Zahlung die Insolvenzmasse vermindert wird, unabhängig davon, ob die Schuldnerin zur Zahlung verpflichtet war (§ 129 Abs. 1 InsO).
• Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung kann bei Kenntnis der Vertreter der Schuldnerin von deren Zahlungsunfähigkeit angenommen werden; zur Kenntnis des Gläubigers werden jedoch auch Kenntnisse seines Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 BGB) zugerechnet.
• Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (Kenntnis des Gläubigers bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung) greift nur, wenn aus den bekannten Umständen zwingend auf drohende Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann.
• Fehlt dem Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten der zwingende Schluss auf drohende Zahlungsunfähigkeit, scheitert die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO trotz festgestelltem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Anfechtung nach § 133 Abs.1 InsO scheitert bei fehlender Kenntnis des Gläubigers • Zahlungen des Schuldners an einen Gläubiger können auch als willentliche Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein, wenn der Schuldner in irgendeiner Weise mitwirkt. • Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn durch die Zahlung die Insolvenzmasse vermindert wird, unabhängig davon, ob die Schuldnerin zur Zahlung verpflichtet war (§ 129 Abs. 1 InsO). • Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung kann bei Kenntnis der Vertreter der Schuldnerin von deren Zahlungsunfähigkeit angenommen werden; zur Kenntnis des Gläubigers werden jedoch auch Kenntnisse seines Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 BGB) zugerechnet. • Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (Kenntnis des Gläubigers bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung) greift nur, wenn aus den bekannten Umständen zwingend auf drohende Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. • Fehlt dem Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten der zwingende Schluss auf drohende Zahlungsunfähigkeit, scheitert die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO trotz festgestelltem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S. G. Immobilienanlagen und macht Rückgewähransprüche gegen den Beklagten wegen einer Zahlung vom 08.03.2006 geltend. Die Schuldnerin hatte dem Beklagten im November 2005 vor dem OLG Stuttgart einen Vergleich über 7.000 EUR in sieben Monatsraten zugesagt; ausstehende Raten führten zur sofortigen Fälligkeit. Nachdem Raten ausgeblieben waren, forderte der Beklagte Zahlung und erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot; darauf überwies die Schuldnerin den Gesamtbetrag im März 2006 an den Beklagten. Der Insolvenzverwalter trägt vor, die Schuldnerin sei seit 2002 zahlungsunfähig gewesen und habe mit Vorsatz gezahlt, um andere Gläubiger zu benachteiligen; deshalb sei die Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Beklagte bestreitet Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; sein Prozessbevollmächtigter habe keine einschlägigen wirtschaftlichen Informationen gekannt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung; das OLG Karlsruhe hob dies auf und wies die Klage ab. • Zunächst hielt das OLG die Zahlung vom 08.03.2006 für eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, weil auch Druckzahlungen der Mitwirkung des Schuldners bedürfen und damit unter § 133 Abs. 1 InsO fallen. • Die Gläubigerbenachteiligung war gegeben, weil die Zahlung die Insolvenzmasse minderte und damit die Befriedigung der übrigen Gläubiger verschlechterte (§ 129 Abs. 1 InsO). • Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat; die Vertreter der Schuldnerin kannten die Zahlungsunfähigkeit, sodass Vorsatz vorliegt. • Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist jedoch erforderlich, dass der Gläubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz hatte. Nach § 166 Abs. 1 BGB sind dem Beklagten die Kenntnisse seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. • Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte aber keine unmittelbaren Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin; wesentliche Zahlen und Informationen, die später ermittelt wurden, waren ihm nicht bekannt. • Die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift nur, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt waren, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Solche zwingenden Umstände lagen hier nicht vor. • Indizien wie der Ratenvergleich, Zahlungsaussetzungen, Mahnung und das vorläufige Zahlungsverbot begründen aus Sicht des Prozessbevollmächtigten keinen zwingenden Schluss auf drohende Zahlungsunfähigkeit, da alternative Erklärungen (vorübergehende Liquiditätsengpässe, organisatorische Probleme, Zahlungsunwilligkeit) denkbar waren. • Entscheidend war, dass der Prozessbevollmächtigte erstmals einen Mandanten gegen die Schuldnerin vertrat und nicht über die langjährigen wirtschaftlichen Details der Schuldnerin verfügte, anders als in anderen BGH-Entscheidungen, in denen die Vermutung Anwendung fand. • Mangels nachgewiesener Kenntnis des Beklagten bzw. seines Vertreters vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin scheitert die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO; andere Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO waren nicht gegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich, das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Zwar war die Zahlung an den Beklagten eine willentliche Rechtshandlung und führte zu einer Gläubigerbenachteiligung; die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz. Entscheidend war jedoch, dass der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter nicht über die für eine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz erforderlichen Informationen verfügten. Die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift nicht, weil aus den dem Prozessbevollmächtigten bekannten Umständen kein zwingender Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gezogen werden konnte. Deshalb besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO; der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.