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Beschluss

19 U 4/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine eingetragene Rohrleitungsdienstbarkeit umfasst nach sinn- und zweckangemessener Auslegung auch notwendige, die Nutzung sicherstellende Änderungen des Leitungsverlaufs in zumutbarem Umfang. • Die Zustimmung eines im Grundbuch als Testamentsvollstrecker Eingetragenen kann die Ausübung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer binden, wenn dieser das Handeln des Testamentsvollstreckers billigt oder Duldungsvollmacht greift. • Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Berechtigtem und (Testaments-)Vollstrecker ist grundsätzlich zivilrechtlich zu beurteilen; öffentlich-rechtliche Vorschriften überjene Enteignung sind nicht automatisch einschlägig. • Berufungen ohne Aussicht auf Erfolg können mangels Rechtsverletzung und fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Rohrleitungsdienstbarkeit: Duldung von Leitungsverlegung und Kabelverlegung zulässig • Eine eingetragene Rohrleitungsdienstbarkeit umfasst nach sinn- und zweckangemessener Auslegung auch notwendige, die Nutzung sicherstellende Änderungen des Leitungsverlaufs in zumutbarem Umfang. • Die Zustimmung eines im Grundbuch als Testamentsvollstrecker Eingetragenen kann die Ausübung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer binden, wenn dieser das Handeln des Testamentsvollstreckers billigt oder Duldungsvollmacht greift. • Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Berechtigtem und (Testaments-)Vollstrecker ist grundsätzlich zivilrechtlich zu beurteilen; öffentlich-rechtliche Vorschriften überjene Enteignung sind nicht automatisch einschlägig. • Berufungen ohne Aussicht auf Erfolg können mangels Rechtsverletzung und fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen werden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 2) die Duldung der Verlängerung/Verlegung eines Regenwasserrohres und die erstmalige Verlegung eines Stromkabels entlang der Rohrtrasse auf dessen Grundstück. Grundlage ist ein 1967 eingetragenes Rohrleitungsrecht, wonach der Eigentümer die in der Erde liegende Rohrleitung zu dulden habe. Die Klägerin hatte 2008 vom im Grundbuch als Testamentsvollstrecker eingetragenen Beklagten zu 1) eine Zustimmung zur Maßnahme erhalten; diese Vereinbarung wurde später widerrufen und es folgten Verhandlungen und eine weitere Vereinbarung 2009, die nicht notariell geschlossen wurde. Das Landgericht gab der Klage gegen Beklagten zu 2) statt, weil die Dienstbarkeit die Maßnahme decke und der Beklagte zu 2) an die Zustimmung des Beklagten zu 1) gebunden sei. Gegen das Urteil legten beide Seiten Berufung ein; das OLG bestätigte die Entscheidung und wies die Berufungen zurück. • Die Auslegung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck; funktionelle Komponenten der Bewilligung erlauben in zumutbarem Umfang Anpassungen des Leitungsverlaufs, wenn sie der Nutzung und technischen Entwicklung dienen. • Die beabsichtigte Verlegung zur Anschluss- und Klärzwecken ist eine solche zulässige Anpassung, weil sie der inhaltlichen Zweckbestimmung der Dienstbarkeit (Ableitung von Regenwasser in den Bach) entspricht. • Ob die zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1) geschlossene Vereinbarung formwirksam oder aufgehoben ist, ist für die Verpflichtung des Beklagten zu 2) unerheblich, weil die Dienstbarkeit selbst die Duldungspflicht begründet. • Soweit die Klägerin eintragsbezogenen Rechtsschein und etwaige Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) geltend machte, ist die Zurechnung des Handelns des Beklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 2) gerechtfertigt; der Beklagte zu 2) hat das Verhalten des Testamentsvollstreckers gebilligt oder jedenfalls Duldungsvollmacht gelten lassen. • Die Vereinbarung von 2008 ist zivilrechtlich zu beurteilen; öffentlich-rechtliche Regeln wie Enteignungsverfahren oder § 54 VwVfG sind nicht einschlägig. • Die darlegungsobliegenheit für eine Anfechtung wegen Täuschung wurde nicht erfüllt; es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten zu 1) kausal durch Zurückhalten entscheidungsrelevanter Tatsachen zur Zustimmung veranlasst hat. • Mangels Rechtsfehlern, fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ohne neue, die Entscheidung ändernde Tatsachen sind die Berufungen offensichtlich erfolglos und zurückzuweisen. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) Anspruch auf Duldung der Verlegung der Rohrleitung und der parallelen Stromkabelverlegung, weil die Dienstbarkeit nach sachgerechter Auslegung solche Anpassungen zur Nutzungswahrung umfasst. Die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der zwischen Klägerin und Beklagtem zu 1) getroffenen Vereinbarung und eine behauptete Anfechtung führen nicht zum Erfolg, weil die erforderlichen Tatbestandsdarlegungen fehlen und die Duldungspflicht bereits aus der Dienstbarkeit folgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden verteilt; vorläufige Vollstreckbarkeit wird angeordnet mit entsprechenden Sicherheitsregelungen.