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Urteil

6 U 36/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Einrichten von Tippfehlerdomains mit Weiterleitung zur Webseite eines Mitbewerbers (Typosquatting) stellt eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar. • Ein Unternehmensinhaber kann nach § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidriges Verhalten eines in sein Unternehmen eingegliederten Beauftragten haften, auch wenn dieser ohne Wissen des Inhabers gehandelt hat. • Betreiber von Partnerprogrammen haften für ihre Werbepartner, wenn die Verlinkung über das Partnerprogramm erfolgte und der erhöhte Traffic dem Inhaber zugutekommt, insbesondere soweit die Vorgänge dessen Risikosphäre zuzuordnen sind. • Die Haftung endet, wenn das Verhalten des Beauftragten außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs liegt und der Auftraggeber damit nicht rechnen musste.
Entscheidungsgründe
Haftung des Betreibers eines Partnerprogramms für Typosquatting durch Werbepartner • Das Einrichten von Tippfehlerdomains mit Weiterleitung zur Webseite eines Mitbewerbers (Typosquatting) stellt eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG dar. • Ein Unternehmensinhaber kann nach § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidriges Verhalten eines in sein Unternehmen eingegliederten Beauftragten haften, auch wenn dieser ohne Wissen des Inhabers gehandelt hat. • Betreiber von Partnerprogrammen haften für ihre Werbepartner, wenn die Verlinkung über das Partnerprogramm erfolgte und der erhöhte Traffic dem Inhaber zugutekommt, insbesondere soweit die Vorgänge dessen Risikosphäre zuzuordnen sind. • Die Haftung endet, wenn das Verhalten des Beauftragten außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs liegt und der Auftraggeber damit nicht rechnen musste. Die Parteien sind konkurrierende Online-Druckereien. Die Antragsgegnerin nutzt ein Partnerprogramm der C GmbH, bei dem Publisher mit individualisierten Links gegen Provision Besucher auf ihre Seite weiterleiten. Die Antragstellerin stellte fest, dass Nutzer, die Tippfehlerdomains der Antragstellerin eingegeben hatten, über das C-Netzwerk auf die Seite der Antragsgegnerin umgeleitet wurden. Nach Abmahnung erwirkte die Antragstellerin einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin; das Landgericht bestätigte diese Verfügung. Die Antragsgegnerin beruft gegen die Entscheidung und bestreitet Haftung, benennt ein nicht angemeldetes Unternehmen in Hongkong und kündigte später die Kooperation mit einer angemeldeten Werbepartnerin. Das OLG Köln hält jedoch die Haftung der Antragsgegnerin für deren Beauftragte überwiegend wahrscheinlich. • Typosquatting: Die Einrichtung von Tippfehlerdomains mit Weiterleitung auf die Seite eines Mitbewerbers ist objektiv auf Umleitung und damit auf gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG gerichtet. • Beauftragtenhaftung (§ 8 Abs. 2 UWG): Maßgeblich ist, ob der Werbepartner in die betriebliche Organisation eingegliedert ist und der Erfolg seiner Tätigkeit dem Inhaber zugutekommt; dies ist bei teilnehmenden Publishern in Partnerprogrammen grundsätzlich der Fall. • Zurechnung von Partneraktivitäten: Die Gestaltung und Verwendung der Partnerlinks ist dem Werbetreibenden zuzurechnen, auch wenn der Publisher vertraglich verpflichtet ist, bestimmte Vorgaben einzuhalten; der Inhaber haftet auch für überschreitende Handlungen des Beauftragten, soweit diese dem zugewiesenen Geschäftsbereich zuzurechnen sind. • Abgrenzung: Haftung entfällt nur, wenn das Verhalten des Beauftragten eindeutig außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs liegt und der Auftraggeber damit nicht rechnen musste. • Beweis- und Risikoverteilung im Eilverfahren: Wegen fehlender unmittelbarer Zugriffsmöglichkeiten auf Tracking-Daten des Netzwerks trifft die Unsicherheit über technische Details die Antragsgegnerin; die Antragstellerin musste sich im Eilverfahren auf die zurechenbare Behauptung eines Verstoßes der Beauftragten beschränken. • Tatsächliche Anhaltspunkte: Es ist glaubhaft, dass die Weiterleitung über das C-Partnerprogramm erfolgte und die Antragsgegnerin hiervon profitiert hat; die nachträgliche Kündigung der Kooperation entlastet nicht, wenn der Werbepartner vorher rechtswidrig handelte. • Unterlassen von Gegenmaßnahmen: Die Antragsgegnerin wusste seit mehr als zwei Wochen von den Weiterleitungen, ohne erkennbare effektive Gegenmaßnahmen zu ergreifen, was ihre Verantwortlichkeit stärkt. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das OLG bestätigt, dass Typosquatting eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG darstellt und dass die Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 2 UWG für das wettbewerbswidrige Verhalten eines in ihr eingegliederten Werbepartners haftet, weil die Weiterleitungen über ihr Partnerprogramm erfolgten und der erhöhte Traffic ihr zugutekam. Die Berufung entlastet sie nicht, da die technischen Unklarheiten in ihrer Risikosphäre liegen und sie trotz Kenntnis keine wirksamen Maßnahmen ergriff.