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Beschluss

2 Ws 181/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag nach §119a StPO auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Untersuchungshaftvollzugs ist zulässig und mit der Verfassungsgewährleistung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, auch wenn der Antragsteller wiederholt Anträge stellt. • Die bloß subjektiv missbilligenswerte Motivation des Antragstellers macht das Rechtsschutzgesuch nicht von vornherein unzulässig; maßgeblich ist, ob das Begehren objektiv nur darauf gerichtet ist, die Anstalt oder das Gericht zu belästigen. • Entscheidungen der Vollzugsanstalt, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung getroffen werden, etwa die Verweigerung der Überlassung einer Topfpflanze wegen möglicher Versteckmöglichkeiten, sind nach §13 Abs.2, Abs.4 UVollzG überprüfbar, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Gefahr der Kontrollerschwerung besteht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des §119a StPO-Antrags; Verweigerung einer Topfpflanze aus Sicherheitsgründen rechtmäßig • Der Antrag nach §119a StPO auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Untersuchungshaftvollzugs ist zulässig und mit der Verfassungsgewährleistung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, auch wenn der Antragsteller wiederholt Anträge stellt. • Die bloß subjektiv missbilligenswerte Motivation des Antragstellers macht das Rechtsschutzgesuch nicht von vornherein unzulässig; maßgeblich ist, ob das Begehren objektiv nur darauf gerichtet ist, die Anstalt oder das Gericht zu belästigen. • Entscheidungen der Vollzugsanstalt, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung getroffen werden, etwa die Verweigerung der Überlassung einer Topfpflanze wegen möglicher Versteckmöglichkeiten, sind nach §13 Abs.2, Abs.4 UVollzG überprüfbar, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Gefahr der Kontrollerschwerung besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich nach nicht rechtskräftiger Verurteilung in Untersuchungshaft. Er beantragte am 12.01.2013 die Überlassung einer Topfpflanze, was die Justizvollzugsanstalt A. am 30.01.2013 ablehnte. Daraufhin stellte der Gefangene mit Schreiben vom 31.01.2013 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §119a StPO. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts A. wies den Antrag als unzulässig ab. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Beschwerde ein und rügte Rechtsmissbrauch und eine Verletzung seiner Rechte aus §§119a ff. StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Entscheidungsrelevant waren die Vorschriften des §119a StPO und die Regelungen des UVollzG über die Ausstattung von Hafträumen (§13 Abs.2, Abs.4 UVollzG). • Zulässigkeit: §119a Abs.1 StPO gewährt den Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug; gegen die gerichtliche Entscheidung nach §119a Abs.3 StPO ist die Beschwerde nach §§304 ff. StPO statthaft. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Subjektive Beweggründe des Antragstellers führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit; entscheidend ist, ob das Begehren objektiv nur dem Zweck dient, die Anstalt oder das Gericht zu belästigen. Die bloße Vielzahl von Anträgen reicht hierfür nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte. • Materielle Prüfung: Nach §13 Abs.2 UVollzG dürfen Untersuchungsgäfange ihren Haftraum angemessen ausstatten; nach §13 Abs.4 UVollzG kann dieses Recht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Die JVA hat die Überlassung der Topfpflanze mit dem Argument abgelehnt, dass Topfpflanzen schwer kontrollierbare Versteckmöglichkeiten böten und die Kontrollierbarkeit erschwert werde. • Ergebnis der Prüfung: Die Beschränkung greift wegen der begründeten Sicherheits- und Ordnungsbedenken; die Anstaltsentscheidung war daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Untersuchungshäftlings ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die JVA durfte die Überlassung der Topfpflanze aufgrund berechtigter Sicherheits- und Ordnungsbedenken nach §13 Abs.4 UVollzG verweigern. Die wiederholte Antragstellung des Gefangenen begründet für sich genommen keinen Entzug des Rechts auf gerichtliche Entscheidung nach §119a StPO; insoweit war die zurückweisende Argumentation der Kammer zur Unzulässigkeit nicht zutreffend. Allerdings bestand im konkreten Fall ein objektiv tragfähiger Grund für die Anstaltsentscheidung, weil Topfpflanzen Kontrollmaßnahmen erheblich erschweren und als Versteckmöglichkeiten dienen können. Daher wird die Beschwerde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.