Beschluss
11 Wx 35/13
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11. März 2013 - (…) 8 UR III 36/12 - abgeändert. Das Standesamt Mannheim wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister vom 4. Juni 2012 betreffend Lucy L1, geboren am 31. Mai 2012, in folgenden Eintragungen zu berichtigen: Kind Familienname L2 Vater Familienname L2 Vorname(n) K. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. (…) Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 5 ist die Tochter der Beteiligten zu 1 [nicht zum Beschluss gehörende Anmerkung: deren Familienname L1 lautet] ; sie wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, ihren Familiennamen im Geburtseintrag zu berichtigen und um Angaben zu dem Beteiligten zu 2 als ihrem Vater zu ergänzen. 2 Die Beteiligte zu 1 ist Asylbewerberin. Nach ihren Angaben ist sie eine am (…) geborene, unverheiratete weißrussische Staatsangehörige. Im Asylverfahren hat sie berichtet, dass sie am 11. September 2011 unter Verwendung eines verfälschten, mit einem Sichtvermerk versehenen Passes mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist sei. Ihre eigenen Ausweispapiere habe sie in Weißrussland zurückgelassen. 3 Am 31. Mai 2012 wurde die Betroffene, die Beteiligte zu 5, in Mannheim geboren. Noch vor der Geburt gaben die Beteiligten zu 1 und 2 am 14. November 2011 vor dem Kreisjugendamt F. eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB für das Kind ab, nachdem der Beteiligte zu 2 am gleichen Tage mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft anerkannt hatte. 4 Der Beteiligte zu 2 [nicht zum Beschluss gehörende Anmerkung: dessen Familienname L2 lautet] ist iranischer Staatsangehöriger; ihm ist durch Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2012 die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Absatz 1 AufenthG zuerkannt worden. Seine Personalien sind durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der iranischen Geburtsurkunde belegt. 5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2012 an das Standesamt Mannheim wählten die Beteiligten zu 1 und 2 als Familiennamen des Kindes denjenigen des Vaters. Die Erklärung wurde mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 19. Juni 2012 wiederholt. Am gleichen Tage versicherten die Beteiligten zu 1 und 2 vor einem Notar an Eides Statt ihre Angaben zur Person und zur Vaterschaftsanerkennung; die Beteiligte zu 1 erklärte in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 27. Juni 2012 ausdrücklich, dass sie nicht verheiratet sei und es keine Verwandten gebe, die ihr einen Pass oder Personenstandsurkunden aus Weißrussland beschaffen könnten. 6 Die Geburt der Betroffenen wurde am 4. Juni 2012 beurkundet, dabei wurde als Familienname des Kindes „L1; Namensführung nicht nachgewiesen“ eingetragen; als Familienname der Mutter ist „L1; Identität nicht nachgewiesen“ eintragen. Eintragungen zum Vater erfolgten nicht. Einen Antrag, das Geburtenregister zu berichtigen, lehnte das Standesamt mit Schreiben vom 23. Juli 2012 ab. 7 Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. August 2012 beantragte die Betroffene, das Standesamt anzuweisen, den Familiennamen zu berichtigen und mit Angaben zu dem Vater zu ergänzen. Dies habe aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen zu geschehen, da die Beteiligte zu 1 nicht über Personenstandsurkunden verfüge und ihr auch nicht zugemutet werden könne, sich solche aus ihrem Heimatstaat zu beschaffen. 8 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Standesamt habe zu Recht darauf bestanden, dass die Beteiligte zu 1 nachhaltige Bemühungen unternehme, sich öffentliche Urkunden zu beschaffen, um ihre Identität zu belegen. § 72 Absatz 1 Nr. 1 AsylVfG stehe dem nicht entgegen, da die Einholung von Unterlagen nicht ein Unterschutzstellen darstelle. 9 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15. März 2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am 10. April 2013 eingegangene Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihre bisherige Rechtsauffassung weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die die Beteiligte zu 1 betreffenden Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge waren beigezogen. II. 11 Die Beschwerde ist nach §§ 49 Absatz 1, 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 FamFG zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Anweisung an das Standesamt, gemäß § 47 Absatz 1 PStG eine Berichtigung des Geburtseintrages vorzunehmen. A. 12 Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung international zuständig, weil eine Änderung der Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 FamFG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim (vgl. BayObLGZ 2004, 326, juris-Rn. 10). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts. B. 13 Als Familienname des betroffenen Kindes ist aufgrund der wirksamen gemeinsamen Namensbestimmung durch die Beteiligten zu 1 und 2 (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB) der Familienname des Vaters, L2 , einzutragen. 14 1. Das Bestimmungsrecht nach § 1617 BGB gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, ob sie verheiratet waren, ob sie getrennt oder zusammen leben oder lebten; es findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - bereits vorgeburtlich die Sorgerechts- und Anerkennungserklärungen abgegeben worden sind (Enders in: BeckOK/BGB, Edition 27, § 1617, Rn. 2). 15 2. Die für die Namensbestimmung erforderliche Form ist jedenfalls gewahrt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Standesamt die privatschriftliche Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2, die die Betroffene abschriftlich vorgelegt hat, noch vor dem Geburtseintrag zugegangen ist. Die Erklärung ist jedenfalls in öffentlich beglaubigter Form wiederholt worden, so dass auch das nach der Beurkundung der Geburt geltende strengere Formerfordernis des § 1617 Absatz 1 Satz 2 BGB gewahrt ist. 16 3. Eine wirksame Namensbestimmung setzt - neben dem hier mangels Eheschließung unproblematisch fehlenden Ehenamen - voraus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 im Moment der Erklärung die rechtlichen (vgl. zu diesem Erfordernis Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2007, § 1626a, Rn. 40) Eltern des Kindes waren und ihnen das Sorgerecht zum Zeitpunkt der Erklärung gemeinsam zustand. 