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Urteil

12 U 155/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherungsschutz besteht, wenn das erste für den Schadensersatz maßgebliche Ereignis einen fassbaren Bezug zur Person des Versicherungsnehmers aufweist und den Eintritt eines Schadens für diesen wahrscheinlich macht (§ 4 Abs.1 Satz1 lit. a) ARB 94). • Bei Schadensersatzansprüchen ist als Versicherungsfall nicht jedes frühere, allgemein ursächliche Ereignis maßgeblich; maßgeblich ist die erstmals innerhalb der Versicherungszeit das Rechtsgut des Versicherungsnehmers berührende Pflichtverletzung des potenziellen Haftpflichtigen. • Der Rechtsschutzversicherer verliert sein Ablehnungsrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht, wenn er nach vollständiger Belehrung durch den Versicherungsnehmer nicht unverzüglich über die Gewährung von Kostenschutz entscheidet (§ 18 Abs.1 ARB 94). • Ein Abtretungs- oder Verzichtseinwand des Versicherers nach § 17 Abs.7 ARB 94 ist nur wirksam, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine unzulässige Abtretung oder ein wirksamer Verzicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei deliktischen Schadensersatzansprüchen: Erstereignis mit persönlichem Bezug erforderlich • Versicherungsschutz besteht, wenn das erste für den Schadensersatz maßgebliche Ereignis einen fassbaren Bezug zur Person des Versicherungsnehmers aufweist und den Eintritt eines Schadens für diesen wahrscheinlich macht (§ 4 Abs.1 Satz1 lit. a) ARB 94). • Bei Schadensersatzansprüchen ist als Versicherungsfall nicht jedes frühere, allgemein ursächliche Ereignis maßgeblich; maßgeblich ist die erstmals innerhalb der Versicherungszeit das Rechtsgut des Versicherungsnehmers berührende Pflichtverletzung des potenziellen Haftpflichtigen. • Der Rechtsschutzversicherer verliert sein Ablehnungsrecht wegen fehlender Erfolgsaussicht, wenn er nach vollständiger Belehrung durch den Versicherungsnehmer nicht unverzüglich über die Gewährung von Kostenschutz entscheidet (§ 18 Abs.1 ARB 94). • Ein Abtretungs- oder Verzichtseinwand des Versicherers nach § 17 Abs.7 ARB 94 ist nur wirksam, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine unzulässige Abtretung oder ein wirksamer Verzicht vorliegt. Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen seit 1.2.1999 eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (ARB 94). Sie hatten sich 1999 als atypisch stille Gesellschafter an der S AG beteiligt; später wurde über deren Vermögen Insolvenz eröffnet. Nachdem Anhaltspunkte für deliktische Haftung von Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen aufkamen, verlangte die Klägerin Kostenschutz für außergerichtliche, schieds- und gerichtliche Schritte gegen diese Unternehmen. Die Beklagte forderte wiederholt weitere Informationen und äußerte Zweifel an den Erfolgsaussichten, lehnte jedoch nicht ausdrücklich ab. Die Klägerin beantragte gerichtliche Feststellung des Kostenschutzes. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Versicherungsfall sei vor Vertragsschluss begründet (Vorvertraglichkeit). Die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbares Recht ist das VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung; Vertragsbedingungen sind die ARB 94. • Die Klausel des § 4 Abs.1 Satz1 lit. a) ARB 94 ist im Sinne des verständigen Versicherungsnehmers auszulegen; sie verlangt nicht jedes frühere ursächliche Ereignis als Erstereignis, sondern ein Erstereignis mit fassbarem Bezug zur Person des Versicherungsnehmers, das den Schadenseintritt für diesen wahrscheinlich macht (BGH-Rechtsprechung berücksichtigt). • Im vorliegenden Fall begründet nicht die behauptete frühere Testierungshandlung der Wirtschaftsprüfer (seit 1993) das Erstereignis; maßgeblich ist der Abschluss der Beteiligungsverträge, der die Teilnahme der Versicherungsnehmer begründet und erst hierdurch ein Schadensereignis für sie wahrscheinlich wurde. • Damit ist die Vorvertraglichkeitseinrede der Beklagten (§ 4 Abs.1 Satz1 lit. a) ARB 94) unbegründet, weil das erste für die Haftung relevante Ereignis, das die Interessen der Klägerin berührt, in der Teilhabe an der Beteiligung liegt und innerhalb der Versicherungszeit liegt. • Die Beklagte kann sich nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder mangelnde Erfolgsaussicht berufen, weil sie nach vollständiger Unterrichtung nicht unverzüglich entschieden hat; nach § 18 Abs.1 ARB 94 führt dies zum Verlust des Ablehnungsrechts. • Der Einwand der Umgehung des Abtretungsverbots (§ 17 Abs.7 ARB 94) ist nicht substantiiert dargelegt; ein behaupteter Verzicht auf Gebühren oder eine (unwirksame) Abtretung wurde nicht ausreichend belegt. • Die dreijährige Nachmeldefrist nach § 4 Abs.3 lit. b) ARB 94 greift nicht, da die Kündigung zum 1.2.2011 die Frist erst zum 1.2.2014 enden lässt; das Kostenschutzbegehren war rechtzeitig. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Beklagte Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, das Schlichtungsverfahren und die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz gegen die benannten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen zu gewähren hat. Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass das maßgebliche Erstereignis einen persönlichen Bezug zu den Klägern hat (nämlich der Beteiligungsvertrag), somit innerhalb der Versicherungszeit liegt und die Vorvertraglichkeitsrüge der Beklagten nicht greift. Weiterhin hat die Beklagte durch unterlassene unverzügliche Entscheidung ihr Recht verloren, wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen; der Einwand der Umgehung des Abtretungsverbots war unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; die Revision wurde zugelassen.