Beschluss
12 WF 193/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung des Verfahrensbeistands für eine Beschwerde in einem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren fällt nur an, wenn die Beschwerde eine (End-)Entscheidung in der Kindschaftssache zum Gegenstand hat.
• Bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe handelt es sich nicht um einen weiteren Rechtszug in der Kindschaftssache; daher entsteht kein Anspruch auf Vergütung für den zweiten Rechtszug nach § 158 Abs. 7 FamFG.
• Das Beschwerdeverfahren nach § 57 FamGKG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung des Verfahrensbeistands für zweiten Rechtszug bei VKH-Beschwerde • Die Vergütung des Verfahrensbeistands für eine Beschwerde in einem Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren fällt nur an, wenn die Beschwerde eine (End-)Entscheidung in der Kindschaftssache zum Gegenstand hat. • Bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe handelt es sich nicht um einen weiteren Rechtszug in der Kindschaftssache; daher entsteht kein Anspruch auf Vergütung für den zweiten Rechtszug nach § 158 Abs. 7 FamFG. • Das Beschwerdeverfahren nach § 57 FamGKG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe und erhielt im Amtsgerichtsverfahren keine Bewilligung. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Im Verfahren war bereits eine Verfahrensbeiständin für das Kind bestellt, die auf Anforderung des OLG eine Stellungnahme abgab. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde der Verfahrensbeiständin eine Vergütung von 550,00 € ausgezahlt. Diese Vergütung wurde im Kostenansatz der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Antragstellerin erinnerte gegen den Kostenansatz und rügte, die Vergütung müsse ihr nicht auferlegt werden, weil sie für den zweiten Rechtszug nicht angefallen sei. Das OLG prüfte insbesondere die Anwendung von § 158 FamFG und die Frage, ob die Beschwerde als weiterer Rechtszug zu vergüten sei. • Rechtlicher Rahmen: Nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand eine Vergütung in jedem Rechtszug; als Rechtszug ist die Instanz der Hauptsache zu verstehen, die mit einem Beschluss über den Gegenstand der Kindschaftssache endet. • Zweck der Regelung: Mit dem Zusatz ‚in jedem Rechtszug‘ sollte ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für zweiten und dritten Rechtszug geschaffen werden; dies setzt voraus, dass die jeweilige Beschwerde eine (End-)Entscheidung in der Kindschaftssache betrifft. • Anwendung auf den Einzelfall: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtete sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe und nicht gegen eine Endentscheidung in der Kindschaftssache; somit lag kein weiterer Rechtszug der Hauptsache vor. • Folge: Mangels Beschwerde gegen eine Endentscheidung der Kindschaftssache konnte die Verfahrensbeiständin keine zusätzliche Vergütung für den zweiten Rechtszug beanspruchen; ihre Vergütung für erstinstanzliche Tätigkeit war bereits vom Amtsgericht ausgezahlt worden. • Kostenrechtlicher Hinweis: Das Beschwerdeverfahren nach § 57 FamGKG ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet, sodass eine Kostenentscheidung im Übrigen nicht geboten war. Die Erinnerung der Antragstellerin ist begründet. Der Kostenansatz wurde dahingehend abgeändert, dass die in Ziffer 02 angesetzte Vergütung von 550,00 € für die Verfahrensbeiständin in der Beschwerdeinstanz entfällt; die Antragstellerin trägt stattdessen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 50,00 €. Begründet ist dies damit, dass die Beschwerde sich nicht gegen eine (End-)Entscheidung der Kindschaftssache richtete und daher kein Anspruch auf eine Vergütung für den zweiten Rechtszug nach § 158 Abs. 7 FamFG entstanden ist. Eine separate Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.