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Urteil

5 UF 288/11

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 10.11.2011, AZ: 3 F 285/99 (GÜ), wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der 29.11.1991 und für das Endvermögen der 04.11.1999 . 2 Die am … 1938 geborene Antragstellerin und der am … 1930 geborene Antragsgegner haben am 29.11.1991 die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner hat vier erwachsene Kinder aus erster Ehe. Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen. 3 Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 22.10.1999 (AS. I, 1 ES) wurde dem Antragsgegner am 04.11.1999 zugestellt. In diesem Verfahren erhob die Antragstellerin als Folgesache eine Stufenklage auf Ausgleich des Zugewinns mit Schriftsatz vom 20.01.2000 (AS. I, 1 GÜ). Mit Datum vom 17.04.2000 erging ein Teil-Anerkenntnis-Urteil über die Auskunftsstufe des Zugewinnausgleichs hinsichtlich des Endvermögens des Antragsgegners (AS. I, 83 ES = I, 29 GÜ). 4 Mit Schriftsatz vom 22.08.2000 stellte die Antragstellerin in einem gesonderten Verfahren - 3 F 275/01 - einen isolierten Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns und bezifferte diesen auf 466.395,85 DM (AS. I, 233 GÜ). 5 Mit Schriftsatz vom 03.06.2004 stellte auch der Antragsgegner einen Scheidungsantrag (AS. I, 119 ES). 6 Der Antragsgegner hat die beiden in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien wenige Tage nach Zustellung des Scheidungsantrags auf seine erwachsenen Söhne unentgeltlich übertragen, nämlich das Haus F. am 12.11.1999 an seinen Sohn F. R. und das Haus A. am 10.11.1999 an seinen Sohn G. R.. Weiteres Aktivvermögen in nennenswertem Umfang ist nicht vorhanden. Der Antragsgegner hat am 07.05.2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AS. I, 837 GÜ), nach der er im Wesentlichen vermögenslos ist. 7 Das Amtsgericht erließ mit Datum vom 06.06.2008 Scheidungsurteil (AS. I, 185 ES), in dem es die Scheidung, einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und die Abtrennung des Zugewinns aussprach. Die Berufung der Antragstellerin (AS. II, 5 im Verfahren 5 UF 116/08), mit der sie sich u.a. gegen den Scheidungsausspruch und die Abtrennung des Zugewinnausgleichs wandte, wies der Senat mit Urteil vom 12.06.2009 (AS. II, 191 im dortigen Verfahren) zurück. Am 21.07.2009 trat die Rechtskraft der Scheidung ein. 8 Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 27.10.2009 (AS. I, 225 GÜ) den isolierten Antrag auf vorzeitigen Zugewinn - 3 F 275/01 - für erledigt und rechnete den ursprünglichen Antrag in DM in den Eurobetrag von 238.464,41 EUR um. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2009 (AS. I, 879 GÜ) das isolierte Verfahren zum vorliegenden (Rest-)Verfahren hinzu verbunden. 9 Das Amtsgericht teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 05.07.2011 (AS. I, 823 GÜ) eine vorläufige Berechnung mit, die mit einem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 64.474,36 EUR endet. In dieser Verfügung wies es darauf hin, dass die von der Antragstellerin angebotenen Sachverständigenbeweise (dafür, dass der Anspruch höher sei) zu erheben wären. Soweit der Antragsgegner beweispflichtig sei, habe dieser keinen weiteren Beweis angeboten. 10 Im Termin vom 01.09.2011 erklärte die Antragstellerin, dass sie nicht mehr in der Lage sei, weitere Gerichtskosten, insbesondere für eine Gutachtenerstellung, aufzubringen und daher nunmehr ihrem Vortrag die vom Gericht angesetzten Werte gemäß Verfügung vom 05.07.2011 zu Grunde lege (AS. I, 975 GÜ). 11 Mit dem angefochtenen Urteil vom 10.11.2011 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen den Antrag auf Ausgleich des Zugewinns zurück. Der Antragsgegner sei bei Beendigung des Güterstands vermögenslos gewesen. Die entsprechende Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. sei in der bis zum 01.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden, da die Rechtskraft der Ehescheidung und damit die Entstehung des Ausgleichsanspruchs vor diesem Stichtag liege. Ein einmal nicht entstandener Ausgleichsanspruch könne nicht nachträglich wieder entstehen. 12 Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Diese macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB diesen Fall eindeutig geregelt, sodass neues Recht anzuwenden sei. 13 Nachdem die Antragstellerin ursprünglich auch im Berufungsverfahren eine Zahlung von 238.464,41 EUR begehrt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung - unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen - beantragt: 14 Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen - Familiengericht - vom 10.11.2011, AZ: 3 F 285/99 (GÜ) wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 64,474,36 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 zu zahlen. 