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Urteil

15 U 62/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Internetveröffentlichungen ist deutsche internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben, wenn die beanstandete Meldung objektiv einen deutlichen Inlandsbezug aufweist und eine Kenntnisnahme im Inland wahrscheinlich ist. • Fotos einer Person dürfen verboten werden, wenn diese trotz teilweiser Verschleierung als Individuum erkennbar sind und die Veröffentlichung ihr Persönlichkeitsrecht mehr als das Informationsinteresse der Presse verletzt (KunstUrhG §§ 22, 23; BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, 2). • Auch Wortberichterstattung ist unzulässig, wenn durch kumulative Angaben eine Identifizierbarkeit herbeigeführt wird und die dadurch drohenden Nachteile das Informationsinteresse überwiegen.
Entscheidungsgründe
Unterlassung der identifizierenden Wort‑ und Bildberichterstattung über Strafvorwürfe • Bei Internetveröffentlichungen ist deutsche internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben, wenn die beanstandete Meldung objektiv einen deutlichen Inlandsbezug aufweist und eine Kenntnisnahme im Inland wahrscheinlich ist. • Fotos einer Person dürfen verboten werden, wenn diese trotz teilweiser Verschleierung als Individuum erkennbar sind und die Veröffentlichung ihr Persönlichkeitsrecht mehr als das Informationsinteresse der Presse verletzt (KunstUrhG §§ 22, 23; BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, 2). • Auch Wortberichterstattung ist unzulässig, wenn durch kumulative Angaben eine Identifizierbarkeit herbeigeführt wird und die dadurch drohenden Nachteile das Informationsinteresse überwiegen. Der Kläger, ein in der Schweiz tätiger deutscher Arbeitnehmer, war Gegenstand eines Online‑Berichts der in der Schweiz erscheinenden Tageszeitung C. In dem Artikel wurden drei Fotos gezeigt, die den Kläger teilweise mit einem Schal maskiert auf dem Weg zum Gericht zeigen, und es wurden Angaben zu Nationalität, Initiale, Alter und beruflichem Kontext gemacht. Der Kläger war in der Schweiz wegen eines Vorfalls angeklagt; einige ihm zurechenbare Nachrichten (SMS, E‑Mail) waren partei‑ bzw. außergerichtlich geregelt, andere Vorwürfe waren Gegenstand des Strafverfahrens. Der Kläger beantragte beim Landgericht Köln einstweilige Unterlassung der Verbreitung der Fotos und der identifizierenden Wortangaben; das Landgericht gab dem statt. Die Beklagte, Herausgeberin der Zeitung und Betreiberin der Website, erhob Berufung mit dem Vorwurf fehlenden Inlandsbezugs, fehlender Erkennbarkeit und überwiegendem Informationsinteresse. Das OLG bestätigte die Zuständigkeit deutscher Gerichte und wies die Berufung zurück. • Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind nach § 32 ZPO zuständig, weil der Artikel durch Nennung der Nationalität und den deutschen Kontext objektiv einen deutlichen Inlandsbezug herstellt und eine Kenntnisnahme in Deutschland naheliegt. • Anknüpfung an Recht: Für die Beurteilung gilt deutsches Recht (Art. 40 Abs.1 Satz2 EGBGB); Schutznormen sind §§ 22, 23 KUG, §§ 823, 1004 BGB sowie Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 GG. • Bildliche Identifizierbarkeit: Die Fotos machen den Kläger trotz teilweiser Verschleierung als Individuum erkennbar, da charakteristische Merkmale (z. B. Augenpartie, Kopfform) sichtbar bleiben; die Gesamtschau der drei Bilder und der Kontext der Wortberichterstattung ermöglichen Wiedererkennung. • Abwägung Bildfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: Die Veröffentlichung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend, weil soziale Ausgrenzung und berufliche Nachteile drohen; ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigt die identifizierende Fotoveröffentlichung nicht, da anonymer Bericht ausgereicht hätte. • Wortberichterstattung und Identifizierbarkeit: Die kumulativen Angaben (Nationalität, Initiale, Alter, beruflicher Hinweis) führen ebenfalls zur Erkennbarkeit; auch hier überwiegt das Schutzinteresse des Klägers gegenüber dem Presseinteresse. • Selbstöffnung nicht einschlägig: Die vom Kläger versandten SMS/E‑Mails begründen keine Bereitschaft zur Veröffentlichung gegenüber der Allgemeinheit, da sie nicht an die Presse gerichtet waren und teils anonym bzw. unter falschem Namen versandt wurden. • Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr: Der Kläger hat zeitnah abgemahnt; die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen würden. • Rechtliche Folgerung: Unterlassungsanspruch besteht aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 ff. KUG und grundrechtlicher Abwägung nach Art.1, 2 GG; daher war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen; das OLG bestätigt die einstweilige Verfügung mit redaktioneller Klarstellung des Tenors. Die Beklagte wird unter Androhung zwingender Zwangsmittel verurteilt, die drei genannten Fotos nicht in der streitigen Form zu verbreiten und den Kläger in der Wortberichterstattung durch die kumulativen Angaben (Nationalität, Initiale, Alter, beruflicher Bezug) nicht erkennbar zu machen. Begründend wurde festgestellt, dass deutscher Inlandsbezug vorliegt, die Fotos und Angaben den Kläger identifizierbar machen und sein Persönlichkeitsrecht die Pressefreiheit überwiegt, weil die drohenden sozialen und beruflichen Nachteile die Informationsinteressen übersteigen. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten des Klägers.