Urteil
6 U 6/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Werbeaussage, die den Superlativ ‚das schnellste Internet Deutschlands‘ verwendet, ist aus Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers nicht irreführend, wenn sie durch den Zusatz ‚mit bis zu 128.000 Sachen‘ deutlich auf die leistungsstärkste Angebotsvariante (Download) beschränkt wird.
• Die Angabe ‚mit bis zu 128.000 Sachen‘ führt dazu, dass angesprochene Verbraucher die Spitzenstellungsbehauptung auf die Download-Geschwindigkeit beziehen und nicht auf Upload oder sonstige Leistungsparameter.
• Teilweise technische Einschränkungen der tatsächlichen erreichbaren Geschwindigkeit vor Ort begründen keine Irreführung, wenn der Werbende die Geschwindigkeitsangabe mit ‚mit bis zu…‘ einschränkt und die Einschränkungen außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
• Die Behauptung, ‚Maximalen Highspeed gibt’s nur von V. Mit dem 128.000er Internet.‘, ist als Bekräftigung der Download-Spitzenstellungsbehauptung gleich zu behandeln und daher nicht unlauter.
• Eine Spitzenstellungsbehauptung muss nicht für das gesamte Bundesgebiet Verfügbarkeit suggerieren, wenn sie sich nicht auf einen ‚Deutschland-Durchschnitt‘ bezieht.
Entscheidungsgründe
Superlativwerbung mit ‚bis zu 128.000‘ begrenzt Anspruch auf Download-Spitze • Eine Werbeaussage, die den Superlativ ‚das schnellste Internet Deutschlands‘ verwendet, ist aus Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers nicht irreführend, wenn sie durch den Zusatz ‚mit bis zu 128.000 Sachen‘ deutlich auf die leistungsstärkste Angebotsvariante (Download) beschränkt wird. • Die Angabe ‚mit bis zu 128.000 Sachen‘ führt dazu, dass angesprochene Verbraucher die Spitzenstellungsbehauptung auf die Download-Geschwindigkeit beziehen und nicht auf Upload oder sonstige Leistungsparameter. • Teilweise technische Einschränkungen der tatsächlichen erreichbaren Geschwindigkeit vor Ort begründen keine Irreführung, wenn der Werbende die Geschwindigkeitsangabe mit ‚mit bis zu…‘ einschränkt und die Einschränkungen außerhalb seines Einflussbereichs liegen. • Die Behauptung, ‚Maximalen Highspeed gibt’s nur von V. Mit dem 128.000er Internet.‘, ist als Bekräftigung der Download-Spitzenstellungsbehauptung gleich zu behandeln und daher nicht unlauter. • Eine Spitzenstellungsbehauptung muss nicht für das gesamte Bundesgebiet Verfügbarkeit suggerieren, wenn sie sich nicht auf einen ‚Deutschland-Durchschnitt‘ bezieht. Die Klägerin bietet Internetzugänge über das Telefonfestnetz, die Beklagte über das TV-Kabelnetz. Die Beklagte warb online mit einem Videospot, der unter anderem die Aussagen enthielt: ‚Das schnellste Internet Deutschlands‘ und ‚Maximalen Highspeed gibt’s nur von V. Mit dem 128.000er Internet.‘ Die Klägerin rügte die Aussagen als irreführend, weil die Beklagte nur beim Download bis zu 128 Mbit/s anbiete, beim Upload aber deutlich geringere Geschwindigkeiten und regional teils geringere reale Übertragungsraten vorlägen. Die Klägerin hatte zuvor bereits eine einstweilige Verfügung gegen Teile des Spots erwirkt und verlangte nun Unterlassung der genannten Behauptungen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren vertieften beide Parteien ihre Vorträge zur Bedeutung der Upload-Geschwindigkeit für Verbraucher. • Maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers, der die Werbung mit situationsangepasster Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (§ 5a Abs. 2 UWG; UGP-Richtlinie). • Die Formulierung ‚mit bis zu 128.000 Sachen‘ schränkt die Spitzenstellungsbehauptung ein und weist erkennbar auf die leistungsstärkste, teuerste Angebotsvariante sowie vorrangig auf die Download-Geschwindigkeit hin; daher verstehen die meisten angesprochenen Verbraucher ‚das schnellste‘ als Bezug auf Downloadraten. • Eine umfassende Spitzenstellung, die auch Upload, Ping oder sonstige Parameter beträfe, wird im konkreten Kontext nicht behauptet; die werbliche Übertreibung wird durch die Zusatzangabe eingeordnet, sodass keine Irreführung über andere Leistungsmerkmale eintritt. • Technische Einschränkungen vor Ort, die die tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit mindern und außerhalb der Kontrolle der Beklagten liegen, rechtfertigen keine Unlauterkeit, wenn die Werbung die mögliche Maximalgeschwindigkeit mit ‚mit bis zu…‘ ausweist und keine flächendeckende Verfügbarkeitszusage vermittelt wird. • Die Aussage über den ‚128.000er‘ ist formal eine Verstärkung der bereits eingeschränkten Spitzenstellungsbehauptung und ist daher ebenfalls nicht unlauter; gezieltes unlauteres Abwerben oder unsachliche vergleichende Werbung konnte nicht festgestellt werden. • Die Werbung behauptet nicht Verfügbarkeit in ganz Deutschland, weil sie keine Aussage zum ‚Deutschland-Durchschnitt‘ trifft; wo die Spitzenwerte erreicht werden, ist für die Richtigkeit der Behauptung nicht entscheidend. • Rechtsgrundlagen und Maßstäbe: §§ 4 Nr. 3, 4 Nr. 10, 5 Abs. 1, 5a Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG; Art. 7 UGP-Richtlinie 2005/29/EG. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die beanstandeten Werbeaussagen aus Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers nicht irreführend oder unlauter sind, weil der Zusatz ‚mit bis zu 128.000 Sachen‘ die Spitzenstellungsbehauptung auf die Download-Geschwindigkeit und die leistungsstärkste Variante beschränkt. Technische regionale Einschränkungen und unterschiedliche Upload-Geschwindigkeiten begründen keine Irreführung, da keine flächendeckende Verfügbarkeitszusage behauptet wurde und die Beklagte keine Verantwortlichkeit für externe Netzgegebenheiten suggeriert. Die Beklagte trägt die Kostenentscheidung; die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.