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Beschluss

11 Wx 42/10

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor In der Personenstandssache Dr. med. Dipl.-Phys. B. H. D., verstorben am 14.04.2009 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19. April 2010 - 11 T 401/09 - abgeändert wie folgt: Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2009 - UR III 30/2009 - aufgehoben. Der Berichtigungsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten der sofortigen und der sofortigen weiteren Beschwerde. 3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Am 14.04.2009 verstarb in Karlsruhe der am 03.12.1948 geborene B. H. D.. Ihm war am 8.11.1989 von der medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Breisgau der Grad eines Doktors der Medizin verliehen worden. Zuvor hatte ihm die Universität Fridericiana zu Karlsruhe (Technische Hochschule) am 4.09.1974 den akademischen Grad Diplom-Physiker (Dipl.-Phys.) verliehen. 2 Die Ehefrau des Verstorbenen, die Beteiligte Ziff. 1, hat mit Schreiben vom 21.04.2009 die Eintragung der Titel vor dem Familiennamen ihres verstorbenen Ehemannes im Sterberegister und in der Sterbeurkunde beantragt. 3 Die Beteiligte Ziff. 2 ist diesem Antrag unter Hinweis auf das zum 1.01.2009 geänderte Personenstandsgesetz entgegengetreten, da nach § 31 PStG n. F. im Sterberegister nur noch die Kerndaten des Sterbefalls eingetragen würden, nämlich Vorname und Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes. 4 Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 16.06.2009 das Standesamt Karlsruhe angewiesen, den Eintrag im Sterbebuch dahingehend zu berichtigen, dass auch die akademischen Grade des Verstorbenen - Dr. med. Dipl.-Phys. - einzutragen sind. 5 Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 hat das Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 19. April 2010 zurückgewiesen. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. II. 7 1. Auf das Verfahren findet gem. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG noch das Verfahrensrecht nach dem FGG Anwendung. 8 Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 51 Abs. 1 PStG (in der Fassung der Geltung vom 01.01.2009 bis 31.08.2009), §§ 27, 29 FGG zulässig. 9 Sie hat auch in der Sache Erfolg. 10 2. Das Landgericht hat ausgeführt: 11 Die Eintragung von akademischen Graden in Personenstandsurkunden sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, auch wenn es sich hierbei nicht um einen Namensbestandteil handele. Dass akademische Grade nach § 31 PStG n. F. entgegen der bisherigen Übung nicht mehr in das Sterberegister eingetragen werden sollten, ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Soweit die Beteiligte Ziff. 2 zur Begründung ihrer Auffassung auf die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Personenstandsgesetzes verweise, nach der nur noch „Kerndaten des Sterbefalls“ aufzunehmen seien, überzeuge dies nicht. Die Gesetzesbegründung enthalte keine Ausführungen zur Frage der Eintragungsfähigkeit von akademischen Graden in das Sterberegister und die Sterbeurkunde. Soweit keine entsprechende Dienstanweisung oder Ausführungsverordnung betreffend die Eintragung von akademischen Graden in der Sterberegister mehr vorhanden sei, führe das Amtsgericht zu Recht aus, dass auch nach bisherigem Recht die Dienstanweisung nicht die Grundlage für die Eintragung akademischer Grade gewesen sei, sondern vielmehr ausschließlich das Gewohnheitsrecht. Die Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer Eintragung von akademischen Graden könnten wie der Umstand, dass nach Angaben der Beteiligten Ziff. 2 kein gesondertes Datenfeld zur Eintragung von akademischen Graden in das Personenstandsregister vorhanden sei, nichts an der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung einer Eintragung ändern. Den Standesämtern bleibe es unbenommen, regelmäßig von der Eintragung akademischer Grade abzusehen und diese erst dann einzutragen, wenn ein Betroffener ausdrücklich und unter Vorlage der entsprechenden Dokumente eine Eintragung beantrage. Eintragungen seien somit nur in Einzelfällen vorzunehmen und bilden nicht den Regelfall. 12 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 53 Abs. 1, Abs. 2, 51 Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG) nicht stand. 13 Die Voraussetzungen einer Berichtigung des Sterberegisters und der Sterbeurkunde liegen nicht vor. 14 a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es bisher der zu Gewohnheitsrecht erstarkten Übung entsprach, zumindest auf Wunsch des Betroffenen auch die akademischen Grade in die früheren Personenstandsbücher, wie das Heiratsbuch oder das Sterbebuch einzutragen. 15 In § 37 PersStdG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1957 (BGBl. I 1125) wie in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung war zwar die Angabe des Berufs vorgesehen, zu den akademischen Graden verhielt sich das Gesetz wie heute § 31 PStG n. F. jedoch nicht. 