OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 221/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein unbefristetes Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann durch Verwirkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. • Verwirkung setzt langes Zuwarten, vollständige Erfüllung der vertragsbeiderseitigen Pflichten und das berechtigte Vertrauen des Gegners auf Fortbestand der Rechtslage voraus. • Für die Verwirkung kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis des Widerrufsberechtigten an; eine objektive Betrachtung genügt.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerrufsrechts bei langem Zuwarten trotz fehlerhafter Belehrung • Ein unbefristetes Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann durch Verwirkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. • Verwirkung setzt langes Zuwarten, vollständige Erfüllung der vertragsbeiderseitigen Pflichten und das berechtigte Vertrauen des Gegners auf Fortbestand der Rechtslage voraus. • Für die Verwirkung kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis des Widerrufsberechtigten an; eine objektive Betrachtung genügt. Die Klägerin verlangt Zahlung von 10.350,10 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung einer Fondsbeteiligung und beruft sich auf den Widerruf eines Darlehensvertrages. Zwischen Aushändigung der Widerrufsbelehrung und dem (konkludenten) Widerrufsschreiben vergingen knapp 13 Jahre; der Vertrag war zwischenzeitlich vollständig und beiderseitig erfüllt (Rückzahlung der Darlehensvaluta 2005). Die Klägerin rügt eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und macht hieraus ein unbefristetes Widerrufsrecht geltend. Die Beklagte beruft sich auf Verwirkung des Widerrufsrechts; das Landgericht hat der Klage bereits abgeholfen und das Berufungsgericht bestätigt dies. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Verwirkung ist ein Ausfluss von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und setzt objektiv zu beurteilende Voraussetzungen voraus. • Zeitmoment: Knapp 13 Jahre zwischen Belehrung und Widerruf erfüllen das erforderliche langjährige Zuwarten. • Umstandsmoment: Die beiderseitige und vollständige Erfüllung des Vertrags bis 2005 begründet ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der Vertragserfüllung. • Objektive Kenntnis: Für die Verwirkung kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung an; eine objektive Betrachtung der Rechtslage reicht. • Art des Belehrungsfehlers: Selbst wenn die Belehrung formell fehlerhaft war, führte der Fehler hier nicht zu einer sachlichen Verfälschung, die die Klägerin objektiv vom Widerruf hätte abhalten können. • Vertrauenstatbestand: Eine aktive Vermögensdisposition ist nicht zwingend erforderlich; das Verhalten der Parteien und die lang andauernde Erfüllung begründen das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten. • Keine Pflicht zur Nachbelehrung: Von der Bank kann nicht in jedem Einzelfall verlangt werden, alte Belehrungen nach zeitgemäßer Rechtsprechung vorsorglich zu korrigieren, insbesondere bei formalen Fehlern. • Folge: Das lange Zuwarten und das Vertrauen der Beklagten machen die verspätete Widerrufsgeltendmachung treuwidrig und damit unbeachtlich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; ihr Anspruch auf Zahlung von 10.350,10 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung besteht nicht, weil ihr Widerrufsrecht verwirkt ist. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen vor: langes Zuwarten, vollständige beiderseitige Vertragserfüllung und schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf Fortbestand der Rechtslage. Soweit die Klägerin Feststellungsanträge stellte oder Teilanerledigungen erklärtes, führen diese nicht zum Erfolg, weil der Zahlungsanspruch insgesamt nicht besteht. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.