Beschluss
2 Wx 250/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung muss mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sein; Zahlungen auf den bisherigen Anteil sind hierfür nicht ausreichend (§ 57 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 56a GmbHG).
• Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG muss von sämtlichen Geschäftsführern in der vorgeschriebenen Form erfolgen und kann nicht durch Einzelangaben oder Überweisungsbelege ersetzt werden.
• Die Liste der Übernehmer muss die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile ausweisen; bei Aufstockung eines einzigen Anteils kann die Angabe des erhöhten Nennbetrags mit klarer Überschrift genügen (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG).
• Rechtsfragen zur Auslegung der Verweisung in § 56a GmbHG bei Aufstockung haben grundsätzliche Bedeutung und sind der Rechtsbeschwerde zugänglich.
Entscheidungsgründe
Einzahlungserfordernis bei Aufstockung: Viertel des Aufstockungsbetrags erforderlich • Bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung muss mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sein; Zahlungen auf den bisherigen Anteil sind hierfür nicht ausreichend (§ 57 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 56a GmbHG). • Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG muss von sämtlichen Geschäftsführern in der vorgeschriebenen Form erfolgen und kann nicht durch Einzelangaben oder Überweisungsbelege ersetzt werden. • Die Liste der Übernehmer muss die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile ausweisen; bei Aufstockung eines einzigen Anteils kann die Angabe des erhöhten Nennbetrags mit klarer Überschrift genügen (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG). • Rechtsfragen zur Auslegung der Verweisung in § 56a GmbHG bei Aufstockung haben grundsätzliche Bedeutung und sind der Rechtsbeschwerde zugänglich. Die alleinige Gesellschafterin (Einzelgeschäftsanteil 50.000 €) meldete eine Kapitalerhöhung durch Aufstockung um 50.000 € auf 100.000 € zur Eintragung. Geschäftsführer versicherten, das ursprüngliche Stammkapital von 50.000 € sei bei Beschlussfassung eingezahlt gewesen; eingereicht wurde zudem eine Liste der Übernehmer. Das Registergericht beanstandete, dass keine Versicherung sämtlicher Geschäftsführer vorliegt, wonach mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei, und bemängelte die Ausweisung in der Übernehmerliste. Die Beteiligte behauptete, die bisherige Einzahlung erfülle die Viertelanforderung und legte einen Überweisungsbeleg über weitere 12.500 € vor. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte dem Oberlandesgericht vor. • Rechtlich ist bei Aufstockung eines Geschäftsanteils nicht auf bereits auf den ursprünglichen Anteil geleistete Einzahlungen abzustellen; vielmehr muss ein Viertel des reinen Aufstockungsbetrags eingezahlt sein. Diese Auslegung folgt der herrschenden Literatur- und Rechtsprechungsmeinung und dient dem Gläubigerschutz, indem sie keine Zahlungserleichterungen bei der Aufstockung gewährt. • Die von den Geschäftsführern abgegebene Versicherung bezog sich ausschließlich auf die Einzahlung des ursprünglichen Anteils und erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 56a GmbHG. Eine wirksame Versicherung muss von sämtlichen Geschäftsführern erfolgen und die Verfügungslage der Einzahlung eindeutig darstellen; ein Überweisungsbeleg oder eine Einzeläußerung eines Geschäftsführers ersetzt diese Form nicht. • Die Liste der Übernehmer genügt hingegen den Anforderungen des § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG: Die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile müssen erkennbar sein; bei der Aufstockung des einzigen Anteils des Alleingesellschafters reicht die Angabe des erhöhten Nennbetrags in Verbindung mit einer Überschrift, die den Aufstockungsbetrag nennt, zur Zuordnung aus. • Mangels Gegner entfällt eine Entscheidung über Prozesskosten; der Geschäfts- bzw. Streitwert für den zurückgewiesenen Teil wird auf 12.500 € festgesetzt. Die Auslegung der Verweisung in § 56a GmbHG bei Aufstockung hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich: Die Beanstandung der Übernehmerliste wird aufgehoben, weil die Liste für den vorliegenden Einzelfall den Anforderungen des § 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG genügt. Die Beschwerde gegen die fehlende Versicherung über die Einzahlung eines Viertels des Aufstockungsbetrags wird zurückgewiesen, weil Einzahlungen auf den ursprünglichen Anteil nicht auf den Aufstockungsbetrag angerechnet werden können und die erforderliche Versicherung nicht von sämtlichen Geschäftsführern in der vorgeschriebenen Form vorliegt. Die Rechtsbeschwerde wird für den zurückgewiesenen Teil zugelassen; die Kostenentscheidung bleibt aus, der Geschäftswert des zurückgewiesenen Teils beträgt 12.500 €.