Urteil
9 U 43/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB setzt eine objektive Beihilfehandlung und einen entsprechenden Beihilfevorsatz voraus, die in Fällen psychischer Beihilfe sorgfältig und genau festzustellen sind.
• Bloße Anwesenheit, Kenntnis von Drohungen oder Billigung reicht für psychische Beihilfe nicht aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Dabeisein die Haupttat objektiv gefördert oder erleichtert hat.
• Bei Minderjährigen sind für die Annahme von Beihilfe deren Vorstellungen und Motive besonders unsicher; unklare Feststellungen gehen zulasten der beweispflichtigen Klägerin.
• Unterlassenes Verhalten eines nicht zur Garantenstellung Verpflichteten (hier: 13‑jähriges Kind im Heim) begründet keine Haftung aus unerlaubter Handlung.
• § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) begründet keine Schutzgesetz‑Garantenstellung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des 13‑Jährigen für psychische Beihilfe bei Messerangriff • Eine Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB setzt eine objektive Beihilfehandlung und einen entsprechenden Beihilfevorsatz voraus, die in Fällen psychischer Beihilfe sorgfältig und genau festzustellen sind. • Bloße Anwesenheit, Kenntnis von Drohungen oder Billigung reicht für psychische Beihilfe nicht aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Dabeisein die Haupttat objektiv gefördert oder erleichtert hat. • Bei Minderjährigen sind für die Annahme von Beihilfe deren Vorstellungen und Motive besonders unsicher; unklare Feststellungen gehen zulasten der beweispflichtigen Klägerin. • Unterlassenes Verhalten eines nicht zur Garantenstellung Verpflichteten (hier: 13‑jähriges Kind im Heim) begründet keine Haftung aus unerlaubter Handlung. • § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) begründet keine Schutzgesetz‑Garantenstellung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Klägerin war 2007 Anerkennungspraktikantin in einem Kinderheim und wurde am 17.05.2007 von dem damals 12‑jährigen Beklagten Ziff. 1 mit einem Küchenmesser lebensgefährlich verletzt. Der Beklagte Ziff. 3 (11 Jahre) hatte kurz zuvor das Messer aus der Küche geholt. Der Beklagte Ziff. 2 (13 Jahre) begleitete Beklagten Ziff. 3 beim Entnehmen des Messers und war nach Feststellung des Landgerichts zumindest teilweise bei der Übergabe oder den Vorbereitungen anwesend. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden; mit Beklagtem Ziff. 1 wurde ein Vergleich über 20.000 EUR geschlossen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten Ziff. 2 und 3 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 10.000 EUR und stellte deren Haftung fest. Gegen dieses Urteil legte Beklagter Ziff. 2 Berufung ein und rügte fehlende objektive Beihilfe und fehlenden Vorsatz sowie mangelnde Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 war fristgerecht eingelegt. • Anspruchsgrundlagen geprüft: Es lagen Ansprüche nach §§ 823 Abs.1, 830 Abs.2, 253 Abs.2 BGB vor, wenn Beihilfe i.S.v. § 27 StGB vorläge. • Begriff und Anforderungen der Beihilfe: § 830 Abs.2 BGB ist mit § 27 StGB inhaltlich gleichzusetzen; für psychische Beihilfe ist neben Billigung ein objektiver Beitrag zur Förderung oder Erleichterung der Tat erforderlich; bloße Anwesenheit oder Kenntnis genügt nicht. • Fehlende objektive Beihilfehandlung: Das Landgericht hat lediglich Anwesenheit und Kenntnis festgestellt; es fehlen Feststellungen zu verbaler Billigung, aktiver Unterstützung oder solchen Verhaltensweisen, die dem Haupttäter ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt hätten. • Kettenbeihilfe ungeeignet: Selbst eine etwaige Bestärkung des Messerbeschaffers (Beklagter Ziff.3) durch Beklagten Ziff.2 stellt nur dann Beihilfe zur Haupttat dar, wenn sie zugleich den Haupttäter unterstützt; hiervon fehlt jede Grundlage. • Fehlender Beihilfevorsatz: Es lassen sich keine sicheren Feststellungen darüber treffen, dass der 13‑Jährige in dem Bewusstsein handelte, die Tötungsabsicht des Beklagten Ziff.1 zu unterstützen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin. • Kein Unterlassenstatbestand/Garant: Für ein Unterlassen wäre eine Garantenstellung erforderlich; einem 13‑jährigen Heimkind kann eine derartige Garantenpflicht nicht zugemessen werden. • § 138 StGB nicht als Schutzgesetz: Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten begründet keine Schutzgesetz‑Garantenstellung im Sinne des § 823 Abs.2 BGB. • § 829 BGB (Billigkeitshaftung) greift nicht, weil bereits objektive Beihilfe und Vorsatz fehlen. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Berufung war begründet; Kostenentscheidung folgt §§ 91,100 ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten Ziff. 2 ist erfolgreich; seine Haftung für Schmerzensgeld und Schadensersatz wird aufgehoben und die Klage gegen ihn abgewiesen. Soweit festgestellt und verurteilt war, dass Beklagte Ziff. 2 Beihilfe zur Tat geleistet habe, fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen: Es konnte weder eine objektive Beihilfehandlung noch ein entsprechender Beihilfevorsatz sicher festgestellt werden. Die Beweise und die Feststellungen reichen nicht aus, um über bloße Anwesenheit hinaus eine Förderung der Haupttat zu bejahen; Unklarheiten gehen zulasten der beweispflichtigen Klägerin. Eine Haftung wegen Unterlassen scheidet mangels Garantenstellung des damals 13‑jährigen Kindes aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung gegen Beklagten Ziff.1 und Ziff.3 bleibt unberührt.