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Beschluss

2 Ws 288/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeugen, die im Ermittlungsverfahren ausgesagt und deren Aussagen durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, sind keine neuen Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, auch wenn sie sich in der Hauptverhandlung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen haben. • Die Wiederaufnahme darf nur in engen Grenzen erfolgen; Neuheit setzt voraus, dass das erkennende Gericht von der Tatsache bei der Urteilberatung keine Kenntnis hatte. • Widerruf belastender früherer Aussagen begründet nur dann eine neue Tatsache, wenn der Wiederaufnahmeantrag substantiiert darlegt, warum und unter welchen Umständen der Zeuge früher anders aussagte und nunmehr widerspricht. • Eine behauptete entlastende Tatsache (z. B. Zuruf „Hör auf!“) kann zwar neu sein, bleibt aber unbegründet, wenn die nachgeholte Zeugenaussage im Probationsverfahren diese Tatsache nicht hinreichend bestätigt. • Das Wiederaufnahmegericht muss die neuen Beweisergebnisse im Lichte der bisherigen Urteilsfeststellungen prüfen; ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine günstigere Entscheidung zu erzielen wäre, ist der Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: Keine neuen Beweismittel bei bereits eingeführten Ermittlungszeugenaussagen • Zeugen, die im Ermittlungsverfahren ausgesagt und deren Aussagen durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, sind keine neuen Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, auch wenn sie sich in der Hauptverhandlung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen haben. • Die Wiederaufnahme darf nur in engen Grenzen erfolgen; Neuheit setzt voraus, dass das erkennende Gericht von der Tatsache bei der Urteilberatung keine Kenntnis hatte. • Widerruf belastender früherer Aussagen begründet nur dann eine neue Tatsache, wenn der Wiederaufnahmeantrag substantiiert darlegt, warum und unter welchen Umständen der Zeuge früher anders aussagte und nunmehr widerspricht. • Eine behauptete entlastende Tatsache (z. B. Zuruf „Hör auf!“) kann zwar neu sein, bleibt aber unbegründet, wenn die nachgeholte Zeugenaussage im Probationsverfahren diese Tatsache nicht hinreichend bestätigt. • Das Wiederaufnahmegericht muss die neuen Beweisergebnisse im Lichte der bisherigen Urteilsfeststellungen prüfen; ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine günstigere Entscheidung zu erzielen wäre, ist der Antrag abzulehnen. Der Verurteilte ist rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden, u.a. wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Schusswaffeneinsatz vom 27.04.2003. In der Hauptverhandlung hatten drei Zeugen (T., A., B.) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; ihre früheren polizeilichen Aussagen wurden durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt. Später sagten dieselben Zeugen im zivilgerichtlichen Verfahren und in einem Strafverfahren gegen den Bruder des Verurteilten teilweise anders oder ergänzend aus. Der Verurteilte beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO mit der Behauptung, die neuen Zeugenaussagen würden einen strafbefreienden Rücktritt bzw. Entlastung zugunsten des Verurteilten begründen. Das Landgericht erklärte den Antrag für zulässig, führte eine Beweisaufnahme mit den Zeugen durch und wies den Antrag als unbegründet zurück. Dagegen legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein. • Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die geeignet sind, Freispruch oder mildere Strafe zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO). • Keine Neuerheblichkeit bei benutzten Ermittlungszeugenaussagen: Zeugen, die im Ermittlungsverfahren bereits ausgesagt und deren Aussagen durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, sind nicht als neue Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO anzusehen, weil das erkennende Gericht diese Beweise bereits benutzt und in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat. • Enger Auslegungsmaßstab: Die Wiederaufnahmegründe sind restriktiv auszulegen, um die Rechtssicherheit und die unerschütterliche Wirkung rechtskräftiger Urteile zu wahren; nur Tatsachen unbekannten Inhalts für das Urteil rechtfertigen eine Wiederaufnahme. • Erweiterte Darlegungspflicht bei Widerruf: Bei widersprüchlichem Prozessverhalten eines Zeugen (Widerruf oder Änderungen früherer belastender Angaben) muss der Wiederaufnahmeantrag substantiiert darlegen, weshalb der Zeuge früher anders aussagte und nun widerspricht; das fehlt hier. • Prüfung der behaupteten neuen Tatbestände: Die behauptete entlastende Tatsache, der Verurteilte habe nach Schüssen „Hör auf!“ gerufen und so weitere Tötungshandlungen verhindert, ist zwar potentiell neu, wurde aber in der Beweisaufnahme nicht hinreichend bestätigt (§ 370 StPO). • Beurteilung der Beweisaufnahme: Die vernommenen Zeugen bestätigten nicht, dass der Verurteilte den Zuruf „Hör auf!“ getan habe; teils handelt es sich um Hörensagen oder nicht substantiierten Widerruf früherer Aussagen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen günstigen Ausgang einer neuen Hauptverhandlung besteht. • Keine Veranlassung zur Erneuten Vernehmung bereits vernommener Zeugen: Das Gericht war nicht gehalten, den bereits im Erkenntnisverfahren vernommenen Bruder H. N. erneut zu hören, da dessen frühere Aussagen kein Indiz für das nunmehr behauptete entlastende Verhalten aufwiesen und der Antrag keine plausible Erklärung liefert, warum diese Angabe damals unterblieb. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg; das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht insgesamt verworfen. Soweit die benannten Zeugen im Ermittlungsverfahren bereits ausgesagt und diese Aussagen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, stellen sie keine neuen Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO dar. Die behauptete neue Tatsachenbehauptung, der Verurteilte habe durch den Zuruf „Hör auf!“ einen strafbefreienden Rücktritt bewirkt, wurde im Rahmen der Beweisaufnahme nicht hinreichend bestätigt. Der Antrag erfüllt nicht die erforderliche erweiterte Darlegungspflicht bei widersprüchlichem Prozessverhalten der Zeugen, und es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass in einer erneuten Hauptverhandlung ein für den Verurteilten günstigeres Urteil ergehen würde. Die sofortige Beschwerde wird daher verworfen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.