Beschluss
7 W 56/13
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.07.2013 - Az. 5 O 359/12 - in Ziff. I. dahingehend geändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR übersteigende Klage gegen die Antragsgegner zu 2-4 zurückgewiesen wird. 2. Das Prozesskostenhilfeverfahren im Übrigen wird auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2-4 auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag in eigener Zuständigkeit verwiesen. 3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 4. Die Pauschalgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner per Telefax am 29.08.2013 (AS 157 f.) beim Landgericht Heidelberg eingegangenen sofortigen Beschwerde gleichen Datums gegen den ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS 155) am 30.07.2013 zugestellten Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.07.2013 (AS 147-153). Darin wird ihm die beantragte Prozesskostenhilfe bezüglich der Antragsgegner zu 2-4 in vollem Umfang und hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 für eine im Tenor mit konkreten Anträgen wiedergegebene, diese übersteigende Klage versagt. Den Streitwert für diese konkreten Anträge hat das Landgericht mit 4.025,00 EUR bemessen. Hinsichtlich des nicht abgelehnten Teils des Prozesskostenhilfeantrags hat sich das Landgericht Heidelberg für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf fürsorglichen Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Das Landgericht Heidelberg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.09.2013 (AS 174/175) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. II. 2 Die gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 569 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 lediglich aus einem Streitwert in Höhe von 4.025,00 EUR hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, es deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit für die Klage die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligen kann und das Verfahren auf den fürsorglichen Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg abzugeben hat. Entgegen dem angefochtenen Beschluss bietet jedoch die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2-4 in Höhe eines in die gemäß §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, 3 ZPO sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Streitwerts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das PKH-Verfahren ist deshalb auch insoweit auf den fürsorglichen Antrag des Antragstellers an das sachlich zuständige Amtsgericht analog § 281 ZPO zu verweisen. 3 1. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen, soweit der Antragsteller eine Klage über den im angefochtenen Beschluss unter II. tenorierten Umfang hinaus beabsichtigt. Zutreffend hat es das Verfahren insoweit auf den fürsorglichen Antrag an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg verwiesen, denn die Ausführungen zum Zuständigkeitsstreitwert sind entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. 4 a) Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach eigener Prüfung zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht ein über einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld für nicht mehr angemessen erachtet, § 253 BGB. Dieser Betrag liegt bereits an der obersten Grenze des noch angemessenen. Die vom Antragsteller als Beleg für die von ihm behaupteten Beschwerden vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen sind nicht geeignet, seinem Vortrag bezüglich einer andauernd schmerzhaften Prellung im rechten Ohr, einer Verschlechterung des Hörvermögens rechts sowie eines Tinnitus rechts als Dauerschaden (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2012, S. 5/6, AS 15/17) zu stützen. Die vom Antragsteller geklagten Ohrgeräusche und Schmerzen waren medizinisch nicht objektivierbar. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. T. vom 24.06.2009 (AH I, 7, K3) ergab die Ohrmikroskopie nach Ohrspülung einen unauffälligen Befund rechts, das Tympanogramm einen regelrechten Kurvenverlauf, insbesondere kein Anhalt für eine Trommelfellperforation, beidseits keine Gehörgangsverletzung. Nach der Tonaudiometrie bestand beidseits sensorineurale Schwerhörigkeit, jedoch ohne Verschlechterung seit dem 09.03.2009. Eine Ohrverletzung sowie eine Hörverschlechterung auf dem rechten Ohr konnten ausgeschlossen werden. Auch der Arztbrief des Klinikums L. vom 05.11.2009 (AH I, 9/11, K4) bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die gleichfalls dort subjektiv geklagten Beschwerden objektivierbar waren bzw. die objektivierbaren Beeinträchtigungen wie der beidseitige Hörverlust oder die Nasenatmungsbehinderung im Zusammenhang mit dem streitigen Vorfall stehen. Auch hinsichtlich der geklagten Otalgien stellte sich nach Cerumen-Entfernung der Gehörgang beidseits reizlos dar. Danach verbleibt die auch vom Landgericht angeführte Möglichkeit eines sogenannten subjektiven Tinnitus. 