Beschluss
1 Ws 14/13; 1 Ws 15/13
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben. Gründe I. 1 A. durch Urteil des Landgerichts B. vom 03.05.2001 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegentandes, Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, sowie des Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 28.02.2007 setzte das Landgericht B. die Vollstreckung des Strafrestes hieraus zur Bewährung aus, widerrief diese Aussetzung jedoch mit weiterem Beschluss vom 01.09.2009. 2 Ferner wurde A. durch Urteil des Landgerichts B. vom 21.01.2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 3 A. befindet sich nach am 21.06.2008 begonnener Untersuchungshaft am seit 28.05.2009 - derzeit in der Justizvollzugsanstalt C. - in Strafhaft, zunächst zur Vollstreckung der Verurteilung durch das Landgerichts B. vom 21.01.2009. Nach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe wurde die Vollstreckung am 19.06.2012 unterbrochen und der Verurteilte verbüßt seit 20.06.2012 nunmehr die Reststrafe aus der Verurteilung durch Landgerichts B. vom 03.05.2001 bis zum 30.05.2015. Die Vollstreckung des restlichen Strafdrittels aus der Verurteilung durch das Landgericht B. vom 21.01.2009 ist für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2017 vorgemerkt. Danach ist der Vollzug der in diesem Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorgesehen. 4 Mit Schreiben vom 09.01.2012 beantragte der Verurteilte beim Landgericht B. die Aussetzung der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, und erklärte sich am 23.03.2012 auch mit der Aussetzung der Vollstreckung der jeweiligen Restfreiheitsstrafen nach § 57 StGB einverstanden. Am 07.09.2012 ordnete der Vorsitzende daraufhin die Einholung einer kriminalprognostischen Begutachtung an und beauftragte mit seiner Erstellung Herrn Dr. med. U. vom Klinikum in O., welcher sein schriftliches Gutachten unter dem 15.10.2012 erstellte. Nach Durchführung einer gerichtlichen Anhörung am 26.11.2012 lehnte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - B. mit Beschluss vom 20.12.2012 eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitstrafen aus dem Urteil des Landgerichts B. und aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 21.01.2009 zur Bewährung sowie die Erledigterklärung der in diesem Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab. 5 Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit welcher er die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet und vor allem geltend macht, das psychiatrische Sachverständigengutachten sei fehlerhaft und entspreche nicht den Mindestanforderungen an die Erstellung eines solchen. II. 6 Die zulässige sofortige Beschwerde hat jedenfalls vorläufigen Erfolg. 7 Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Strafvollstreckungskammer gegen das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verstoßen hat (BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2011, 2 BvR 159/11, abgedruckt bei juris). 8 1. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bereits deshalb kein möglichst umfassendes Bild über den Verurteilten verschafft, weil sie entgegen der ausdrücklichen Anregung der Verteidigerin in ihrem Schreiben vom 25.06.2012 nicht zumindest eine schriftliche Stellungnahme der den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt C. behandelnden Anstaltspsychologin eingeholt hat. Ein solche Erklärung hätte nicht nur Aufschluss darüber geben können, ob und ggf. inwieweit beim Verurteilten durch die Behandlung ein Änderung seiner Verhaltensdispositionen eingetreten ist, sondern auch ob und ggf. durch welche psychotherapeutischen Maßnahmen eine solche überhaupt erreichbar sein könnte. Eine allgemeine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Bewährungsaussetzung kann eine solche Bewertung der Therapeutin jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn der Verurteilte ausdrücklich die Einholung einer solchen anregt und - wie vorliegend - hierdurch eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre. Entbehrlich wäre eine gesonderte Stellungnahme der zuständigen Anstaltspsychologin nur dann gewesen, wenn - wie an sich geboten - der beauftragte Sachverständige eine solche bereits eingeholt und bei seiner Expertise mit berücksichtigt hätte, was jedoch nicht erfolgt ist. 9 2. Der angefochtene Beschluss ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft getroffen, weil die Strafvollstreckungskammer die von ihr eingeholte sachverständige Expertise ohne kritische Beleuchtung und Hinterfragung derselben ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insoweit hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht, dass eine richterliche Prognoseentscheidung grundsätzlich eigenständig und unter Auswertung der sachverständigen Beratung durch das Gericht selbst zu erfolgen hat. Bevor der Richter das Prognoseergebnis des Sachverständigen auf Grund eigener Wertung jedoch derart kritisch hinterfragen kann, hat er zunächst zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten anerkannten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen. Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2005, 2 BvR 983/04; OLG Rostock, Beschluss vom 02.12.2011, 1 Ws 372/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2001, Ws 1434/01; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 454 Rn. 58; zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten vgl. Boetticher u.a. NStZ 2006, 537). 10 Diesen Anforderungen wird das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. U. nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin ist für den Senat insoweit zwar nicht entscheidungserheblich, dass das Gutachten in formeller Hinsicht die genauen Zeitpunkte der Untersuchung auch im Hinblick auf die Dauer der Explorationen nicht benennt und auch offen lässt, ob der Verurteilte über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Begutachtung aufgeklärt worden ist, denn insoweit liegt es nahe, dass die Erhebung ordnungsgemäß erfolgte und die entsprechenden Daten nachträglich erhoben werden können. Es fehlt jedoch an einer nachvollziehbaren und transparenten Wiedergabe der vom Sachverständigen seiner Expertise zugrunde gelegten Erkenntnisquellen. Dem Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass Vorstrafakten beigezogen und ausgewertet wurden, der Gutachter listet diese jedoch weder auf noch stellt er die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten einschließlich der beiden Anlasstaten des Verurteilten im Einzelnen dar, so dass das Gutachten aus sich heraus nicht verständlich ist. Soweit der Gutachter indes auf 36 Seiten die Angaben des Verurteilten bei den Explorationsgesprächen im Einzelnen wiedergibt, ist dies zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch wird nicht wirklich nachvollziehbar deutlich, welche der von ihm erhobenen, aber nicht voneinander abgegrenzten Erkenntnisquellen er seiner zusammenfassenden Beurteilung zugrunde gelegt hat. 11 Soweit die Verteidigerin bezüglich der vom Sachverständigen vorgenommenen Informationsgewinnung beanstandet, dieser habe keine allgemein anerkannten Prognoseinstrumente eingesetzt, sieht der Senat hingegen keinen Grund zu Beanstandung, zumal der Sachverständige bei seiner Anhörung am 26.11.2012 vor dem Landgericht B. näher und nachvollziehbar erläutert hat, aus welchem Grund er von der Erhebung solcher methodischen Mittel abgesehen und seine Expertise allein auf seinen psychiatrischen Sachverstand gestützt hat. Eine abschließende Bewertung hätte er jedoch nicht ohne Wiedergabe und ausdrückliche Auseinandersetzung mit den in dieser Sache eingeholten Vorbegutachtungen, etwa der Sachverständigen D. und R., vornehmen dürfen, zumal jedenfalls der Sachverständige D. in seiner Begutachtung vom 07.02.2007 aus damaliger Sicht durchaus zu einer günstigen und vom nunmehr beauftragten Sachverständigen abweichenden Bewertung gekommen ist. Sollte der Sachverständige diese Vorgutachten berücksichtigt haben, hat er dies jedenfalls nicht transparent in seiner Expertise zum Ausdruck gebracht. 12 3. Die aufgezeigten - vor allem auch formellen - Mängel führen jedoch nach Ansicht des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der Begutachtung, vielmehr ist diese grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der sachlichen Mindestanforderungen an die Erstellung eines solchen qualifizierten Prognosegutachtens nachbesserungsfähig, zumal es nach Aktenlage jedenfalls derzeit als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass bei dem vielfach vorbestraften und bewährungsbrüchigen Verurteilten ein innerer Wandel erfolgt sein und seine vorzeige Entlassung aus dem Strafvollzug unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit jedenfalls derzeit verantwortbar sein könnte. 13 Die aufgezeigten Verfahrensmängel der unzureichenden Sachaufklärung lassen eine sofortige Entscheidung des Senats in der Sache nicht zu. Abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO wird es vielmehr Aufgabe der Strafvollstreckungskammer sein, diese selbst zu beheben, zumal eine erneute mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO durchzuführen sein wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2009, 1 Ws 177/09; StV 1999, 384; OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.02.2006 - 2 Ws 27/06). 14 Insoweit wird es nunmehr auch im Ermessen der Strafvollstreckungskammer liegen, ob sie eine Nachbesserung des Gutachtens für angezeigt hält oder aber einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung einer Expertise auch zu den aktuell bestehenden Behandlungsmöglichkeiten beauftragen will. III. 15 Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - B. vom 20.12.2012 war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.