16 Bereits 1962 hatte der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass akademische Grade zwar kein Namensbestandteil sind und nicht zu den Berufsangaben gerechnet werden, gleichwohl die Eintragung in die Personenstandsbücher ständiger Übung entspricht und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber durch eine Änderung der Fassung des § 62 PStG im Gesetz vom 18.05.1957, das den Wegfall der Berufsangabe der Eltern in der Geburtsurkunde der Kinder betraf, die bestehende Übung der Eintragung akademischer Grade ändern wollte (BGH, B. v. 19.12.1962, IV ZB 282/62, NJW 1993, 581). 17 Diese Übung hatte auch in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA) Eingang gefunden (vgl. BAnz Nr. 94 vom 16.05.1992, 52 Seite 2). Die auf der Grundlage von Art. 84 Abs. 2 GG u. a. i. V. m. § 70 PStG erlassene Verwaltungsvorschrift enthielt in § 63 DA eine ausdrückliche Regelung zu den akademischen Graden. Danach wurden im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch sowie in den Spalten des Familienbuchs akademische Grade vor den Vornamen, sonst vor den Familiennamen eingetragen. 18 Der Versuch, bei einer Änderung der Dienstanweisung im Jahre 1984 auf die Eintragungen der akademischen Grade in den Personenstandsbüchern und -urkunden zu verzichten, scheiterte am Widerstand des Bundesrates (vgl. dazu Gaaz, Die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsbücher und -urkunden, StAZ 1985, 189). 19 Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat 1995 (vgl. B. v. 27.03.1995, 1 Z BR 99/94, BayObLGZ 1995, 140 ff.) entschieden, dass der akademische Grad eines Elternteils auf dessen Verlangen im Geburtenbuch einzutragen sei, da dies einer tatsächlich bestehenden Übung entspreche und allgemein als rechtsmäßig angesehen werde, wenn es dem Willen des Inhabers entspreche. Bei unrichtiger oder unvollständiger Eintragung könne dann aber auch eine Berichtigung nicht ausgeschlossen werden. 20 Auf diese tatsächliche Übung hat auch in neuester Zeit trotz der Änderung des Personenstandsrechts zum 01.01.2009 durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19.02.2007 - Personenstandsrechtsreformgesetz - (BGBl Teil 1 2007 Nr. 5 23.02.2007 S. 122) das OLG Nürnberg seine Beschlüsse vom 17.03.2010 und 08.08.2012 gestützt, in denen es den Standesbeamten angewiesen hat, im Heiratsregister und im Geburtenregister dem Namen des jeweiligen Antragstellers den akademischen Grad „Dr.“ voranzustellen (vgl. B. v. 17.03.2010 Az.: 11 W 229/10, BeckRS 2010, 11992; B.v. 08.08.2012 Az. 11 W 1282/12 StAZ 2012, 374). Nach Auffassung des OLG Nürnberg hat sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 nicht geändert, da die maßgeblichen Regelungen eine Beschränkung auf die dort genannten Daten nicht enthielten. 21 b) Der bisherigen tatsächlichen Übung zur Eintragung akademischer Grade in die Personenstandsregister ist jedoch nach Auffassung des Senats durch das vorgenannte Personenstandsrechtsreformgesetz mit Wirkung ab dem 01.01.2009 die rechtliche Grundlage entzogen worden. 22 In § 31 PStG zum Sterberegister, § 15 PStG zum Heiratsregister und § 21 PStG zum Geburtenregister ist keine Regelung der akademischen Grade enthalten, ein Vergleich zu den Vorgängerregelungen lässt nur den Wegfall der Berufsangabe konstatieren. Auch in den Regelungen zu den zu erstellenden Personenstandsurkunden - §§ 54 bis 60 PStG - werden akademische Grade nicht erwähnt. 23 Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen eine Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß herbeiführen wollte. Dies wird als Schwerpunkt der Reform bezeichnet (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.06.2006, BT-Drs. 16/1831 S. 1). Der Inhalt der Personenstandsregister soll im Vergleich zu den bisherigen Personenstandseinträgen erheblich gestrafft werden. Nur noch das für die Beurkundung des Personenstands Erforderliche solle danach den künftigen Registern zu entnehmen sein. Hinsichtlich des Inhalts der Beurkundung sei der Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Rechnung getragen worden, auf die Angabe des Berufs, der heute keine personenstandsrechtliche Aussagekraft mehr habe, zu verzichten (vgl. Gesetzentwurf a. a. O. S. 35). Ebenso wenig wie dem Beruf kann aber einem akademischen Grad, der eine wissenschaftliche Leistung verbrieft, eine Aussage zum Personenstand entnommen werden. 24 Das Ziel der Beschränkung der Eintragung auf die im Gesetzestext aufgezählten Kerndaten, zu denen die akademischen Grade nicht gehören, wird auch verdeutlicht durch die auf § 73 PStG beruhende Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) vom 22.11.2008 (BGBl I 2008, 2263), die das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat. Dort sind in § 11 PStV und dessen Anlage 1 die Anforderungen des Datenverarbeitungsverfahrens geregelt. Für alle neuen Register sind danach für die Eintragung eines akademischen Grades keine Dateifelder vorgesehen. In § 69 PStV ist in Absatz 1 zur Übernahme in elektronische Personenstandsregister die Regelung enthalten, dass bei elektronischer Nacherfassung von Übergangsbeurkundungen und Einträgen in Altregistern Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, unberücksichtigt bleiben. 