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Beschluss

3 Ws 248/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO setzt einen Titel gegen den tatsächlich kontoinhabenden Arrestschuldner voraus. • Ein Arrest- oder Vollstreckungstitel gegen einen namentlich bezeichneten Dritten berechtigt nicht zur Pfändung eines Kontos, das auf eine andere Person lautet. • Ob die Forderung aus einer Straftat des Angeklagten erwachsen ist, beantwortet nicht die Frage der Titulierung des Kontoinhabers; die Parteien der Vollstreckung sind nach § 750 ZPO maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Zwangsvollstreckung erfordert Titel gegen den tatsächlich kontoführenden Arrestschuldner • Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO setzt einen Titel gegen den tatsächlich kontoinhabenden Arrestschuldner voraus. • Ein Arrest- oder Vollstreckungstitel gegen einen namentlich bezeichneten Dritten berechtigt nicht zur Pfändung eines Kontos, das auf eine andere Person lautet. • Ob die Forderung aus einer Straftat des Angeklagten erwachsen ist, beantwortet nicht die Frage der Titulierung des Kontoinhabers; die Parteien der Vollstreckung sind nach § 750 ZPO maßgeblich. Der Antragsteller P. beantragte die Zulassung der Zwangsvollstreckung in ein Guthaben auf Konto Nr. ... bei der V.-Bank wegen einer Forderung aus Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Die Staatsanwaltschaft hatte aufgrund eines Arrestbeschlusses Ansprüche einer unter den Aliaspersonalien „D. A.“ bekannten Person gegen die V.-Bank sichergestellt. Der Titel des Antragstellers richtet sich jedoch gegen den Angeklagten V. F., der nach den bisherigen Erkenntnissen nicht mit der Person „D. A.“ identisch ist. Das Landgericht Mannheim wies den Antrag zurück, weil der Antragsteller keinen (vorläufig) vollstreckbaren Titel gegen den tatsächlichen Kontoinhaber vorgelegt habe. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die das Oberlandesgericht Karlsruhe als unbegründet verworfen hat. • Anwendbare Normen und Prüfungsmaßstab: Prüfung nach §§ 111g Abs.2, 162 Abs.3 StPO, Rechtfertigung der Entscheidung durch zivilprozessuale Grundsätze des Vollstreckungsrechts. • Titelerfordernis: Zugriff auf beschlagnahmte oder gepfändete Gegenstände setzt einen Titel gegen den Zugriff Berechtigten voraus; maßgeblich ist, ob der Antragsteller einen ihm aus der Straftat zustehenden Anspruch gegen den konkreten Arrestschuldner glaubhaft macht. • Parteien der Zwangsvollstreckung: Nach § 750 Abs.1 ZPO sind grundsätzlich nur die im Titel namentlich bezeichneten Personen Partei der Zwangsvollstreckung; daher kann ein Titel gegen V. F. nicht zur Pfändung von Ansprüchen der andersnamigen Person „D. A.“ führen. • Unterschied zu anders gelagerten Entscheidungen: Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen Konstellationen, in denen der Titel des Geschädigten sich gerade gegen den von der Staatsanwaltschaft gesicherten Arrestschuldner richtete; diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. • Folgerung: Mangels Titels gegen den tatsächlichen Kontoinhaber ist die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu versagen; zivilprozessual stünde dem Antragsteller frei, einen Titel gegen den Kontoinhaber zu erwirken, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht Mannheim hat zu Recht die Zulassung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil kein (vorläufig) vollstreckbarer Titel gegen den tatsächlichen Kontoinhaber vorlag. Ein Arrest- oder Vollstreckungstitel gegen eine namentlich andere Person berechtigt nicht zur Pfändung des auf ein fremdes Konto lautenden Guthabens. Der Antragsteller kann gegebenenfalls zivilrechtlich einen vollstreckbaren Titel gegen den tatsächlichen Kontoinhaber erstreiten, um Zugriff auf das Guthaben zu erlangen. Die Entscheidung ist kostenpflichtig getroffen worden.