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Beschluss

7 U 42/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen die vollständige Abweisung einer Schadensersatzklage wegen anwaltlicher Falschberatung wird zurückgewiesen. • Die nach § 51b BRAO a.F. geltende Verjährungsfrist beginnt kenntnisunabhängig mit Eintritt der Verjährung des gegenüber dem Dritten bestehenden Anspruchs. • Ein Dauerschuldverhältnis oder eine andauernde Pflichtverletzung begründet nicht ohne Weiteres einen späteren Verjährungsbeginn gegenüber dem anwaltlichen Schadensersatzanspruch, wenn die einschlägliche gesetzliche Regelung eine kenntnisunabhängige Frist vorsieht.
Entscheidungsgründe
Berufung wegen anwaltlicher Falschberatung; Verjährung nach §51b BRAO a.F. beginnt mit Eintritt der Verjährung des Drittanspruchs • Die Berufung gegen die vollständige Abweisung einer Schadensersatzklage wegen anwaltlicher Falschberatung wird zurückgewiesen. • Die nach § 51b BRAO a.F. geltende Verjährungsfrist beginnt kenntnisunabhängig mit Eintritt der Verjährung des gegenüber dem Dritten bestehenden Anspruchs. • Ein Dauerschuldverhältnis oder eine andauernde Pflichtverletzung begründet nicht ohne Weiteres einen späteren Verjährungsbeginn gegenüber dem anwaltlichen Schadensersatzanspruch, wenn die einschlägliche gesetzliche Regelung eine kenntnisunabhängige Frist vorsieht. Der Kläger war als Vorstand einer Genossenschaft abberufen worden und machte gegen die BaFin Amtshaftungsansprüche geltend. Er behauptet, die Beklagten hätten ihn anwaltlich falsch beraten und dadurch veranlasst, seine Ansprüche gegen die BaFin nicht rechtzeitig geltend zu machen, sodass diese verjährten. Die Beklagten führten die Rechtsverfolgung gegen die BaFin bis zu hohen Instanzen und kommunizierten dem Kläger ihrer Ansicht nach irreführend, weshalb dieser erst spät von eigenen Ansprüchen Kenntnis erlangt haben will. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von rund 488.099,45 € zzgl. Zinsen und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellungen zu Folgeschäden. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vortrag, die Verjährung sei wegen eines dauerhaften Verstoßes gegen anwaltliche Pflichten erst spät zu beginnen. Das Oberlandesgericht hielt an der Entscheidung fest und verwies auf die einschlägige gesetzliche Verjährungsregelung. • Die Berufung war zulässig, blieb aber unbegründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. • Entscheidend ist die für den Fall einschlägige, nach §51b BRAO a.F. geltende Verjährungsregel: Die Verjährungsfrist für sämtliche in Betracht kommenden Schäden aus anwaltlicher Pflichtverletzung beginnt kenntnisunabhängig mit dem Eintritt der Verjährung des gegenüber dem Dritten (hier: BaFin) bestehenden Anspruchs. • Ein Dauerdelikt- oder Dauerverstoßvorwurf des Klägers ändert an dieser gesetzlichen Regelung nichts; die bloße Behauptung, die Beklagten hätten durch fortgesetzte, irreführende Kommunikation die Kenntnis des Klägers verhindert, reicht nicht aus, um die gesetzliche Fristwirkung zu verdrängen. • Der Senat hat die ergänzenden Schriftsätze des Klägers ausgewertet und festgestellt, dass diese keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen bringen und die rechtliche Beurteilung nicht entgegenstehen. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts wurde keine Revision zugelassen; die Nebenkostenentscheidung beruht auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; das erstinstanzliche Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Verjährungsfrist nach §51b BRAO a.F. mit Eintritt der Verjährung des Anspruchs gegen die BaFin zu laufen begonnen hat und das Vorbringen zu einem späteren Verjährungsbeginn nicht ausreicht. Damit bestehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht durchsetzbar, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Beträge oder Feststellungen hat.