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Beschluss

19 Sch 24/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Vereinsgericht des Rassezuchtvereins für Hovawart-Hunde e.V. ist nach Satzung und Schiedsordnung als echtes Schiedsgericht i.S. der §§1025 ff., 1066 ZPO anzusehen. • Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn das Schiedsgericht für die getroffene Entscheidung nicht zuständig war (§1059 Abs.1 Nr.1 c ZPO). • Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richtet sich abschließend nach §53 der Satzung; Maßnahmen, die keine Amtsenthebung, keinen Vereinsausschluss und keine Berufungsentscheidung gegen Präsidiumsentscheidung betreffen, fallen nicht unter diese Zuständigkeit. • Die formelle Bezeichnung einer Maßnahme als "Entbindung von einem Amt" begründet nicht automatisch das Vorliegen eines satzungsrechtlichen Amtes im Sinne der Schiedsabrede. • Die Berufung auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Schiedsgericht setzt eine grundsätzliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die materielle Streitigkeit voraus; fehlende Zuständigkeit führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Schiedsspruchs mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts • Das Vereinsgericht des Rassezuchtvereins für Hovawart-Hunde e.V. ist nach Satzung und Schiedsordnung als echtes Schiedsgericht i.S. der §§1025 ff., 1066 ZPO anzusehen. • Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn das Schiedsgericht für die getroffene Entscheidung nicht zuständig war (§1059 Abs.1 Nr.1 c ZPO). • Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richtet sich abschließend nach §53 der Satzung; Maßnahmen, die keine Amtsenthebung, keinen Vereinsausschluss und keine Berufungsentscheidung gegen Präsidiumsentscheidung betreffen, fallen nicht unter diese Zuständigkeit. • Die formelle Bezeichnung einer Maßnahme als "Entbindung von einem Amt" begründet nicht automatisch das Vorliegen eines satzungsrechtlichen Amtes im Sinne der Schiedsabrede. • Die Berufung auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Schiedsgericht setzt eine grundsätzliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die materielle Streitigkeit voraus; fehlende Zuständigkeit führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Der Antragsteller ist eine Bezirksgruppe des Rassezuchtvereins für Hovawart-Hunde e.V. (RZV). Der Antragsgegner ist Mitglied der Bezirksgruppe und wurde vom Bezirksgruppenvorstand/Übungswart durch Beschluss bzw. Schreiben von der Tätigkeit als Schutzdiensthelfer entbunden und die Ausübung dieser Tätigkeit auf dem Vereinsgelände untersagt. Der Antragsgegner wandte sich per E-Mail dagegen und beantragte beim Schiedsgericht des RZV einstweiligen Rechtsschutz, um seine Tätigkeit als Ausbilder im Schutzdienst auf dem Vereinsgelände zu ermöglichen. Das Schiedsgericht erließ daraufhin ohne mündliche Verhandlung einen befristeten Schiedsspruch, der den Antrag des Antragsgegners stattgab. Der Antragsteller stellte daraufhin beim Oberlandesgericht Köln einen Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs mit der Begründung, das Schiedsgericht sei für die getroffene Entscheidung nicht zuständig und der Schiedsspruch formell unwirksam. • Zuständigkeit als Schiedsgericht: Aus Satzung (§53) und Schiedsordnung (§2, §§24,27) folgt, dass das Vereinsgericht als unabhängiges, kein Vereinsorgan darstellendes Schiedsgericht i.S. der §§1025 ff., 1066 ZPO konzipiert ist; daher gelten die Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit. • Zulässigkeit des Aufhebungsantrags: Der Aufhebungsantrag wurde fristgerecht (innerhalb dreier Monate nach §1059 Abs.3 Satz1 ZPO) beim zuständigen Oberlandesgericht (örtliche Zuständigkeit nach §1062 Nr.4 ZPO) erhoben; auch die Behandlung eines einstweiligen Leistungsverfahrens rechtfertigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts. • Materielle Zuständigkeitsprüfung: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist abschließend in §53 der Satzung geregelt; diese umfasst Amtsenthebung, Ausschluss und Berufungen gegen Präsidiumsentscheidungen, nicht jedoch sonstige vereinsinterne Verfügungen des Bezirksgruppenvorstands. • Begriff des Amtes: Nach Auslegung der Satzung sind nur gewählte Amtsträger oder ausdrücklich als Ämter geregelte Funktionen satzungsrechtliche Ämter. Der Schutzdiensthelfer des Antragsgegners war kein gewählter Amtsträger und weder in Haupt- noch Bezirksgruppensatzung als Amt ausgewiesen. • Keine Zuständigkeit für die ergangene Maßnahme: Die ausgesprochene Entbindung bzw. das Verbot durch den Bezirksgruppenvorstand stellt keine Amtsenthebung, keinen Ausschluss und keine Berufungsentscheidung gegen Präsidiumsbeschluss dar; daher fehlte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die erlassene Leistungsverfügung. • Keine heilende Umdeutung: Die interne Bezeichnung der Maßnahme als "Entbindung von seinem Amt" durch den Antragsteller ändert nicht die satzungsrechtliche Qualifikation; einseitige Umdeklaration kann die Schiedsabrede nicht erweitern. • Rechtsfolge: Mangels Zuständigkeit liegt ein Aufhebungsgrund nach §1059 Abs.1 Nr.1 c ZPO vor; eine teilweise Aufhebung war nicht möglich, weil keine abtrennbaren unter die Schiedsabrede fallenden Teile des Schiedsspruchs erkennbar waren. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich analog nach §1064 Abs.2 ZPO. Der Aufhebungsantrag ist begründet; der Schiedsspruch des Vereinsgerichts des RZV vom 11.09.2012 wird aufgehoben, weil das Schiedsgericht für die erlassene Verfügung nicht zuständig war. Die zulässige Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist in §53 der Satzung abschließend geregelt und umfasst nicht die vom Bezirksgruppenvorstand getroffene Maßnahme gegen den Schutzdiensthelfer, der kein satzungsmäßiger Amtsträger war. Eine bloße Bezeichnung der Maßnahme als "Entbindung von seinem Amt" durch den Verein kann die satzungsrechtliche Zuständigkeit nicht begründen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.