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Beschluss

11 W 44/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird die Hauptsache übereinstimmend oder einseitig für erledigt erklärt, ist der erledigte Teil der Hauptforderung nicht mehr streitwertbestimmend. • Bei teilweiser Erledigung bemisst sich der Streitwert nach dem noch weiterverfolgten Teil oder den weiterverfolgten Nebenforderungen; Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann zur allein streitwertbestimmenden Hauptforderung werden. • Die Reduzierung des Streitwertes tritt mit der Erledigungserklärung des Klägers ein, nicht erst mit einer übereinstimmenden Erklärung des Beklagten. • Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen den Streitwert abändern, solange die Festsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Erledigung: vorgerichtliche Anwaltskosten sind streitwertbestimmend • Wird die Hauptsache übereinstimmend oder einseitig für erledigt erklärt, ist der erledigte Teil der Hauptforderung nicht mehr streitwertbestimmend. • Bei teilweiser Erledigung bemisst sich der Streitwert nach dem noch weiterverfolgten Teil oder den weiterverfolgten Nebenforderungen; Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann zur allein streitwertbestimmenden Hauptforderung werden. • Die Reduzierung des Streitwertes tritt mit der Erledigungserklärung des Klägers ein, nicht erst mit einer übereinstimmenden Erklärung des Beklagten. • Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen den Streitwert abändern, solange die Festsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Klägerin beantragte zunächst einen Mahnbescheid über 45.503,23 € und erklärte im klagebegründenden Schriftsatz vom 28.12.2012 die Erledigung der Hauptforderung; sie verlangte nur noch Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 €. Die Beklagte widersprach und beantragte Klageabweisung; in der mündlichen Verhandlung erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und schlossen einen Vergleich, wonach die Beklagte 1.000 € zahlen sollte. Das Landgericht setzte den Streitwert irrtümlich auf 45.503,23 € fest. Die Beklagte erhob Streitwertbeschwerde und begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren in Höhe von 1.379,80 €; das Landgericht stellte später fest, dass durch den Vergleich die Erledigung eingetreten sei. • Grundsatz: Bei übereinstimmender Erledigung ist der erledigte Teil der Hauptforderung nicht mehr streitwertbestimmend; maßgeblich ist das verbleibende Kosteninteresse zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung. • Bei teilweiser Erledigung richtet sich der Streitwert nach dem noch verfolgten Teil der Hauptforderung oder den weiterverfolgten Nebenforderungen; soweit vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht werden, werden diese als Hauptforderung behandelt und können allein streitwertbestimmend sein. • Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 28.12.2012 die Erledigung erklärt und damit den Streitwert bereits zu diesem Zeitpunkt reduziert; eine spätere übereinstimmende Erklärung des Beklagten ist für die Reduzierung nicht erforderlich. • Das Beschwerdegericht ist nach § 63 Abs. 3 GKG befugt, den Streitwert von Amts wegen abzuändern, solange die Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist; hier galt der Vergleich nur noch der streitigen Tragung vorgerichtlicher Anwaltskosten, sodass der Vergleichswert ebenfalls zu reduzieren war. • Ergebnis der Anwendung: Der für das gerichtliche Verfahren und für den Vergleich maßgebliche Streitwert ist auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.379,80 € festzusetzen. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist begründet. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Verfahren ab dem 28.12.2012 und für den Vergleich auf 1.379,80 € festgesetzt, weil die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 28.12.2012 die Erledigung der Hauptforderung erklärte und damit nur noch das Kosteninteresse für die vorgerichtlichen Anwaltskosten streitwertbestimmend blieb. Die frühere Festsetzung des Landgerichts auf 45.503,23 € war deshalb zu hoch. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.