5 b) Zu Recht hat das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich des eine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechenden Teils des Antrags verneint. Die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 31.05.2013, S. 6 (AS 100), wonach sich der Zuständigkeitsstreitwert auf insgesamt 4.025,00 EUR beläuft (Schmerzensgeld 3.000,00 EUR, materieller Schaden 25,00 EUR, Feststellung 1.000,00 EUR) sind zutreffend. Der für den Feststellungsantrag von Seiten des Antragstellers in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR erscheint insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach den von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Berichten und Behandlungsunterlagen keine kausalen objektivierbaren Beeinträchtigungen zu verzeichnen sind, deutlich übersetzt. Denn die zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs oder die Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts können bei der positiven Feststellungsklage einen höheren Abschlag rechtfertigen als die sonst üblichen 20 % (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Geht es, wie hier, um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens, dann bemisst sich das nach § 3 ZPO maßgebliche konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruches ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt. Die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadenersatzpflicht kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines "Erinnerungswertes" gerechtfertigt ist (BGH, NJW-RR 1991, 509 f., juris Tz. 12 m.w.N.; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2008, 784). Diese Grundsätze hat das Landgericht der Sache nach zutreffend berücksichtigt. Danach bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung weiterhin lediglich in einem gemäß §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, 3 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. 6 c) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Dresden (MDR 1995, 202 f.) gegen die vom Landgericht auf seinen fürsorglichen Antrag hin ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg. Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW-RR 2004, 1437 f. juris Tz 10), von dessen Auffassung der Senat keinen Anlass sieht abzuweichen, hat vielmehr, wie das Landgericht bereits dargelegt hat, ausdrücklich dazu ausgeführt, dass die hier vertretene Ansicht nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden Zuständigkeitsspaltung führt. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist beim Landgericht anhängig geworden, weil sich der Antragsteller eines Anspruchs in Höhe von 9.025,00 EUR berühmt hat. Gelangt das Landgericht in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, dass eine seine Zuständigkeit begründende Klageforderung nicht besteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl dort in der vorgestellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben, die Verweisung des Verfahrens (fürsorglich) zu beantragen oder nach Rücknahme des Antrags beim Landgericht beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung zu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, dass ein erstinstanzliches unzuständiges Landgericht verbindlich positiv über den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem in das Gesetz in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO aufgenommenen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. BGH, a.a.O.; s.a.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 11 W 40/12, juris Tz. 3; OLG Schleswig, MDR 2009, 346 f., juris Tz. 16; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1310 f., juris Tz. 19; OLG Köln, FamRz 2000, 364, juris Tz. 5). 7 Nur fürsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Vermerk auf der Aktendecke, wonach dem Antragsteller durch den Beschluss des Landgerichts vom 22.07.2013 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht zutrifft. Das Landgericht hat in dem Beschluss vielmehr zu Recht keine positive Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe getroffen. 