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Beschluss

17 W 78/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung durch einen Vergleich in der Berufungsinstanz durch eine neue Kostenregelung ersetzt, gilt für die Verzinsung der erstinstanzlichen Kosten nicht der Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags, sondern der Eingang des auf den Vergleich gestützten Antrags. • Wenn die Parteien im Vergleich vereinbaren, es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz zu belassen, kann der Zinsbeginn bereits am Datum des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags liegen. • Parteivereinbarungen im Vergleich können den Zeitpunkt des Zinsbeginns verbindlich regeln.
Entscheidungsgründe
Zinsbeginn bei Kostenfestsetzung nach Vergleich in Berufungsinstanz • Wird die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung durch einen Vergleich in der Berufungsinstanz durch eine neue Kostenregelung ersetzt, gilt für die Verzinsung der erstinstanzlichen Kosten nicht der Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags, sondern der Eingang des auf den Vergleich gestützten Antrags. • Wenn die Parteien im Vergleich vereinbaren, es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz zu belassen, kann der Zinsbeginn bereits am Datum des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags liegen. • Parteivereinbarungen im Vergleich können den Zeitpunkt des Zinsbeginns verbindlich regeln. Die Kläger hatten in erster Instanz 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten zu tragen. Nach Urteil stellten die Kläger am 4. Mai 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien am 21. November 2012 einen Vergleich, wonach die Beklagte sämtliche Kosten trägt. Die Kläger verlangten, die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten seit dem 4. Mai 2012 zu verzinsen, da sie das Urteil als in Rechtskraft entstanden ansahen. Die Rechtspflegerin setzte die Verzinsung der außergerichtlichen Kosten ab 5. Mai 2012 an, für die erstinstanzlichen Gerichtskosten aber erst ab einem späteren Zeitpunkt. Gegen diese Entscheidung und die Festlegung des Zinsbeginns richteten sich die Beschwerden der Parteien. • § 104 Abs. 1 S.2 ZPO sieht vor, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss der Eingang des entsprechenden Antrags als Beginn der Verzinsung anzugeben ist. • Wird die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung in der Berufungsinstanz nur inhaltlich abgeändert, bleibt der Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags maßgeblich für den Zinsbeginn für denjenigen Betrag, der in beiden Entscheidungen zuerkannt wird. • Wenn die Parteien jedoch die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung durch einen Vergleich in der Berufungsinstanz durch eine andere Kostenregelung ersetzen, fällt die frühere Regelung als Grundlage für die Kostenfestsetzung weg; dann ist der Eingang des auf dem Vergleich gestützten Antrags für den Zinsbeginn maßgeblich. • Auch wenn die Vergleichsregelung inhaltlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entspricht, wirkt die im Vergleich neu getroffene Kostenvereinbarung als eigene Grundlage; nur bei ausdrücklicher Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung im Vergleich bleibt der ursprüngliche Zinsbeginn erhalten. • Die Parteien können im Vergleich ausdrücklich den Zeitpunkt des Zinsbeginns vereinbaren; fehlt eine solche Regelung, ist der Eingang des Antrags auf Grundlage des Vergleichs maßgeblich. • Anwendung auf den Fall: Die Parteien haben durch den Vergleich die erstinstanzliche Kostenquote aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung aller Kosten verpflichtet; damit ist die frühere Kostengrundentscheidung entfallen und der relevante Zinsbeginn ist der 30.11.2012, als der auf den Vergleich gestützte Antrag bei Gericht einging. Die Beschwerden sind erfolglos. Die Rechtspflegerin hat zu Recht den Zinsbeginn für die den Klägern entstandenen erstinstanzlichen Kosten auf den 30.11.2012 festgesetzt; für die zweitinstanzlichen Kosten gilt der 05.12.2012. Die Parteien haben durch den Vergleich die erstinstanzliche Kostenregelung ersetzt, sodass die Verzinsung ab Eingang des auf dem Vergleich basierenden Antrags beginnt. Hätten die Parteien im Vergleich am ursprünglichen Zinsbeginn festhalten wollen, hätten sie dies gesondert vereinbaren müssen. Folglich trägt die Beklagte nach dem Vergleich die Kosten wie vereinbart und die Kläger erhalten Verzinsung erst ab dem bei Gericht eingegangenen, auf den Vergleich gestützten Antrag.