17 a) Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die rechtlichen Eltern des Kindes, der Beteiligte zu 2 aufgrund seines formgerecht und mit Zustimmung der Mutter (§ 1595 Absatz 1 BGB) erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1592 Nr. 2 BGB. Die Wirksamkeit dieses Anerkenntnisses, dessen Wirksamkeit allerdings durch den das Geburtenbuch führenden Standesbeamten zu prüfen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 18 aa) Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem materiellen Recht (Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB), weil das betroffene Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 19 bb) Der Anerkennung kann nicht deshalb die Wirksamkeit versagt werden, weil nicht durch öffentliche Urkunden belegt ist, dass die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und deshalb die - rechtlich vorrangige - Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. 20 (1) Das Standesamt weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Standesamt nach § 73 PStG in Verbindung mit § 33 Satz 1 PStV bei Anzeige einer Geburt bei - wie hier - nicht miteinander verheirateter Eltern die Vorlage der Geburtsurkunden beider Elternteile sowie ggf. die Erklärungen über Vaterschaftsanerkennungen und gemeinsame Sorgerechtsausübung verlangen soll. Eine vollständige Urkundenvorlage ist hier nicht erfolgt, weil die Mutter eine Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat. Diesem Mangel kann aber hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass - wie es hier auch geschehen ist und mit dem auf die Berichtigung des Familiennamens des Kindes und den Angaben zum Vater beschränkten Antrag hingenommen wird -, der Angabe zum Familiennamen der Mutter ein erläuternder Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV beigefügt wird. 21 (2) Das Gesetz sieht weder für Deutsche noch für Ausländer eine Verpflichtung vor, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Eine solche Nachweispflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz eine Vaterschaftsanerkennung ausdrücklich schon vor der Geburt erlaubt (§ 1594 Absatz 4 BGB) und zu diesem Zeitpunkt ein Nachweis über eine zum Zeitpunkt der Geburt nicht bestehende Ehe nicht erbracht werden könnte. Für ausländische Mütter käme hinzu, dass für diese - falls der Heimatstaat eine Bescheinigung über den Personenstand nicht ausstellt - keine Möglichkeit bestünde, durch eine öffentliche Urkunde ihren Status als Ledige nachzuweisen. Ein der Befreiung von dem Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 Absatz 2 BGB) vergleichbares Verfahren für den Fall einer beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung sieht das deutsche Recht nicht vor. 22 Gegen die Annahme einer Pflicht zum Nachweis, dass bei Geburt keine Ehe der Mutter bestanden hat, spricht im Übrigen der Rechtsgedanke des § 1598 Absatz 1 BGB, wonach eine Vaterschaftsanerkennung nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der vorhergehenden Vorschriften nicht genügt. Mag auch die Heilungswirkung nach § 1598 Absatz 2 BGB nicht eintreten, wenn Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die sich aus dem Verhältnis zu einer anderweitig bestehenden Vaterschaft ergeben (vgl. hierzu Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1594, Rn. 39), ist dem ersten Absatz der Vorschrift gleichwohl der Grundsatz zu entnehmen, dass zunächst von der Wirksamkeit einer formgerecht erklärten Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist. 23 (3) Es mag dahingestellt bleiben, ob der Standesbeamte in Ausübung seiner Pflicht zur Ermittlung und abschließenden Prüfung des Sachverhalts (§ 5 PStV) weitere Nachweise über eine im Ausland nicht bestehende Ehe verlangen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Eheschließung vorliegen, wie es aufgrund eigener Angaben der Mutter in dem Sachverhalt der Fall war, über den das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 23. Juli 2008 (31 Wx 37/08, FGPrax 2008, 208, juris-Rn. 13) zu entscheiden hatte. Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Ehe sind hier nicht ersichtlich. Der vom Standesamt angeführte Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in einem Alter sei, in dem sie durchaus auch bereits verheiratet sein könne genügt insoweit nicht. Insoweit gilt, dass die rein theoretische Möglichkeit einer bei der Geburt bestehenden Ehe nicht ausreicht, eine Vaterschaftsanerkennung - gewissermaßen vorsorglich - anzuzweifeln und mit dieser Begründung dem Kind die abstammungsrechtliche Zuordnung zum Anerkennenden vorzuenthalten (OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 31 Wx 53/05, FGPrax 2006, 19, juris-Rn. 11). 24 b) Die für ein gemeinsames Sorgerecht erforderlichen übereinstimmenden Erklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB haben die Beteiligten zu 1 und 2 formwirksam, nämlich gegenüber einer Urkundsperson des Jugendamts (§ 59 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII) abgegeben. C. 25 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Beteiligte zu 2 als Vater des Kindes einzutragen ist. Früher bestehende Zweifel am Nachweis seiner Identität sind auch nach Beurteilung des Standesamts mittlerweile wegen der Vorlage einer iranischen Geburtsurkunde ausgeräumt. Die nicht durch Urkunden belegte Identität der Beteiligten zu 1 steht der Eintragung des Vaters nicht entgegen. III. 26 1. Gerichtsgebühren fallen im Beschwerdeverfahren wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht an (§ 131 Absatz 3 KostO). Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 81 FamFG) liegen nicht vor. 27 2. Der Senat legt nach §§ 131 Absatz 4, 30 Absatz 2 Satz 1 KostO in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung den Auffanggeschäftswert von EUR 3.000 zugrunde. 28 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.