25 Für diese Auffassung spricht auch die amtliche Interpretation des im Gesetzentwurf formulierten Willens. In der vom Bundesministerium des Innern zur Ablösung der oben genannten Dienstanweisung für die Standesbeamten am 29.03.2010 mit Gültigkeit ab 01.08.2010 mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) ist unter Ziff. 56.2.1 zu „Besonderheiten bei Personenstandsurkunden aus Altregistern“ geregelt, dass, wenn die Registereintragung Angaben zu akademischen Graden der Ehegatten oder Lebenspartner, der Eltern oder des Verstorbenen enthält, diese nicht in die Personenstandsurkunden (Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- und Sterbeurkunde) zu übernehmen sind. 26 Auch in der Literatur wird vertreten, dass die akademischen Grade wie der Beruf keine personenstandsrechtliche Aussagekraft mehr hätten. Da Gesetze jüngeren Datums die Eintragung akademischer Grade - beschränkt auf den Doktorgrad - in öffentlichen Registern und Urkunden ausdrücklich regelten, wie z. B. das Melderechtsrahmengesetz in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 MRRG, das Passgesetz in § 4 Abs. 1 Ziff. 3 PassG und das Personalausweisgesetz in § 5 Abs. 2 Ziff. 3 PAuswG, hätte die Aufnahme in die Personenstandsregister in gleicher Weise normiert werden müssen, wenn dies gewollt gewesen wäre. Gaaz spricht insoweit von „beredtem Schweigen des Gesetzgebers“ (vgl. Gaaz, Das neue Personenstandsgesetz, FamRZ 2007, 1057 ff.; im Ergebnis auch Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., 2010, § 15 Rn. 16, § 31 Rn. 9). Nach anderer Auffassung, doch jeweils ohne Begründung und Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien, wird an der bisherigen Übung festgehalten (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 12 Rn. 7; Säcker in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 12 Rn. 13; Bamberger in Bamberger/Roth, BeckOK BGB § 12 Rn. 27). 27 Ein noch deutlicherer Hinweis auf das Ziel, diese Übung zu beenden, findet sich nunmehr in den Materialien zum geplanten Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz-PStRÄndG). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2012 (BT-Drs. 17/10489) enthält in seinem Artikel 2 auch Änderungen der Personenstandsverordnung, u. a. ist in § 69 die Übernahme in elektronische Personenstandsregister geregelt. Dort heißt es in § 69 Abs. 1 S. 3: „Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen“. Zwar handelt es sich hier nur um eine geringfügige redaktionelle Änderung, in der Kommentierung zu § 69 PStV führt der Gesetzentwurf aber aus, dass Satz 3 sich auf einzelne Beurkundungsdaten beziehe, wie z. B. die Angabe des Berufes oder des akademischen Grades des Betroffenen, die nach dem ab 01.01.2009 geltenden Personenstandsrecht nicht mehr vorgesehen seien. Damit ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien der klare Wille des Gesetzgebers, die bisher ungeregelte Übung der Eintragung akademischer Grade in die Personenstandsregister zu beenden. 28 c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder im Hinblick auf das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht zur beruflichen Außendarstellung noch im Hinblick auf das allgemein Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Es bleibt den den Todesfall Anzeigenden, den Erben und Bevollmächtigten, den Verfassern von Nachrufen und den Forschenden unbenommen, dem Namen des mit einem akademischen Grad ausgezeichneten Verstorbenen in der erforderlichen Kommunikation mit Behörden und Privaten, im Geschäftsverkehr und bei Veröffentlichungen über ihn den akademischen Grad voranzustellen. Zur Erfassung des Personenstandes im Sterberegister und dessen Nachweis durch die Sterbeurkunde ist der akademische Grad weder geeignet noch erforderlich. Der Gesetzgeber durfte deshalb dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere auch durch den Wegfall der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines jeweiligen akademischen Grades, den Vorrang geben. Dass der Wegfall die Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Bürger erschweren würde, erscheint insbesondere beim Sterberegister im Hinblick auf die zahlreichen erfassten Daten - Geburtstag und -ort, Ort, Tag, Stunde und Minute des Todes fernliegend. III. 29 Einer Vorlage nach § 28 FGG an den Bundesgerichtshof bedurfte es nicht, da das Bayerische Oberste Landesgericht auf der Grundlage des alten materiellen Rechts Rechts zu einer Eintragung in das Geburtenbuch und das Oberlandesgericht Nürnberg nach neuem Verfahrensrecht des FamFG zu Eintragungen in das Heiratsregister und das Geburtenregister entschieden hat. IV. 30 Die Kostenfolge für die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO a.F.). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung. 31 Der Geschäftswert wurde nach § 131 Abs. 2 Kosto a.F. in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO in Höhe des Regelwertes festgesetzt.