Urteil
11 U 209/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein geeichter Zähler begründet die Vermutung der Richtigkeit der Verbrauchsmessung und ist geeignete Berechnungsgrundlage für Nachforderungen des Energieversorgers.
• Die Nichtberücksichtigung einer Zwischenablesung rechtfertigt keinen Erstattungsanspruch, wenn durch die gewählte lineare Verteilung kein erheblicher Nachteil des Kunden dargetan wird.
• Wenn über längere Zeit erkennbar auf Schätzbasis abgerechnet wurde, beginnt die Ausschlussfrist für Nachforderungen nicht vor Erteilung der konkreten Nachforderungsrechnung.
• Der Energieversorger ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn die erhobene Nachforderung rechtlich begründet war.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung nach Nachforderung bei geeichtem Zähler und nachvollziehbarer Verteilung • Ein geeichter Zähler begründet die Vermutung der Richtigkeit der Verbrauchsmessung und ist geeignete Berechnungsgrundlage für Nachforderungen des Energieversorgers. • Die Nichtberücksichtigung einer Zwischenablesung rechtfertigt keinen Erstattungsanspruch, wenn durch die gewählte lineare Verteilung kein erheblicher Nachteil des Kunden dargetan wird. • Wenn über längere Zeit erkennbar auf Schätzbasis abgerechnet wurde, beginnt die Ausschlussfrist für Nachforderungen nicht vor Erteilung der konkreten Nachforderungsrechnung. • Der Energieversorger ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn die erhobene Nachforderung rechtlich begründet war. Der Kläger bezog Strom von der Beklagten sowohl für Haushaltsverbrauch als auch für eine Elektro-Wärmespeicherheizung. Die Beklagte baute am 27.11.2003 einen Eintarifzähler ein; dieser wurde spätestens am 17.11.2008 ausgebaut und später vernichtet. Für den Zeitraum 27.11.2003 bis 17.11.2008 hatte die Beklagte zunächst auf Schätzbasis abgerechnet. Mit Korrekturrechnungen vom 28.07.2009 forderte die Beklagte eine Nachzahlung von rund 8.815,88 € für den Zeitraum 13.08.2005 bis 17.11.2008. In einem früheren Verfahren wurde der Kläger zur Zahlung verurteilt. Der Kläger verlangt hier Rückerstattung dieses Betrags und Schadensersatz für Kosten des früheren Verfahrens; die Beklagte wehrt ab. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; das OLG Köln hat daraufhin beide Berufungen verhandelt. • Zählereichung und Vermutung der Richtigkeit: Durch Zeugenaussage ist mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt, dass das eingesetzte Messgerät am 24.10.2002 geeicht und bis 2018 gültig war. Daher steht der Messung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu. • Beweiswürdigung und Vernichtung des Zählers: Die Vernichtung des Zählers begründet keine Beweisvereitelung, weil keine außergewöhnlichen, unverständlichen Verbrauchsabweichungen vorlagen, die eine Untersuchung erforderlich gemacht hätten. • Verteilungsmethode und Zwischenablesung: Die Beklagte hat den mit dem neuen Zähler ermittelten Hochtarifanteil zugrunde gelegt und den Gesamtverbrauch linear auf den relevanten Zeitraum verteilt; jahreszeitliche Schwankungen wurden durch Gradtagszahlen berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung der Zwischenablesung führt nicht zu einem ins Gewicht fallenden Nachteil des Klägers, zumal der danach gemessene Tagesdurchschnitt dem späteren Durchschnitt entspricht und der Kläger keine abweichenden Verbrauchsangaben machte. • Recht zur Nachforderung und Ausschlussfristen: Die bis zum 13.08.2005 gelieferten Strommengen konnten rechtlich nachgefordert werden; die Beschränkungen nach AVBEltV/StromGVV greifen nicht, weil die vorangehenden Rechnungen auf Schätzbasis erteilt waren und die Verjährung bzw. Ausschlussfristen erst mit der konkreten Nachforderungsrechnung beginnen. • Verteilen nach geltenden Vorschriften: Die angewandte zeitanteilige Verteilung entspricht dem in AVBEltV/StromGVV vorgesehenen Verteilungsmaßstab; der Versorger hat innerhalb eines ihm zustehenden Ermessensspielraums gehandelt. • Schadensersatzanspruch: Da die Nachforderung rechtlich gerechtfertigt war, hat die Erhebung der Forderung im früheren Verfahren keine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Die Berufung der Beklagten war zulässig und erfolgreich; die Klage ist insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers unbegründet. Der Kläger erhält keine Rückerstattung der geforderten Nachzahlungsbeträge und keinen Schadensersatz für das frühere Verfahren, weil der eingesetzte Zähler als geeicht gilt und die Abrechnungsmethode rechtlich vertretbar ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsbildung hat.