15 Der Antragsgegner beantragt 16 Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin. 17 Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. 18 Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG altes Recht anwendbar. 20 Die Berufung der Antragstellerin ist gem. §§ 511 ff. ZPO zulässig, aber nicht begründet. 21 Ungeachtet der genauen Höhe eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs wird dieser gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 1. 22 Dabei ist die zum 01.09.2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (hier 04.11.1999) tritt, nicht anwendbar, sodass es vorliegend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (21.07.2009) ankommt. 23 Tritt ein früheres Gesetz auf Grund eines späteren Gesetzes außer Kraft, so besagt das noch nichts darüber, ob das neue Recht auch für die unter dem früheren Recht begründeten Rechtsverhältnisse gilt. Eine solche Wirkungskraft auf die früher entstandenen Rechtsverhältnisse - vom Anfang ihrer Entstehung (echte Rückwirkung) oder vom Inkrafttreten des neuen Rechts an (unechte Rückwirkung und sofortiges Einwirken) - ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Sie muss ausdrücklich bestimmt werden oder doch eindeutig dem neuen Gesetz entnommen werden können. Fehlt es daran, so kommen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung. Hierzu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, dass Schuldverhältnisse im Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestands galt (BGHZ 44, 192, 194 m.w.N.). Vorliegend enthält das Gesetz für die hier streitgegenständliche Änderung des § 1384 BGB keine ausdrückliche Regelung. Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB soll aber für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 01.09.2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden sein. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass damit die übrigen geänderten Bestimmungen ohne Übergangsregelung gelten (BT-Drucks. 16/10798, S. 25). Es wird daher allgemein angenommen, dass sich aus Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB ergibt, dass alle anderen Vorschriften unmittelbar ab dem 01.09.2009 gelten sollen. 24 In Literatur und Rechtsprechung streitig ist allerdings die Frage, ob die Neuregelung auch für in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschlossene Sachverhalte gelten soll, also auch dann, wenn - wie vorliegend - die Scheidung vor dem Stichtag 01.09.2009 rechtskräftig geworden ist und damit die Ausgleichsforderung in einer bestimmten Höhe entstanden oder eben auch nicht entstanden ist. Teilweise wird eine solche Anwendung des neuen Rechts auch auf abgeschlossene Sachverhalte befürwortet (Büte, FPR 2010, 87; Schwamb, FamRB 2009, 394; Schwab, FamRZ 2009, 1961; Klein, Reform der Zugewinngemeinschaft 2009, § 3 Rn. 32 f.; OLG Hamm, FamRZ 2011, 566, 567 beschränkt allerdings auf § 1379 BGB; BGH, FamRZ 2011, 25, 27 allerdings ohne nähere Begründung). Überwiegend wird eine solche Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte allerdings abgelehnt (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., Art. 229 § 20 EGBGB, Rn. 3; Hauß/Gutdeutsch, FamRB 2009, 325; Braeuer, NJW 2010, 351, 352; Kogel, FamRB 2010, 87, 88; Koch, FamRZ 2011, 1261, 1262; MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl., Art. 229 § 20 EGBGB, Rn. 1; KG Berlin, FamRZ 2012, 1642 f.; Senat, Urteil vom 06.11.2009 - 5 UF 237/08 - Umdruck S. 17 f.). 25 Für einen solchen Willen des Gesetzgebers, in bereits abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen, gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Dies könnte - etwa bei einem aufgrund einer vertraglichen Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch bei weiterhin bestehender Ehe (vgl. § 207 BGB) - viele Jahrzehnte zurückwirken. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Die Grundrechte wie auch das Rechtstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückwirkung von Rechtsfolgen“). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Bis zum Zeitpunkt der Verkündung muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig geändert wird. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 - Juris, Rn. 55 - 57). Sie liegt etwa im Sachbereich des Steuerrechtes dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, a.a.O., Rn. 59). 