8 2. Soweit das Landgericht in Tenor Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegner zu 2-4 in vollem Umfang verneint hat, hat die Beschwerde dagegen teilweise Erfolg. Der Antrag ist zwar insoweit zurückzuweisen, als der Antragsteller eine Klage aus einem Streitwert beabsichtigt, der 5.000,00 EUR übersteigt und damit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde. Im Übrigen ist das PKH-Verfahren dagegen auch insoweit an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg analog § 281 ZPO zu verweisen, denn in einer in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallende Höhe kommt eine Haftung auch der Antragsgegner zu 2-4 nach dem unstreitigen fürsorglichen Vortrag des Antragstellers in Betracht. Zwar trifft es zu, dass diese Antragsgegner nicht unmittelbar aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB haften. Dazu genügt allein die vorangegangene Überlassung des Balls an den Antragsgegner zu 1 nicht. Eine Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 223 Abs. 1, 27 StGB kommt mangels Vorsatz nicht in Betracht. Es besteht jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Haftung gemäß § 832 BGB. 9 a) Entgegen dem angefochtenen Beschluss lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnern zu 2-4 gem. § 832 BGB dem Grunde nach nicht deshalb verneinen, weil diese keine Aufsichtspflicht gegenüber dem Sohn des Antragsgegners zu 1 träfe. 10 aa) Das PKH-Verfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Insbesondere darf eine Unterinstanz - hier das Landgericht - die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und es angebracht erscheint, dass eine höhere Instanz sich mit ihr befasst. Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (BVerfG, FamRz 2013, 685 ff., juris Tz. 13; NJW 2013, 1148 f., Tz. 18; BGH, NJW 2013, 1310, Tz. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 21 m.w.N.). 11 bb) Davon ist hier auszugehen. Die zweifelhafte Rechtsfrage, ob ein Umgangsbegleiter, wenn das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB angeordnet hat, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf, für durch das Kind verursachte Verletzungen einem Dritten gemäß § 832 BGB haften kann, ist - soweit ersichtlich - gerichtlich nicht entschieden. 12 Anders, als das Landgericht meint, ist dies auch nicht von vornherein im Hinblick auf die gesetzliche Funktion des mitwirkungsbereiten Dritten ausgeschlossen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Begleitpersonen gegenüber dem Kind Aufsichtspflichten haben, deren Verletzung Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter auslösen kann (vgl. Böhm/Mütze, NDV 2002, 325/327). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ausgestaltung des Umgangs vom Familiengericht nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise zu regeln ist und nicht dem Umgangsbegleiter überlassen werden darf, weil dieser nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestattet ist und insoweit vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz erhalten hat (OLG Köln, ZKJ 2011, 181 f., juris Tz. 14 m.w.N.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1446 f., juris Tz. 23; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl./66. Lieferung 08.2013, Rn. 174). Vielmehr ist es schon nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 4 BGB („mitwirkungsbereiter Dritter“) naheliegend, dass der anwesende Dritte an der Ausübung des Umgangsrechts mitwirkt. Dies beinhaltet jedoch auch eine Mitwirkung an der nicht nur zum Schutz des Kindes bestehenden Aufsichtspflicht des Umgangsberechtigten. Da der sorgeberechtigte Elternteil insoweit an der Ausübung der Personensorge gehindert ist, obliegt im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts auch die gesetzliche Aufsichtspflicht dem zwar nicht sorge-, aber umgangsberechtigten Elternteil. Zur Obhutspflicht gehört auch die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB als Nebenpflicht (Staudinger/Belling, BGB, Neubearbeitung 2012, § 832 Rn. 15 m.w.N.; Bernau, FamRz 2006, 82, 84 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der begleitete Umgang eine Einschränkung des Umgangsrechts darstellt und deshalb voraussetzt, dass der Schutz des Kindes die Maßnahme erfordert, um eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde abzuwenden (Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1684 Rn. 35 m.w.N.), rechtfertigt nicht die Annahme des Landgerichts. Denn dies schließt nicht aus, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und einer deshalb erfolgenden Anordnung eines begleiteten Umgangs den Mitwirkungsbereiten auch eine Mitwirkung an der aus dem Umgangsrecht folgenden Aufsichtspflicht obliegt. Dafür spricht auch, dass begleitete Umgangskontakte etwa auch bei mangelnder Umgangseignung des Umgangselternteils wegen Erkrankungen geboten sein können (vgl. Rahm/Künkel, a.a.O., Rn. 176). Eine - möglicher Weise - in der von den Antragsgegnern zu 2-4 im Schriftsatz vom 23.01.2013, S. 5 f. (AS 43/45) zitierten Broschüre des Staatsinstituts für Frühpädagogik München geäußerte andere Auffassung ist rechtlich nicht maßgeblich. 