Beschluss
2 Ws 254/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Untreue nach § 266 StGB ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung nach § 203 StPO erforderlich.
• Satzungswidrigkeit allein genügt nicht zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Vermögensnachteils; es bedarf einer eigenständigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Gesamtbetrachtung.
• Liegt für den Angeschuldigten das Risiko nicht hinreichend wahrscheinlich vor, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich einen Nachteil des Vereins begründeten, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vermögensnachteils bei vorläufiger Untreueprüfung • Für die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Untreue nach § 266 StGB ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung nach § 203 StPO erforderlich. • Satzungswidrigkeit allein genügt nicht zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Vermögensnachteils; es bedarf einer eigenständigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Gesamtbetrachtung. • Liegt für den Angeschuldigten das Risiko nicht hinreichend wahrscheinlich vor, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich einen Nachteil des Vereins begründeten, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verweigern. Der Angeschuldigte war erster Vorstandsvorsitzender des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) und erhielt im Zeitraum 01.09.2010 bis 18.07.2011 monatliche Zahlungen von 2.511 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer als Kompensation für Arbeitszeit und -kraft. Die Staatsanwaltschaft erhob wegen Untreue Anklage mit der Annahme, dass die Zahlungen satzungswidrig waren und dadurch ein Vermögensschaden beim DJV in Höhe von etwa 34.000 € entstanden sei. Das Amtsgericht leitete das Verfahren an das Landgericht wegen besonderer Bedeutung gemäß § 24 GVG. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab, weil ein Vermögensnachteil nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine; die Zahlungen seien durch umfangreiche Leistungen des Angeschuldigten kompensiert worden und es bestünde zudem ein möglicher Anspruch aus § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Der Senat des OLG Köln prüfte daraufhin die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Beschwerde. • Statthaftigkeit und Fristwahrung der sofortigen Beschwerde sind gegeben (§§ 210 Abs.2, 311 Abs.2 StPO). • Für die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung erforderlich; diese umfasst auch die Beweisbarkeit des Vermögensnachteils. • Satzungswidrigkeit der Zahlungen begründet nicht automatisch einen strafrechtlich relevanten Vermögensnachteil; das verfassungsgerichtlich geforderte Erfordernis verlangt eigenständige, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zum konkreten Nachteil. • Die Feststellungen der Kammer sind überzeugend: Die Zahlungen erfolgten im Kontext umfangreicher, unbestrittener Tätigkeitsleistungen des Angeschuldigten (1.022,25 Stunden im Tatzeitraum), die einen Stundenlohn von etwa 24 € brutto ergeben und eine plausible Kompensation darstellen. • Die Mitgliederversammlung hatte bereits im Mai 2009 mehrheitlich eine Satzungsänderung beschlossen, die pauschale Aufwandsentschädigungen zuließ; die lange Verzögerung der Eintragung bis Juli 2011 war nicht vorhersehbar und entkräftet die Annahme eines klaren Schadenseintritts. • Mangels konkreter, wirtschaftlich nachvollziehbarer Aufklärung, die derzeit das Vorliegen eines Nachteils deutlich machen würde, ist eine Verurteilung wegen Untreue nicht hinreichend wahrscheinlich. • Daraus folgt, dass die Entscheidung des Landgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verweigern, zutreffend ist; ein Hauptverfahren könnte allenfalls erst bei vertiefter Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Es besteht nach der erforderlichen vorläufigen Würdigung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die an den Vorsitzenden gezahlten Vergütungen ein wirtschaftlich messbarer Vermögensnachteil beim DJV im Sinne des § 266 StGB eingetreten ist. Die bloße Satzungswidrigkeit der Zahlungen reicht nicht aus; es müssen eigenständige Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen Benachteiligung getroffen werden, die hier fehlen. Mangels dieser wirtschaftlich nachvollziehbaren Nachweislage ist eine spätere Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich, weshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.