26 Nach diesen Grundsätzen wäre in den hier streitigen Fällen eine echte Rückwirkung gegeben, da mit der Rechtskraft der Scheidung der Zugewinnausgleichanspruch endgültig entstanden ist und dieser in einer bestimmten Höhe entstandene Anspruch nachträglich durch ein später in Kraft getretenes Gesetz wieder abgeändert werden würde. 27 Damit hätte diese vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers bedurft, an der es jedoch fehlt. Daher kann offen bleiben, ob eine solche echte Rückwirkung vorliegend zulässig wäre. Dies wird zwar teilweise so vertreten, weil hier kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen könne (vgl. in diesem Sinne etwa Büte, FPR 2010, 87 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10798, S. 25, ohne allerdings auf das Problem der echten Rückwirkung einzugehen). Diese Ansicht übersieht aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die hier streitgegenständliche Vorschrift mit der Verhinderung von Manipulationen zum Nachteil des anderen Ehegatten nichts zu tun hat. Damit sollte vielmehr zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet werden, dass eine dessen Verbindlichkeiten deckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem anderen Ehegatten vermindert wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 925 m.w.N.; vgl. auch BR-Drucks. 635/08, S. 19). 2. 28 Im vorliegenden Fall entfällt damit ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin, da der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes gemäß § 1378 Abs. 2 BGB vermögenslos war. 29 Der Antragsgegner verfügte im Jahre 2009 über keinerlei Vermögenswerte mehr. 30 Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung der beiden Grundstücke auf seine Kinder aus erster Ehe wenige Tage nach Zustellung des Scheidungsantrags möglicherweise eine illoyale Vermögensverminderung darstellt, kommt es nicht an. Da diese Vorschrift - wie oben dargelegt - zumindest auch dem Schutz der Gläubiger des Antragsgegners dient, wäre die Ausgleichsforderung auch dann begrenzt (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1378, Rn. 8; Staudinger/Thiele, BGB, Bearbeitung 2007, § 1378, Rn. 8). 31 Im Vermögen des Antragsgegners waren auch keine Ansprüche gegen seine Kinder vorhanden. 32 Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB, auf den sich die Antragstellerin erstinstanzlich noch berufen hatte (I 105 GÜ), bestehen nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antragsgegner durch die Übertragung der beiden Grundstücke außerstande wäre, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen. Die entsprechende Verpflichtung zur Herausgabe mutet das Gesetz dem Beschenkten ausschließlich zur Behebung einer Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen. Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (BGHZ 147, 288, 290 m.w.N.). Für einen solchen Sachverhalt hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, dies erscheint angesichts der Renteneinkünfte des Antragsgegners, die dieser in der eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2007 mit monatlich 1.466,57 EUR angegeben hat, auch eher fernliegend. Insofern kommt es vorliegend nicht darauf an, ob nicht die offenbar mit Rücksicht auf seine familiäre Verbundenheit mit seinen Kindern getroffene Entscheidung des Antragsgegners, einen solchen Anspruch nicht geltend zu machen (vgl. dazu ausführlich BGH, a.a.O., 290 ff.), auch in dieser Konstellation hinzunehmen ist. 33 Auch für einen im Vermögen des Antragsgegners vorhandenen Rückforderungsanspruch wegen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gem. § 1365 BGB liegen keine Anhaltspunkte vor. Erforderlich wäre, dass die beiden Erwerbsvorgänge einzeln oder - wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1365 Rn. 4 m.w.N.) - gemeinsam nahezu das gesamte Vermögen ergriffen hätten. Diese Grenze wird bei größeren Vermögen bei 90 %, bei kleineren bei 85 % gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991 - XII ZR 79/90 - Juris Rn. 8 ff.). Beide Grenzen sind hier nicht erreicht. Nach dem ursprünglichen Vortrag der Antragstellerin war das Haus A. mit netto 79.000 DM (440.000 - 361.000 Belastung) anzusetzen und F. mit 630.000 DM, bei einem Gesamtvermögen von 989.000 DM. Dies ergibt Prozentsätze von 8 % (A.), 69 % (F.: 630.000 ./. 910.000), bzw. 72 % (zusammen). Nach den von der Antragstellerin akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 05.07.2011 (I 923 GÜ) ist das Haus A. mit netto 0 DM (361.000 - 361.000 Belastung) anzusetzen und F. mit 420.000 DM, bei einem Gesamtvermögen von 520.000 DM. Dies ergibt Prozentsätze von 0 % (A.) sowie 81 % (F. und zusammen). 3. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie aus § 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Wegen der in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB ist die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gründe 19 Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG altes Recht anwendbar. 20 Die Berufung der Antragstellerin ist gem. §§ 511 ff. ZPO zulässig, aber nicht begründet. 21 Ungeachtet der genauen Höhe eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs wird dieser gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 1. 22 Dabei ist die zum 01.09.2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (hier 04.11.1999) tritt, nicht anwendbar, sodass es vorliegend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (21.07.2009) ankommt. 23 Tritt ein früheres Gesetz auf Grund eines späteren Gesetzes außer Kraft, so besagt das noch nichts darüber, ob das neue Recht auch für die unter dem früheren Recht begründeten Rechtsverhältnisse gilt. Eine solche Wirkungskraft auf die früher entstandenen Rechtsverhältnisse - vom Anfang ihrer Entstehung (echte Rückwirkung) oder vom Inkrafttreten des neuen Rechts an (unechte Rückwirkung und sofortiges Einwirken) - ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Sie muss ausdrücklich bestimmt werden oder doch eindeutig dem neuen Gesetz entnommen werden können. Fehlt es daran, so kommen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung. Hierzu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, dass Schuldverhältnisse im Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestands galt (BGHZ 44, 192, 194 m.w.N.). Vorliegend enthält das Gesetz für die hier streitgegenständliche Änderung des § 1384 BGB keine ausdrückliche Regelung. Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB soll aber für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 01.09.2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden sein. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass damit die übrigen geänderten Bestimmungen ohne Übergangsregelung gelten (BT-Drucks. 16/10798, S. 25). Es wird daher allgemein angenommen, dass sich aus Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB ergibt, dass alle anderen Vorschriften unmittelbar ab dem 01.09.2009 gelten sollen. 24 In Literatur und Rechtsprechung streitig ist allerdings die Frage, ob die Neuregelung auch für in der Vergangenheit bereits vollständig abgeschlossene Sachverhalte gelten soll, also auch dann, wenn - wie vorliegend - die Scheidung vor dem Stichtag 01.09.2009 rechtskräftig geworden ist und damit die Ausgleichsforderung in einer bestimmten Höhe entstanden oder eben auch nicht entstanden ist. Teilweise wird eine solche Anwendung des neuen Rechts auch auf abgeschlossene Sachverhalte befürwortet (Büte, FPR 2010, 87; Schwamb, FamRB 2009, 394; Schwab, FamRZ 2009, 1961; Klein, Reform der Zugewinngemeinschaft 2009, § 3 Rn. 32 f.; OLG Hamm, FamRZ 2011, 566, 567 beschränkt allerdings auf § 1379 BGB; BGH, FamRZ 2011, 25, 27 allerdings ohne nähere Begründung). Überwiegend wird eine solche Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte allerdings abgelehnt (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., Art. 229 § 20 EGBGB, Rn. 3; Hauß/Gutdeutsch, FamRB 2009, 325; Braeuer, NJW 2010, 351, 352; Kogel, FamRB 2010, 87, 88; Koch, FamRZ 2011, 1261, 1262; MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl., Art. 229 § 20 EGBGB, Rn. 1; KG Berlin, FamRZ 2012, 1642 f.; Senat, Urteil vom 06.11.2009 - 5 UF 237/08 - Umdruck S. 17 f.). 25 Für einen solchen Willen des Gesetzgebers, in bereits abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen, gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Dies könnte - etwa bei einem aufgrund einer vertraglichen Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch bei weiterhin bestehender Ehe (vgl. § 207 BGB) - viele Jahrzehnte zurückwirken. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Die Grundrechte wie auch das Rechtstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückwirkung von Rechtsfolgen“). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Bis zum Zeitpunkt der Verkündung muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig geändert wird. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 - Juris, Rn. 55 - 57). Sie liegt etwa im Sachbereich des Steuerrechtes dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, a.a.O., Rn. 59). 26 Nach diesen Grundsätzen wäre in den hier streitigen Fällen eine echte Rückwirkung gegeben, da mit der Rechtskraft der Scheidung der Zugewinnausgleichanspruch endgültig entstanden ist und dieser in einer bestimmten Höhe entstandene Anspruch nachträglich durch ein später in Kraft getretenes Gesetz wieder abgeändert werden würde. 