13 b) Die Übrigen Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB liegen nach dem fürsorglichen, unstreitigen Vortrag des Antragstellers, nach welchem der Ball vom minderjährigen Sohn des Antragsgegners zu 1 geschossen wurde, vor. 14 aa) Der Sohn des Antragsgegners zu 1 bedurfte wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung. 15 bb) Er hat dem Antragsteller nach dessen fürsorglichen Vortrag widerrechtlich einen Schaden zugefügt, denn er hat ihm ohne rechtfertigenden Grund mit dem Ball an den Kopf geschossen und dadurch an der Gesundheit beschädigt. 16 cc) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Antragsgegnern zu 2-4 die Entlastung gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 gelingt, liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. Sie ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegner. Das Fußballspielen war auf dem Schulhof ausweislich eines deutlich sichtbaren Schildes untersagt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 2-4 gilt dies ausweislich des Wortlauts des Schildes nicht nur innerhalb bestimmter Tageszeiten, sondern auch in den unterrichtsfreien Zeiten. Anders, als die Antragsgegner meinen, ist Schutzzweck des Schildes gerade auch, Unfälle wie den vorliegenden zu vermeiden. Ausweislich des Schildes sind „Mofa-, Skateboard-, Fahrradfahren, Fußballspielen …“ untersagt. Der Zweck ist danach darauf ausgerichtet, Unfälle durch schnelle, für Dritte gefahrenträchtige Spiel- und Bewegungsabläufe zu vermeiden. Auf dem Schulhof herrschte anlässlich des Schulfestes im Übrigen nach dem unstreitigen und zudem unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers reger Betrieb. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner im Schriftsatz vom 21.06.2013, S. 2 (AS 121) handelte es sich nicht um einen einmaligen, plötzlich abgegebenen Schuss. Vielmehr hatte der Antragsgegner zu 1 mit seinem Sohn und einem weiteren, fremden Kind den Ball meist im Dreieck gegenseitig zugeschossen, wobei der Ball auch schon mal „etwas höher“ geflogen sei. Danach bestand ohne weiteres die Möglichkeit, gegen das verbotene, sorgfaltswidrige Fußballspielen einzuschreiten. Dafür, dass sich der Antragsgegner zu 1 als Umgangsberechtigter dem verschlossen hätte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 als Mitarbeiterinnen des Antragsgegners zu 4 haben vielmehr schlicht nichts unternommen. Im Übrigen waren sie selbst es, die den Ball aus der Geschäftsstelle des Antragsgegners zu 4 mitgenommen hatten und danach ohne weiteres über ihn verfügungsbefugt waren. 17 c) Wie sich aus den Ausführungen oben ergibt, kommt eine Haftung der Antragsgegner zu 2-4 aus den dort unter 1. ausgeführten Gründen jedoch lediglich in einem Umfang in Betracht, der mangels sachlicher Zuständigkeit zur Unzulässigkeit einer Klage vor dem Landgericht führt. Ein höherer Schmerzensgeldanspruch als gegen den Antragsgegner zu 1 steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegner zu 2-4 nicht zu. Zwar haben die Antragsgegner zu 2 und 3 den Ball zum Spiel überlassen. Das überwiegende Verschulden trifft jedoch den Antragsgegner zu 1, sei es, dass er den Ball, wie vom Antragsteller behauptet und unter Beweis gestellt, selbst geschossen hat oder - wie von diesem fürsorglich vorgetragen - als Umgangsberechtigter die primär ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat. Deshalb ist der Antrag für eine den Streitwert von 5.000,00 EUR übersteigende Klage auch gegenüber den Antragsgegnern zu 2-4 zurückzuweisen. 18 d) Das PKH-Verfahren im Übrigen ist danach auf den fürsorglich gestellten Antrag des Antragstellers auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2-4 an das sachlich zuständige Amtsgericht Heidelberg analog § 281 ZPO zu verweisen. III. 19 Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Pauschalgebühr zu erheben ist (Nr. 1812 KV zum GKG) und gemäß § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Da die Beschwerde nur teilweise zurückzuweisen war, macht der Senat von seinem Ermessen Gebrauch, die Pauschalgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen (KV Nr. 1812).