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Beschluss

16 U 144/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die Frist ohne ausreichendes unverschuldetes Hindernis versäumt hat. • Der Einsatz eines elektronischen Fristenkalenders erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nur, wenn Löschungen und Synchronisationsfehler erkennbar sind und Sicherungsprüfungen erfolgen. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: Kein Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden durch elektronischen Fristenkalender • Die Berufung ist unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die Frist ohne ausreichendes unverschuldetes Hindernis versäumt hat. • Der Einsatz eines elektronischen Fristenkalenders erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nur, wenn Löschungen und Synchronisationsfehler erkennbar sind und Sicherungsprüfungen erfolgen. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Klägerin legte fristgerecht Berufung gegen ein am 26.06.2013 ergangenes Urteil des Landgerichts Köln ein, ohne die Berufung bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 09.09.2013 zu begründen. Am 04.10.2013 reichte sie die Begründung nach und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Prozessbevollmächtigter führte einen elektronischen Fristenkalender in Microsoft Outlook 2007, synchronisiert mit weiteren Rechnern und einem Smartphone; tägliche Backups sollten vorhanden sein. Nach Rückkehr aus Urlaub und einem Smartphone-Update Anfang September wurden Fristen im Kalender offenbar gelöscht; dies fiel erst am 24.09.2013 auf. Die Klägerin machte geltend, das Versäumnis beruhe auf einem unbeabsichtigten Synchronisations- bzw. Updatefehler. • Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der zwei­monatigen Frist (§ 520 Abs. 2 S. 1, § 522 Abs. 1 ZPO) bei Gericht einging. • Wiedereinsetzung gemäß §§ 233, 236 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; das gilt nicht, wenn Organisationsverschulden vorliegt. • Der Prozessbevollmächtigte hat gegen die an eine ordnungsgemäße Büroorganisation zu stellenden Anforderungen verstoßen, weil der elektronisch geführte Fristenkalender keine erkennbare Nachvollziehbarkeit gelöschter Einträge und keine ausreichende Schutzfunktion gegen Synchronisationsfehler bot. • Die Gefahr, dass Kalendereinträge durch Synchronisation oder Update verloren gehen, musste durch geeignete Maßnahmen (erkennbare Löschprotokolle, Prüfungen nach Synchronisation, Vergleich mit Backups) ausgeschlossen oder zumindest zeitnah erkannt werden; solche Maßnahmen wurden hier nicht ergriffen. • Das fahrlässige Unterlassen der nach dem Update gebotenen Prüfungen und Einstellungen stellt Organisationsverschulden dar, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. • Mangels unverschuldetem Hindernis war der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet, sodass die verspätete Berufungsbegründung die Unzulässigkeit der Berufung begründet. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach §§ 233, 236 ZPO hat. Das Versäumnis beruht auf Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten: Der elektronisch geführte Fristenkalender und die Praxis der Synchronisation mit dem Smartphone boten keine nachvollziehbare Sicherheit gegen Löschungen oder Synchronisationsfehler, und nach einem Update wurden nicht die erforderlichen Prüfungen durchgeführt. Dieses Verschulden ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Daher bleibt das landgerichtliche Urteil in der Hauptsache wirksam und die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.