27 Damit hätte diese vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers bedurft, an der es jedoch fehlt. Daher kann offen bleiben, ob eine solche echte Rückwirkung vorliegend zulässig wäre. Dies wird zwar teilweise so vertreten, weil hier kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen könne (vgl. in diesem Sinne etwa Büte, FPR 2010, 87 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10798, S. 25, ohne allerdings auf das Problem der echten Rückwirkung einzugehen). Diese Ansicht übersieht aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die hier streitgegenständliche Vorschrift mit der Verhinderung von Manipulationen zum Nachteil des anderen Ehegatten nichts zu tun hat. Damit sollte vielmehr zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet werden, dass eine dessen Verbindlichkeiten deckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem anderen Ehegatten vermindert wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 925 m.w.N.; vgl. auch BR-Drucks. 635/08, S. 19). 2. 28 Im vorliegenden Fall entfällt damit ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin, da der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes gemäß § 1378 Abs. 2 BGB vermögenslos war. 29 Der Antragsgegner verfügte im Jahre 2009 über keinerlei Vermögenswerte mehr. 30 Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung der beiden Grundstücke auf seine Kinder aus erster Ehe wenige Tage nach Zustellung des Scheidungsantrags möglicherweise eine illoyale Vermögensverminderung darstellt, kommt es nicht an. Da diese Vorschrift - wie oben dargelegt - zumindest auch dem Schutz der Gläubiger des Antragsgegners dient, wäre die Ausgleichsforderung auch dann begrenzt (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1378, Rn. 8; Staudinger/Thiele, BGB, Bearbeitung 2007, § 1378, Rn. 8). 31 Im Vermögen des Antragsgegners waren auch keine Ansprüche gegen seine Kinder vorhanden. 32 Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gem. § 528 BGB, auf den sich die Antragstellerin erstinstanzlich noch berufen hatte (I 105 GÜ), bestehen nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antragsgegner durch die Übertragung der beiden Grundstücke außerstande wäre, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen. Die entsprechende Verpflichtung zur Herausgabe mutet das Gesetz dem Beschenkten ausschließlich zur Behebung einer Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen. Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (BGHZ 147, 288, 290 m.w.N.). Für einen solchen Sachverhalt hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, dies erscheint angesichts der Renteneinkünfte des Antragsgegners, die dieser in der eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2007 mit monatlich 1.466,57 EUR angegeben hat, auch eher fernliegend. Insofern kommt es vorliegend nicht darauf an, ob nicht die offenbar mit Rücksicht auf seine familiäre Verbundenheit mit seinen Kindern getroffene Entscheidung des Antragsgegners, einen solchen Anspruch nicht geltend zu machen (vgl. dazu ausführlich BGH, a.a.O., 290 ff.), auch in dieser Konstellation hinzunehmen ist. 33 Auch für einen im Vermögen des Antragsgegners vorhandenen Rückforderungsanspruch wegen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gem. § 1365 BGB liegen keine Anhaltspunkte vor. Erforderlich wäre, dass die beiden Erwerbsvorgänge einzeln oder - wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1365 Rn. 4 m.w.N.) - gemeinsam nahezu das gesamte Vermögen ergriffen hätten. Diese Grenze wird bei größeren Vermögen bei 90 %, bei kleineren bei 85 % gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991 - XII ZR 79/90 - Juris Rn. 8 ff.). Beide Grenzen sind hier nicht erreicht. Nach dem ursprünglichen Vortrag der Antragstellerin war das Haus A. mit netto 79.000 DM (440.000 - 361.000 Belastung) anzusetzen und F. mit 630.000 DM, bei einem Gesamtvermögen von 989.000 DM. Dies ergibt Prozentsätze von 8 % (A.), 69 % (F.: 630.000 ./. 910.000), bzw. 72 % (zusammen). Nach den von der Antragstellerin akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 05.07.2011 (I 923 GÜ) ist das Haus A. mit netto 0 DM (361.000 - 361.000 Belastung) anzusetzen und F. mit 420.000 DM, bei einem Gesamtvermögen von 520.000 DM. Dies ergibt Prozentsätze von 0 % (A.) sowie 81 % (F. und zusammen). 3. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie aus § 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Wegen der in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB ist die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).