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Urteil

3 U 7/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kann analog auch zwischen Sondereigentümern desselben Gebäudes gelten, wenn eine Nutzung des einen Sondereigentums eine nicht zumutbare Beeinträchtigung des anderen verursacht und dieser aus besonderen Gründen die Einwirkung nicht rechtzeitig abwehren konnte. • Auch ein Mieter (Besitzer) kann Schuldner eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs sein, wenn er für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich ist bzw. eine Sicherungspflicht aus der Art der Nutzung folgt. • Ansprüche nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); Verjährung kann durch wirksamen Verzicht oder Hemmung, etwa durch Schriftwechsel und Mahnbescheid, gehemmt werden. • Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch im Mahnantrag hinreichend individualisiert ist; Bezugnahme auf ein dem Antragsgegner bekanntes Anspruchsschreiben kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Analogie des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zwischen Sondereigentümern bei wasserbedingter Nutzungseinwirkung • Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kann analog auch zwischen Sondereigentümern desselben Gebäudes gelten, wenn eine Nutzung des einen Sondereigentums eine nicht zumutbare Beeinträchtigung des anderen verursacht und dieser aus besonderen Gründen die Einwirkung nicht rechtzeitig abwehren konnte. • Auch ein Mieter (Besitzer) kann Schuldner eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs sein, wenn er für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich ist bzw. eine Sicherungspflicht aus der Art der Nutzung folgt. • Ansprüche nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB); Verjährung kann durch wirksamen Verzicht oder Hemmung, etwa durch Schriftwechsel und Mahnbescheid, gehemmt werden. • Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch im Mahnantrag hinreichend individualisiert ist; Bezugnahme auf ein dem Antragsgegner bekanntes Anspruchsschreiben kann ausreichend sein. Die Klägerin (Versicherer) verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz für einen Wasserschaden vom 08.06.2007 in der gemieteten Arztpraxis des Versicherungsnehmers. Der Wasseraustritt stammte aus einer gelösten Schlauchverbindung in der darüberliegenden, von der Beklagten genutzten Praxis; die Parteien hatten jeweils Sondereigentum von verschiedenen Eigentümern gemietet. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 165.889,76 € und beantragte am 27.12.2010 einen Mahnbescheid. Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt und stützte die Haftung der Beklagten analog auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Beklagte legte Berufung ein und machte Verjährung, fehlende Individualisierung des Mahnbescheids sowie die Abwesenheit einer Störerhaftung geltend. Streitpunkte waren vor allem die Haftungstatbestände, die Anwendbarkeit des nachbarrechtlichen Ausgleichs zwischen Sondereigentümern und die Verjährung bzw. Hemmung der Ansprüche. • Zulässigkeit: Es liegt keine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit vor; die im Juli 2011 eingereichte Anspruchsbegründung gehört zum Widerspruchsverfahren gegen den Mahnbescheid. • Analogie zu § 906 Abs. 2 S. 2 BGB: Die Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichs sind strukturell mit dem Verhältnis von Sondereigentümern vergleichbar. Das Wohnungseigentumsgesetz begründet kein Regelungsvakuum, das eine Unanwendbarkeit der Norm rechtfertigen würde. • Störereigenschaft und Verantwortlichkeit: Die Beklagte nutzte und beherrschte die Gefahrenquelle (Wasseranschluss und Schlauch), sodass ihr ein Sicherungspflicht und damit eine Störerrolle zukommt; technische Defekte, die aus der Nutzung folgen, begründen eine Verantwortlichkeit. • Verjährung: Der Anspruch unterliegt der dreijährigen regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB); Verjährungsbeginn nach § 199 BGB war Ende 2007. Die Beklagte hatte durch Schreiben vom 20.12.2010 auf die Erhebung der Einrede bis Ende Juni 2011 verzichtet, wodurch die Verjährung wirksam verlängert wurde. • Hemmung und Mahnverfahren: Die Verjährung wurde ferner durch Verhandlungen (§ 203 BGB) und durch die Zustellung des Mahnbescheids am 24.02.2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Individualisierung im Mahnantrag war ausreichend, weil das Anspruchsschreiben vom 07.12.2010 der Beklagten bekannt war. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Berufung wurde belanglos in der Sache zurückgewiesen; das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Grundurteil wurde bestätigt. Das Oberlandesgericht erkennt einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zugunsten des klägerischen Versicherungsnehmers bzw. dessen Rechtsnachfolger an, weil die Beklagte die gefahrenträchtige Nutzung und die damit verbundene Sicherungspflicht beherrschte und damit als Störerin einzustufen ist. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt, da die Beklagte durch schriftlichen Verzicht und anschließende Hemmungswirkung eines Mahnverfahrens die Verjährung verhindert hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.