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Urteil

17 U 186/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bank haftet für unterlassene Aufklärung über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn sie ihr eigenes notleidendes Kreditrisiko durch die Finanzierung des Vertriebs bzw. Verkäufers auf den Erwerber verlagert. • Die Verwendung einer Zahlungsanweisung stellt keine abschließende Offenbarung aller Vertriebsprovisionen dar; daraus folgt keine arglistige Täuschung durch den Vertrieb. • Kenntnis des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten von den anspruchsbegründenden Umständen löst die regelmäßige Verjährungsfrist aus; Ansprüche sind verjährt, wenn die für eine Erfolg versprechende Klage erforderlichen Kerntatsachen bereits 2004/2005 bekannt waren. • Für Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) trägt der Kläger den vollen Beweis; bloße Indizien institutionalisierter Zusammenarbeit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verjährung bei Ansprüchen wegen unterlassener Aufklärung über schwerwiegenden Interessenkonflikt • Die Bank haftet für unterlassene Aufklärung über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, wenn sie ihr eigenes notleidendes Kreditrisiko durch die Finanzierung des Vertriebs bzw. Verkäufers auf den Erwerber verlagert. • Die Verwendung einer Zahlungsanweisung stellt keine abschließende Offenbarung aller Vertriebsprovisionen dar; daraus folgt keine arglistige Täuschung durch den Vertrieb. • Kenntnis des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten von den anspruchsbegründenden Umständen löst die regelmäßige Verjährungsfrist aus; Ansprüche sind verjährt, wenn die für eine Erfolg versprechende Klage erforderlichen Kerntatsachen bereits 2004/2005 bekannt waren. • Für Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) trägt der Kläger den vollen Beweis; bloße Indizien institutionalisierter Zusammenarbeit genügen nicht. Der Kläger erwarb 1998 eine Neubau-Eigentumswohnung und finanzierte den Kauf mit einem Darlehen, das ursprünglich von einer Bank gewährt und später von der beklagten Bausparkasse fortgeführt wurde. Im Vermittlungsprozess unterzeichnete der Kläger eine Zahlungsanweisung an den Notar, in der bestimmte Provisionen ausgewiesen waren. Später stellte sich heraus, dass der Vertrieb möglicherweise weitere Innenprovisionen erhalten und der Vertriebsauftrag wirtschaftliche Risiken enthalten haben könnte. Der Kläger behauptete zudem, die Beklagte habe in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt gestanden, weil sie die Vertriebsgruppe H. umfangreich finanziert und damit ihr Risiko auf Erwerber wie den Kläger verlagert habe. Mit Klage begehrte der Kläger Rückabtretung abgetretener Ansprüche aus einem Bausparvertrag und Feststellung, dass die Beklagte keine Darlehensansprüche mehr habe; er machte Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung geltend. Die Beklagte bestritt arglistige Täuschung und rügte Verjährung; sie verwies auf einen bereits 2005 gestellten Güteantrag seines heutigen Prozessbevollmächtigten. • Kein Anspruch aus arglistiger Täuschung über Vertriebsprovisionen: Die Zahlungsanweisung ist als Zahlungsaufteilungsauftrag zu verstehen und vermittelt nicht den Eindruck einer abschließenden Offenlegung sämtlicher Vertriebsvergütungen; damit fehlt eine arglistige Täuschung des Vertriebs gegenüber dem Erwerber (§ 166 BGB hinsichtlich Zurechnung des Wissens des Bevollmächtigten). • Täuschung über zu erwartende Mieterträge: Unabhängig von der Erfolgsaussicht sind entsprechende Ersatzansprüche verjährt nach den Regelungen der §§ 195, 199 BGB, da die für eine Klage erforderlichen Kerntatsachen spätestens 2004/2005 bekannt waren. • Aufklärungspflicht bei schwerwiegendem Interessenkonflikt: Nach dem Viererkanon des BGH kann eine Bank schadensersatzpflichtig sein, wenn sie ihr eigenes notleidendes Kreditengagement auf den Erwerber verlagert; hier ergaben die vorliegenden Berichte und Gutachten, insbesondere PwC- und BaFin-Berichte, dass die H.-Gruppe ab 1998 in nachhaltigen Liquiditätsschwierigkeiten war und die Beklagte zahlungsseitig unterstützte, sodass ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt bestand. • Verjährung der Ansprüche aus Interessenkonflikt: Der Kläger hatte spätestens Ende 2004/2005 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; sein Prozessbevollmächtigter stellte am 30.12.2005 einen Güteantrag, dessen Inhalt dem Kläger nach § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen ist, sodass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs.1 BGB bereits ablief. • Einrede des § 853 BGB / § 826 BGB: Für eine Arglisteinrede wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung trägt der Kläger den vollen Beweis; konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliches Fehlverhalten oder Organisationsverschulden der Beklagten sind nicht dargelegt, sodass diese Einrede nicht durchgreift. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war mangels durchsetzbarer Ansprüche abzuweisen. Zwar hat die Beklagte gegenüber Erwerbern einen aufklärungspflichtigen schwerwiegenden Interessenkonflikt gehabt, weil sie die Vertriebsgruppe H. in erheblichem Umfang finanzierte und dadurch eigene Risiken auf Erwerber verlagert hat. Die hieraus ableitbaren Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedoch verjährt, weil die für eine Erfolg versprechende Klage erforderlichen Kerntatsachen spätestens 2004/2005 bekannt waren und dem Wissen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzurechnen sind. Ansprüche aus arglistiger Täuschung über Vertriebsprovisionen bestehen nicht, da die Zahlungsanweisung keine abschließende Offenlegung darstellt. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) wurde nicht festgestellt, weil der Kläger die erforderlichen Beweise für Vorsatz nicht erbracht hat.