Urteil
20 U 26/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versicherer kann vom Versicherten eine ärztliche Nachuntersuchung durch einen von ihm beauftragten Arzt verlangen; der Untersuchungsumfang muss nicht von vornherein auf bereits anerkanntes Leiden beschränkt werden.
• Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Mitwirkungsobliegenheit grob fahrlässig, wenn er angebotene Untersuchungstermine ohne plausible, nachweisbare Gründe verstreichen lässt und sich nicht wenigstens um Verlegung oder Ersatztermine bemüht.
• Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit führt nach den Versicherungsbedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers für den betreffenden Zeitraum.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Versicherers bei grob fahrlässiger Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit • Der Versicherer kann vom Versicherten eine ärztliche Nachuntersuchung durch einen von ihm beauftragten Arzt verlangen; der Untersuchungsumfang muss nicht von vornherein auf bereits anerkanntes Leiden beschränkt werden. • Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Mitwirkungsobliegenheit grob fahrlässig, wenn er angebotene Untersuchungstermine ohne plausible, nachweisbare Gründe verstreichen lässt und sich nicht wenigstens um Verlegung oder Ersatztermine bemüht. • Grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit führt nach den Versicherungsbedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers für den betreffenden Zeitraum. Der Kläger erhielt seit 1.2.1988 Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte stellte die Leistungen ab April 1998 ein; nach gerichtlichen Auseinandersetzungen zahlte sie bis 31.3.2005. Am 18.3.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur erneuten ärztlichen Nachuntersuchung auf und bot drei Termine an (1.4.2005, 2.5.2005, 9.6.2005). Der Kläger nahm das Schreiben nach eigenen Angaben erst am 22.4.2005 zur Kenntnis und teilte mit, die Termine seien anderweitig belegt; er berief sich u. a. auf Urlaub und Zahnarztbehandlungen. Die Beklagte setzte die Leistungen wegen Nichtwahrnehmens der Termine weiter aus. Das Landgericht wies die Klage des Klägers auf Rentenzahlungen für 1.4.2005–31.12.2008 ab; der Kläger legte Berufung ein. • Vertragliche Grundlage: § 7 Ziff. BB-BUZ gewährt dem Versicherer das Recht, einmal jährlich eine ärztliche Untersuchung auf seine Kosten zu verlangen; § 4 Ziff. 3 BB-BUZ nennt ausdrücklich Nachuntersuchungen durch beauftragte Ärzte. • Keine Beschränkung des Untersuchungsumfangs: Der Versicherer muss die Untersuchung nicht auf die beim Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränken. Die Untersuchung dient der sachgerechten Vorbereitung der Nachprüfungsentscheidung; eine Vorabbegrenzung ist den Bedingungen nicht zu entnehmen. • Formelle Anforderungen: An die Aufforderung zur Nachuntersuchung sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen; das Schreiben vom 18.3.2005 war ausreichend. • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: Der Versicherte muss angebotene Termine wahrnehmen oder unverzüglich die Hinderungsgründe mitteilen und sich im Rahmen des Zumutbaren um Verlegung oder Ersatztermine bemühen, besonders wenn bereits mehrfach Nachuntersuchungen gescheitert sind oder Alternativtermine angeboten wurden. • Grobe Fahrlässigkeit und Beweislast: § 8 BB-BUZ vermutet grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit; der Versicherungsnehmer muss Umstände darlegen und beweisen, die diese Vermutung entkräften. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Verlegung des Zahnarzttermins am 9.6.2005 unmöglich war. • Beweisergebnis: Die Beweisaufnahme (schriftliche Vernehmung der Zeugin Dr. M.) ergab keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass eine Verlegung unzumutbar oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre; damit bleibt die Obliegenheitsverletzung des Klägers als grob fahrlässig bestehen. • Rechtsfolge: Wegen grober Fahrlässigkeit ist die Beklagte nach § 8 BB-BUZ leistungsfrei für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger erhält für den Zeitraum 1.4.2005 bis 31.12.2008 keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig seiner Obliegenheit zur ärztlichen Nachuntersuchung nicht nachgekommen ist. Die grobe Fahrlässigkeit ist nach den Versicherungsbedingungen zu vermuten und vom Kläger nicht widerlegt worden; die angebotenen Termine hat er nicht wahrgenommen und auch keinen hinreichenden Versuch unternommen, den Zahnarzttermin vom 9.6.2005 rechtzeitig zu verlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.